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Sie können sich § 92 SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt die zur Sicherung der ärztlichen Versorgung erforderlichen Richtlinien über die Gewähr für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten; dabei ist den besonderen Erfordernissen der Versorgung von Kindern und Jugendlichen sowie behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen und psychisch Kranker Rechnung zu tragen, vor allem bei den Leistungen zur Belastungserprobung und Arbeitstherapie; er kann dabei die Erbringung und Verordnung von Leistungen oder Maßnahmen einschränken oder ausschließen, wenn nach allgemein anerkanntem Stand der medizinischen Erkenntnisse der diagnostische oder therapeutische Nutzen, die medizinische Notwendigkeit oder die Wirtschaftlichkeit nicht nachgewiesen sind; er kann die Verordnung von Arzneimitteln einschränken oder ausschließen, wenn die Unzweckmäßigkeit erwiesen oder eine andere, wirtschaftlichere Behandlungsmöglichkeit mit vergleichbarem diagnostischen oder therapeutischen Nutzen verfügbar ist. Er soll insbesondere Richtlinien beschließen über die
1(1a) Die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 sind auf eine ursachengerechte, zahnsubstanzschonende und präventionsorientierte zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz sowie kieferorthopädischer Behandlung auszurichten. 2Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die Richtlinien auf der Grundlage auch von externem, umfassendem zahnmedizinisch-wissenschaftlichem Sachverstand zu beschließen. 3Das Bundesministerium für Gesundheit kann dem Gemeinsamen Bundesausschuss vorgeben, einen Beschluss zu einzelnen dem Bundesausschuss durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu fassen oder zu überprüfen und hierzu eine angemessene Frist setzen. 4Bei Nichteinhaltung der Frist fasst eine aus den Mitgliedern des Bundesausschusses zu bildende Schiedsstelle innerhalb von 30 Tagen den erforderlichen Beschluss. 5Die Schiedsstelle besteht aus dem unparteiischen Vorsitzenden, den zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern des Bundesausschusses und je einem von der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmten Vertreter. 6Vor der Entscheidung des Bundesausschusses über die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 ist den für die Wahrnehmung der Interessen von Zahntechnikern maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.
(1b) Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 ist den in § 134a Absatz 1 genannten Organisationen der Leistungserbringer auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.
(2) Die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 haben Arznei- und Heilmittel unter Berücksichtigung der Bewertungen nach den §§ 35a und 35b so zusammenzustellen, daß dem Arzt die wirtschaftliche und zweckmäßige Auswahl der Arzneimitteltherapie ermöglicht wird. Die Zusammenstellung der Arzneimittel ist nach Indikationsgebieten und Stoffgruppen zu gliedern. Um dem Arzt eine therapie- und preisgerechte Auswahl der Arzneimittel zu ermöglichen, sind zu den einzelnen Indikationsgebieten Hinweise aufzunehmen, aus denen sich für Arzneimittel mit pharmakologisch vergleichbaren Wirkstoffen oder therapeutisch vergleichbarer Wirkung eine Bewertung des therapeutischen Nutzens auch im Verhältnis zu den Therapiekosten und damit zur Wirtschaftlichkeit der Verordnung ergibt; § 73 Abs. 8 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Um dem Arzt eine therapie- und preisgerechte Auswahl der Arzneimittel zu ermöglichen, können ferner für die einzelnen Indikationsgebiete die Arzneimittel in folgenden Gruppen zusammengefaßt werden:
1(2a) Der Gemeinsame Bundesausschuss kann im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft vom pharmazeutischen Unternehmer im Benehmen mit der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft und dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte oder dem Paul-Ehrlich-Institut innerhalb einer angemessenen Frist ergänzende versorgungsrelevante Studien zur Bewertung der Zweckmäßigkeit eines Arzneimittels fordern. 2Absatz 3a gilt für die Forderung nach Satz 1 entsprechend. 3Das Nähere zu den Voraussetzungen, zu der Forderung ergänzender Studien, zu Fristen sowie zu den Anforderungen an die Studien regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in seiner Verfahrensordnung. 4Werden die Studien nach Satz 1 nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt, kann der Gemeinsame Bundesausschuss das Arzneimittel abweichend von Absatz 1 Satz 1 von der Verordnungsfähigkeit ausschließen. 5Eine gesonderte Klage gegen die Forderung ergänzender Studien ist ausgeschlossen.
(3) 1Für Klagen gegen die Zusammenstellung der Arzneimittel nach Absatz 2 gelten die Vorschriften über die Anfechtungsklage entsprechend. 2Die Klagen haben keine aufschiebende Wirkung. 3Ein Vorverfahren findet nicht statt. 4Eine gesonderte Klage gegen die Gliederung nach Indikationsgebieten oder Stoffgruppen nach Absatz 2 Satz 2, die Zusammenfassung der Arzneimittel in Gruppen nach Absatz 2 Satz 4 oder gegen sonstige Bestandteile der Zusammenstellung nach Absatz 2 ist unzulässig.
1(3a) Vor der Entscheidung über die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zur Verordnung von Arzneimitteln und zur Anwendung von Arzneimitteln für neuartige Therapien im Sinne von § 4 Absatz 9 des Arzneimittelgesetzes und Therapiehinweisen nach Absatz 2 Satz 7 ist den Sachverständigen der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaft und Praxis sowie den für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen der pharmazeutischen Unternehmer, den betroffenen pharmazeutischen Unternehmern, den Berufsvertretungen der Apotheker und den maßgeblichen Dachverbänden der Ärztegesellschaften der besonderen Therapierichtungen auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 2Die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen. 3Der Gemeinsame Bundesausschuss hat unter Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Gutachten oder Empfehlungen von Sachverständigen, die er bei Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zur Verordnung von Arzneimitteln und zur Anwendung von Arzneimitteln für neuartige Therapien im Sinne von § 4 Absatz 9 des Arzneimittelgesetzes sowie bei Therapiehinweisen nach Absatz 2 Satz 7 zu Grunde legt, bei Einleitung des Stellungnahmeverfahrens zu benennen und zu veröffentlichen sowie in den tragenden Gründen der Beschlüsse zu benennen.
(4) In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 sind insbesondere zu regeln
1(4a) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis zum 31. Dezember 2021 in den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 Regelungen zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der ausschließlichen Fernbehandlung in geeigneten Fällen. 2Bei der Festlegung der Regelungen nach Satz 1 ist zu beachten, dass im Falle der erstmaligen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der ausschließlichen Fernbehandlung diese nicht über einen Zeitraum von bis zu drei Kalendertagen hinausgehen und ihr keine Feststellung des Fortbestehens der Arbeitsunfähigkeit folgen soll. 3Der Gemeinsame Bundesausschuss hat dem Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages zwei Jahre nach dem Inkrafttreten der Regelungen nach Satz 1 über das Bundesministerium für Gesundheit einen Bericht über deren Umsetzung vorzulegen. 4Bei der Erstellung des Berichtes ist den Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(5) 1Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 8 ist den in § 111b Satz 1 genannten Organisationen der Leistungserbringer, den Rehabilitationsträgern (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 des Neunten Buches) sowie der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen. 2In den Richtlinien ist zu regeln, bei welchen Behinderungen, unter welchen Voraussetzungen und nach welchen Verfahren die Vertragsärzte die Krankenkassen über die Behinderungen von Versicherten zu unterrichten haben.
(6) In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist insbesondere zu regeln
1(6a) In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 ist insbesondere das Nähere über die psychotherapeutisch behandlungsbedürftigen Krankheiten, die zur Krankenbehandlung geeigneten Verfahren, das Antrags- und Gutachterverfahren, die probatorischen Sitzungen sowie über Art, Umfang und Durchführung der Behandlung zu regeln; der Gemeinsame Bundesausschuss kann dabei Regelungen treffen, die leitliniengerecht den Behandlungsbedarf konkretisieren. 2Sofern sich nach einer Krankenhausbehandlung eine ambulante psychotherapeutische Behandlung anschließen soll, können erforderliche probatorische Sitzungen frühzeitig, bereits während der Krankenhausbehandlung sowohl in der vertragsärztlichen Praxis als auch in den Räumen des Krankenhauses durchgeführt werden; das Nähere regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach Satz 1 und nach Absatz 6b. 3Die Richtlinien nach Satz 1 haben darüber hinaus Regelungen zu treffen über die inhaltlichen Anforderungen an den Konsiliarbericht und an die fachlichen Anforderungen des den Konsiliarbericht (§ 28 Abs. 3) abgebenden Vertragsarztes. 4Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt in den Richtlinien nach Satz 1 Regelungen zur Flexibilisierung des Therapieangebotes, insbesondere zur Einrichtung von psychotherapeutischen Sprechstunden, zur Förderung der frühzeitigen diagnostischen Abklärung und der Akutversorgung, zur Förderung von Gruppentherapien und der Rezidivprophylaxe sowie zur Vereinfachung des Antrags- und Gutachterverfahrens. 5Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis spätestens zum 31. Dezember 2020 in einer Ergänzung der Richtlinien nach Satz 1 Regelungen zur weiteren Förderung der Gruppentherapie und der weiteren Vereinfachung des Gutachterverfahrens; für Gruppentherapien findet ab dem 23. November 2019 kein Gutachterverfahren mehr statt. 6Der Gemeinsame Bundesausschuss hat sämtliche Regelungen zum Antrags- und Gutachterverfahren aufzuheben, sobald er ein Verfahren zur Qualitätssicherung nach § 136a Absatz 2a eingeführt hat.
1(6b) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis spätestens zum 31. Dezember 2020 in einer Richtlinie nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Regelungen für eine berufsgruppenübergreifende, koordinierte und strukturierte Versorgung, insbesondere für schwer psychisch kranke Versicherte mit einem komplexen psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlungsbedarf. 2Der Gemeinsame Bundesausschuss kann dabei Regelungen treffen, die diagnoseorientiert und leitliniengerecht den Behandlungsbedarf konkretisieren. 3In der Richtlinie sind auch Regelungen zur Erleichterung des Übergangs von der stationären in die ambulante Versorgung zu treffen.
1(6c) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis spätestens zum 31. Dezember 2023 in einer Richtlinie nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Regelungen für eine berufsgruppenübergreifende, koordinierte und strukturierte Versorgung für Versicherte mit Verdacht auf Long-COVID. 2Der Gemeinsame Bundesausschuss kann hierzu Regelungen treffen, die insbesondere eine interdisziplinäre und standardisierte Diagnostik und den zeitnahen Zugang zu einem multimodalen Therapieangebot sicherstellen. 3Er kann den Anwendungsbereich seiner Richtlinie auf die Versorgung von Versicherten erstrecken, bei denen ein Verdacht auf eine andere Erkrankung besteht, die eine ähnliche Ursache oder eine ähnliche Krankheitsausprägung wie Long-COVID aufweist.
(7) In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 sind insbesondere zu regeln
(7a) Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Richtlinien zur Verordnung von Hilfsmitteln nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist den in § 127 Absatz 9 Satz 1 genannten Organisationen der Leistungserbringer und den Spitzenorganisationen der betroffenen Hilfsmittelhersteller auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.
1(7b) Vor der Entscheidung über die Richtlinien zur Verordnung von spezialisierter ambulanter Palliativversorgung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 14 ist den maßgeblichen Organisationen der Hospizarbeit und der Palliativversorgung sowie den in § 132a Abs. 1 Satz 1 genannten Organisationen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 2Die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.
(7c) Vor der Entscheidung über die Richtlinien zur Verordnung von Soziotherapie nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist den maßgeblichen Organisationen der Leistungserbringer der Soziotherapieversorgung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.
1(7d) Vor der Entscheidung über die Richtlinien nach den §§ 135, 137c und § 137e ist den jeweils einschlägigen wissenschaftlichen Fachgesellschaften Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; bei Methoden, deren technische Anwendung maßgeblich auf dem Einsatz eines Medizinprodukts beruht, ist auch den für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen der Medizinproduktehersteller und den jeweils betroffenen Medizinprodukteherstellern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 2Bei Methoden, bei denen radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlung am Menschen angewandt werden, ist auch der Strahlenschutzkommission Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 3Die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.
1(7e) Bei den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 erhalten die Länder ein Antrags- und Mitberatungsrecht. 2Es wird durch zwei Vertreter der Länder ausgeübt, die von der Gesundheitsministerkonferenz der Länder benannt werden. 3Die Mitberatung umfasst auch das Recht, Beratungsgegenstände auf die Tagesordnung setzen zu lassen und das Recht zur Anwesenheit bei der Beschlussfassung. 4Der Gemeinsame Bundesausschuss hat über Anträge der Länder in der nächsten Sitzung des jeweiligen Gremiums zu beraten. 5Wenn über einen Antrag nicht entschieden werden kann, soll in der Sitzung das Verfahren hinsichtlich der weiteren Beratung und Entscheidung festgelegt werden. 6Entscheidungen über die Einrichtung einer Arbeitsgruppe und die Bestellung von Sachverständigen durch den zuständigen Unterausschuss sind nur im Einvernehmen mit den beiden Vertretern der Länder zu treffen. 7Dabei haben diese ihr Votum einheitlich abzugeben.
1(7f) Bei den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 und den Beschlüssen nach den §§ 136b und 136c erhalten die Länder ein Antrags- und Mitberatungsrecht; Absatz 7e Satz 2 bis 7 gilt entsprechend. 2Vor der Entscheidung über die Richtlinien nach § 136 Absatz 1 in Verbindung mit § 136a Absatz 1 Satz 1 bis 3 ist dem Robert Koch-Institut Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 3Das Robert Koch-Institut hat die Stellungnahme mit den wissenschaftlichen Kommissionen am Robert Koch-Institut nach § 23 des Infektionsschutzgesetzes abzustimmen. 4Die Stellungnahme ist in die Entscheidung einzubeziehen.
(7g) Vor der Entscheidung über die Richtlinien zur Verordnung außerklinischer Intensivpflege nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 ist den in § 132l Absatz 1 Satz 1 genannten Organisationen der Leistungserbringer sowie den für die Wahrnehmung der Interessen der betroffenen Versicherten maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.
(8) Die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses sind Bestandteil der Bundesmantelverträge.
Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses | Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses | ||||
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t | 1 | Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses | t | 1 | Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses |
Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses | Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses | ||||
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f | 1 | (1) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt die zur Sicherung der ärztlichen | f | 1 | (1) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt die zur Sicherung der ärztlichen |
2 | Versorgung erforderlichen Richtlinien über die Gewähr für eine ausreichende, | 2 | Versorgung erforderlichen Richtlinien über die Gewähr für eine ausreichende, | ||
3 | zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten; dabei ist den | 3 | zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten; dabei ist den | ||
4 | besonderen Erfordernissen der Versorgung von Kindern und Jugendlichen sowie | 4 | besonderen Erfordernissen der Versorgung von Kindern und Jugendlichen sowie | ||
5 | behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen und psychisch Kranker | 5 | behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen und psychisch Kranker | ||
6 | Rechnung zu tragen, vor allem bei den Leistungen zur Belastungserprobung und | 6 | Rechnung zu tragen, vor allem bei den Leistungen zur Belastungserprobung und | ||
7 | Arbeitstherapie; er kann dabei die Erbringung und Verordnung von Leistungen | 7 | Arbeitstherapie; er kann dabei die Erbringung und Verordnung von Leistungen | ||
8 | oder Maßnahmen einschränken oder ausschließen, wenn nach allgemein anerkanntem | 8 | oder Maßnahmen einschränken oder ausschließen, wenn nach allgemein anerkanntem | ||
9 | Stand der medizinischen Erkenntnisse der diagnostische oder therapeutische | 9 | Stand der medizinischen Erkenntnisse der diagnostische oder therapeutische | ||
10 | Nutzen, die medizinische Notwendigkeit oder die Wirtschaftlichkeit nicht | 10 | Nutzen, die medizinische Notwendigkeit oder die Wirtschaftlichkeit nicht | ||
11 | nachgewiesen sind; er kann die Verordnung von Arzneimitteln einschränken oder | 11 | nachgewiesen sind; er kann die Verordnung von Arzneimitteln einschränken oder | ||
12 | ausschließen, wenn die Unzweckmäßigkeit erwiesen oder eine andere, | 12 | ausschließen, wenn die Unzweckmäßigkeit erwiesen oder eine andere, | ||
13 | wirtschaftlichere Behandlungsmöglichkeit mit vergleichbarem diagnostischen | 13 | wirtschaftlichere Behandlungsmöglichkeit mit vergleichbarem diagnostischen | ||
14 | oder therapeutischen Nutzen verfügbar ist. Er soll insbesondere Richtlinien | 14 | oder therapeutischen Nutzen verfügbar ist. Er soll insbesondere Richtlinien | ||
15 | beschließen über die | 15 | beschließen über die | ||
16 | 1. | 16 | 1. | ||
17 | ärztliche Behandlung, | 17 | ärztliche Behandlung, | ||
18 | 2. | 18 | 2. | ||
19 | zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz sowie | 19 | zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz sowie | ||
20 | kieferorthopädische Behandlung, | 20 | kieferorthopädische Behandlung, | ||
21 | 3. | 21 | 3. | ||
22 | Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten und zur Qualitätssicherung der | 22 | Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten und zur Qualitätssicherung der | ||
23 | Früherkennungsuntersuchungen sowie zur Durchführung organisierter | 23 | Früherkennungsuntersuchungen sowie zur Durchführung organisierter | ||
24 | Krebsfrüherkennungsprogramme nach § 25a einschließlich der systematischen | 24 | Krebsfrüherkennungsprogramme nach § 25a einschließlich der systematischen | ||
25 | Erfassung, Überwachung und Verbesserung der Qualität dieser Programme, | 25 | Erfassung, Überwachung und Verbesserung der Qualität dieser Programme, | ||
26 | 4. | 26 | 4. | ||
27 | ärztliche Betreuung bei Schwangerschaft und Mutterschaft, | 27 | ärztliche Betreuung bei Schwangerschaft und Mutterschaft, | ||
28 | 5. | 28 | 5. | ||
29 | Einführung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, | 29 | Einführung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, | ||
30 | 6. | 30 | 6. | ||
31 | Verordnung von Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, | 31 | Verordnung von Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, | ||
32 | Krankenhausbehandlung, häuslicher Krankenpflege, Soziotherapie und | 32 | Krankenhausbehandlung, häuslicher Krankenpflege, Soziotherapie und | ||
33 | außerklinischer Intensivpflege sowie zur Anwendung von Arzneimitteln für | 33 | außerklinischer Intensivpflege sowie zur Anwendung von Arzneimitteln für | ||
34 | neuartige Therapien im Sinne von § 4 Absatz 9 des Arzneimittelgesetzes, | 34 | neuartige Therapien im Sinne von § 4 Absatz 9 des Arzneimittelgesetzes, | ||
35 | 7. | 35 | 7. | ||
36 | Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit einschließlich der Arbeitsunfähigkeit | 36 | Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit einschließlich der Arbeitsunfähigkeit | ||
37 | nach § 44a Satz 1 sowie der nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a versicherten erwerbsfähigen | 37 | nach § 44a Satz 1 sowie der nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a versicherten erwerbsfähigen | ||
38 | Hilfebedürftigen im Sinne des Zweiten Buches, | 38 | Hilfebedürftigen im Sinne des Zweiten Buches, | ||
39 | 8. | 39 | 8. | ||
40 | Verordnung von im Einzelfall gebotenen Leistungen zur medizinischen | 40 | Verordnung von im Einzelfall gebotenen Leistungen zur medizinischen | ||
41 | Rehabilitation und die Beratung über Leistungen zur medizinischen | 41 | Rehabilitation und die Beratung über Leistungen zur medizinischen | ||
42 | Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und ergänzende | 42 | Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und ergänzende | ||
43 | Leistungen zur Rehabilitation, | 43 | Leistungen zur Rehabilitation, | ||
44 | 9. | 44 | 9. | ||
45 | Bedarfsplanung, | 45 | Bedarfsplanung, | ||
46 | 10. | 46 | 10. | ||
47 | medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nach § 27a | 47 | medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nach § 27a | ||
48 | Abs. 1 sowie die Kryokonservierung nach § 27a Absatz 4, | 48 | Abs. 1 sowie die Kryokonservierung nach § 27a Absatz 4, | ||
49 | 11. | 49 | 11. | ||
50 | Maßnahmen nach den §§ 24a und 24b, | 50 | Maßnahmen nach den §§ 24a und 24b, | ||
51 | 12. | 51 | 12. | ||
52 | Verordnung von Krankentransporten, | 52 | Verordnung von Krankentransporten, | ||
53 | 13. | 53 | 13. | ||
54 | Qualitätssicherung, | 54 | Qualitätssicherung, | ||
55 | 14. | 55 | 14. | ||
56 | spezialisierte ambulante Palliativversorgung, | 56 | spezialisierte ambulante Palliativversorgung, | ||
57 | 15. | 57 | 15. | ||
58 | Schutzimpfungen. | 58 | Schutzimpfungen. | ||
59 | (1a) Die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 sind auf eine | 59 | (1a) Die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 sind auf eine | ||
60 | ursachengerechte, zahnsubstanzschonende und präventionsorientierte | 60 | ursachengerechte, zahnsubstanzschonende und präventionsorientierte | ||
61 | zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz sowie | 61 | zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz sowie | ||
62 | kieferorthopädischer Behandlung auszurichten. Der Gemeinsame | 62 | kieferorthopädischer Behandlung auszurichten. Der Gemeinsame | ||
63 | Bundesausschuss hat die Richtlinien auf der Grundlage auch von externem, | 63 | Bundesausschuss hat die Richtlinien auf der Grundlage auch von externem, | ||
64 | umfassendem zahnmedizinisch-wissenschaftlichem Sachverstand zu beschließen. | 64 | umfassendem zahnmedizinisch-wissenschaftlichem Sachverstand zu beschließen. | ||
65 | Das Bundesministerium für Gesundheit kann dem Gemeinsamen Bundesausschuss | 65 | Das Bundesministerium für Gesundheit kann dem Gemeinsamen Bundesausschuss | ||
66 | vorgeben, einen Beschluss zu einzelnen dem Bundesausschuss durch Gesetz | 66 | vorgeben, einen Beschluss zu einzelnen dem Bundesausschuss durch Gesetz | ||
67 | zugewiesenen Aufgaben zu fassen oder zu überprüfen und hierzu eine angemessene | 67 | zugewiesenen Aufgaben zu fassen oder zu überprüfen und hierzu eine angemessene | ||
68 | Frist setzen. Bei Nichteinhaltung der Frist fasst eine aus den Mitgliedern | 68 | Frist setzen. Bei Nichteinhaltung der Frist fasst eine aus den Mitgliedern | ||
69 | des Bundesausschusses zu bildende Schiedsstelle innerhalb von 30 Tagen den | 69 | des Bundesausschusses zu bildende Schiedsstelle innerhalb von 30 Tagen den | ||
70 | erforderlichen Beschluss. Die Schiedsstelle besteht aus dem unparteiischen | 70 | erforderlichen Beschluss. Die Schiedsstelle besteht aus dem unparteiischen | ||
71 | Vorsitzenden, den zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern des | 71 | Vorsitzenden, den zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern des | ||
72 | Bundesausschusses und je einem von der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung | 72 | Bundesausschusses und je einem von der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung | ||
73 | und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmten Vertreter. Vor | 73 | und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmten Vertreter. Vor | ||
74 | der Entscheidung des Bundesausschusses über die Richtlinien nach Absatz 1 Satz | 74 | der Entscheidung des Bundesausschusses über die Richtlinien nach Absatz 1 Satz | ||
75 | 2 Nr. 2 ist den für die Wahrnehmung der Interessen von Zahntechnikern | 75 | 2 Nr. 2 ist den für die Wahrnehmung der Interessen von Zahntechnikern | ||
76 | maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene Gelegenheit zur | 76 | maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene Gelegenheit zur | ||
77 | Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung | 77 | Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung | ||
78 | einzubeziehen. | 78 | einzubeziehen. | ||
79 | (1b) Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die | 79 | (1b) Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die | ||
80 | Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 ist den in § 134a Absatz 1 genannten | 80 | Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 ist den in § 134a Absatz 1 genannten | ||
81 | Organisationen der Leistungserbringer auf Bundesebene Gelegenheit zur | 81 | Organisationen der Leistungserbringer auf Bundesebene Gelegenheit zur | ||
82 | Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung | 82 | Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung | ||
83 | einzubeziehen. | 83 | einzubeziehen. | ||
84 | (2) Die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 haben Arznei- und Heilmittel | 84 | (2) Die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 haben Arznei- und Heilmittel | ||
85 | unter Berücksichtigung der Bewertungen nach den §§ 35a und 35b so | 85 | unter Berücksichtigung der Bewertungen nach den §§ 35a und 35b so | ||
86 | zusammenzustellen, daß dem Arzt die wirtschaftliche und zweckmäßige Auswahl | 86 | zusammenzustellen, daß dem Arzt die wirtschaftliche und zweckmäßige Auswahl | ||
87 | der Arzneimitteltherapie ermöglicht wird. Die Zusammenstellung der | 87 | der Arzneimitteltherapie ermöglicht wird. Die Zusammenstellung der | ||
88 | Arzneimittel ist nach Indikationsgebieten und Stoffgruppen zu gliedern. Um dem | 88 | Arzneimittel ist nach Indikationsgebieten und Stoffgruppen zu gliedern. Um dem | ||
89 | Arzt eine therapie- und preisgerechte Auswahl der Arzneimittel zu ermöglichen, | 89 | Arzt eine therapie- und preisgerechte Auswahl der Arzneimittel zu ermöglichen, | ||
90 | sind zu den einzelnen Indikationsgebieten Hinweise aufzunehmen, aus denen sich | 90 | sind zu den einzelnen Indikationsgebieten Hinweise aufzunehmen, aus denen sich | ||
91 | für Arzneimittel mit pharmakologisch vergleichbaren Wirkstoffen oder | 91 | für Arzneimittel mit pharmakologisch vergleichbaren Wirkstoffen oder | ||
92 | therapeutisch vergleichbarer Wirkung eine Bewertung des therapeutischen | 92 | therapeutisch vergleichbarer Wirkung eine Bewertung des therapeutischen | ||
93 | Nutzens auch im Verhältnis zu den Therapiekosten und damit zur | 93 | Nutzens auch im Verhältnis zu den Therapiekosten und damit zur | ||
94 | Wirtschaftlichkeit der Verordnung ergibt; § 73 Abs. 8 Satz 3 bis 6 gilt | 94 | Wirtschaftlichkeit der Verordnung ergibt; § 73 Abs. 8 Satz 3 bis 6 gilt | ||
95 | entsprechend. Um dem Arzt eine therapie- und preisgerechte Auswahl der | 95 | entsprechend. Um dem Arzt eine therapie- und preisgerechte Auswahl der | ||
96 | Arzneimittel zu ermöglichen, können ferner für die einzelnen | 96 | Arzneimittel zu ermöglichen, können ferner für die einzelnen | ||
97 | Indikationsgebiete die Arzneimittel in folgenden Gruppen zusammengefaßt | 97 | Indikationsgebiete die Arzneimittel in folgenden Gruppen zusammengefaßt | ||
98 | werden: | 98 | werden: | ||
99 | 1. | 99 | 1. | ||
100 | Mittel, die allgemein zur Behandlung geeignet sind, | 100 | Mittel, die allgemein zur Behandlung geeignet sind, | ||
101 | 2. | 101 | 2. | ||
102 | Mittel, die nur bei einem Teil der Patienten oder in besonderen Fällen zur | 102 | Mittel, die nur bei einem Teil der Patienten oder in besonderen Fällen zur | ||
103 | Behandlung geeignet sind, | 103 | Behandlung geeignet sind, | ||
104 | 3. | 104 | 3. | ||
105 | Mittel, bei deren Verordnung wegen bekannter Risiken oder zweifelhafter | 105 | Mittel, bei deren Verordnung wegen bekannter Risiken oder zweifelhafter | ||
106 | therapeutischer Zweckmäßigkeit besondere Aufmerksamkeit geboten ist. | 106 | therapeutischer Zweckmäßigkeit besondere Aufmerksamkeit geboten ist. | ||
107 | Absatz 3a gilt entsprechend. In den Therapiehinweisen nach den Sätzen 1 und 7 | 107 | Absatz 3a gilt entsprechend. In den Therapiehinweisen nach den Sätzen 1 und 7 | ||
108 | können Anforderungen an die qualitätsgesicherte Anwendung von Arzneimitteln | 108 | können Anforderungen an die qualitätsgesicherte Anwendung von Arzneimitteln | ||
109 | festgestellt werden, insbesondere bezogen auf die Qualifikation des Arztes | 109 | festgestellt werden, insbesondere bezogen auf die Qualifikation des Arztes | ||
110 | oder auf die zu behandelnden Patientengruppen. In den Richtlinien nach Absatz | 110 | oder auf die zu behandelnden Patientengruppen. In den Richtlinien nach Absatz | ||
111 | 1 Satz 2 Nr. 6 können auch Therapiehinweise zu Arzneimitteln außerhalb von | 111 | 1 Satz 2 Nr. 6 können auch Therapiehinweise zu Arzneimitteln außerhalb von | ||
112 | Zusammenstellungen gegeben werden; die Sätze 3 und 4 sowie Absatz 1 Satz 1 | 112 | Zusammenstellungen gegeben werden; die Sätze 3 und 4 sowie Absatz 1 Satz 1 | ||
113 | dritter Halbsatz gelten entsprechend. Die Therapiehinweise nach den Sätzen 1 | 113 | dritter Halbsatz gelten entsprechend. Die Therapiehinweise nach den Sätzen 1 | ||
114 | und 7 können Empfehlungen zu den Anteilen einzelner Wirkstoffe an den | 114 | und 7 können Empfehlungen zu den Anteilen einzelner Wirkstoffe an den | ||
115 | Verordnungen im Indikationsgebiet vorsehen. Der Gemeinsame Bundesausschuss | 115 | Verordnungen im Indikationsgebiet vorsehen. Der Gemeinsame Bundesausschuss | ||
116 | regelt die Grundsätze für die Therapiehinweise nach den Sätzen 1 und 7 in | 116 | regelt die Grundsätze für die Therapiehinweise nach den Sätzen 1 und 7 in | ||
117 | seiner Verfahrensordnung. Verordnungseinschränkungen oder | 117 | seiner Verfahrensordnung. Verordnungseinschränkungen oder | ||
118 | Verordnungsausschlüsse nach Absatz 1 für Arzneimittel beschließt der | 118 | Verordnungsausschlüsse nach Absatz 1 für Arzneimittel beschließt der | ||
119 | Gemeinsame Bundesausschuss gesondert in Richtlinien außerhalb von | 119 | Gemeinsame Bundesausschuss gesondert in Richtlinien außerhalb von | ||
120 | Therapiehinweisen. Der Gemeinsame Bundesausschuss kann die Verordnung eines | 120 | Therapiehinweisen. Der Gemeinsame Bundesausschuss kann die Verordnung eines | ||
121 | Arzneimittels nur einschränken oder ausschließen, wenn die Wirtschaftlichkeit | 121 | Arzneimittels nur einschränken oder ausschließen, wenn die Wirtschaftlichkeit | ||
122 | nicht durch einen Festbetrag nach § 35 hergestellt werden kann. | 122 | nicht durch einen Festbetrag nach § 35 hergestellt werden kann. | ||
123 | Verordnungseinschränkungen oder -ausschlüsse eines Arzneimittels wegen | 123 | Verordnungseinschränkungen oder -ausschlüsse eines Arzneimittels wegen | ||
124 | Unzweckmäßigkeit nach Absatz 1 Satz 1 dürfen den Feststellungen der | 124 | Unzweckmäßigkeit nach Absatz 1 Satz 1 dürfen den Feststellungen der | ||
125 | Zulassungsbehörde über Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit eines | 125 | Zulassungsbehörde über Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit eines | ||
126 | Arzneimittels nicht widersprechen. | 126 | Arzneimittels nicht widersprechen. | ||
127 | (2a) Der Gemeinsame Bundesausschuss kann im Einzelfall mit Wirkung für | 127 | (2a) Der Gemeinsame Bundesausschuss kann im Einzelfall mit Wirkung für | ||
128 | die Zukunft vom pharmazeutischen Unternehmer im Benehmen mit der | 128 | die Zukunft vom pharmazeutischen Unternehmer im Benehmen mit der | ||
129 | Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft und dem Bundesinstitut für | 129 | Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft und dem Bundesinstitut für | ||
130 | Arzneimittel und Medizinprodukte oder dem Paul-Ehrlich-Institut innerhalb | 130 | Arzneimittel und Medizinprodukte oder dem Paul-Ehrlich-Institut innerhalb | ||
131 | einer angemessenen Frist ergänzende versorgungsrelevante Studien zur Bewertung | 131 | einer angemessenen Frist ergänzende versorgungsrelevante Studien zur Bewertung | ||
132 | der Zweckmäßigkeit eines Arzneimittels fordern. Absatz 3a gilt für die | 132 | der Zweckmäßigkeit eines Arzneimittels fordern. Absatz 3a gilt für die | ||
133 | Forderung nach Satz 1 entsprechend. Das Nähere zu den Voraussetzungen, zu | 133 | Forderung nach Satz 1 entsprechend. Das Nähere zu den Voraussetzungen, zu | ||
134 | der Forderung ergänzender Studien, zu Fristen sowie zu den Anforderungen an | 134 | der Forderung ergänzender Studien, zu Fristen sowie zu den Anforderungen an | ||
135 | die Studien regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in seiner Verfahrensordnung. | 135 | die Studien regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in seiner Verfahrensordnung. | ||
136 | Werden die Studien nach Satz 1 nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt, | 136 | Werden die Studien nach Satz 1 nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt, | ||
137 | kann der Gemeinsame Bundesausschuss das Arzneimittel abweichend von Absatz 1 | 137 | kann der Gemeinsame Bundesausschuss das Arzneimittel abweichend von Absatz 1 | ||
138 | Satz 1 von der Verordnungsfähigkeit ausschließen. Eine gesonderte Klage | 138 | Satz 1 von der Verordnungsfähigkeit ausschließen. Eine gesonderte Klage | ||
139 | gegen die Forderung ergänzender Studien ist ausgeschlossen. | 139 | gegen die Forderung ergänzender Studien ist ausgeschlossen. | ||
140 | (3) Für Klagen gegen die Zusammenstellung der Arzneimittel nach Absatz 2 | 140 | (3) Für Klagen gegen die Zusammenstellung der Arzneimittel nach Absatz 2 | ||
141 | gelten die Vorschriften über die Anfechtungsklage entsprechend. Die Klagen | 141 | gelten die Vorschriften über die Anfechtungsklage entsprechend. Die Klagen | ||
142 | haben keine aufschiebende Wirkung. Ein Vorverfahren findet nicht statt. | 142 | haben keine aufschiebende Wirkung. Ein Vorverfahren findet nicht statt. | ||
143 | Eine gesonderte Klage gegen die Gliederung nach Indikationsgebieten oder | 143 | Eine gesonderte Klage gegen die Gliederung nach Indikationsgebieten oder | ||
144 | Stoffgruppen nach Absatz 2 Satz 2, die Zusammenfassung der Arzneimittel in | 144 | Stoffgruppen nach Absatz 2 Satz 2, die Zusammenfassung der Arzneimittel in | ||
145 | Gruppen nach Absatz 2 Satz 4 oder gegen sonstige Bestandteile der | 145 | Gruppen nach Absatz 2 Satz 4 oder gegen sonstige Bestandteile der | ||
146 | Zusammenstellung nach Absatz 2 ist unzulässig. | 146 | Zusammenstellung nach Absatz 2 ist unzulässig. | ||
147 | (3a) Vor der Entscheidung über die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 | 147 | (3a) Vor der Entscheidung über die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 | ||
148 | Nummer 6 zur Verordnung von Arzneimitteln und zur Anwendung von Arzneimitteln | 148 | Nummer 6 zur Verordnung von Arzneimitteln und zur Anwendung von Arzneimitteln | ||
149 | für neuartige Therapien im Sinne von § 4 Absatz 9 des Arzneimittelgesetzes und | 149 | für neuartige Therapien im Sinne von § 4 Absatz 9 des Arzneimittelgesetzes und | ||
150 | Therapiehinweisen nach Absatz 2 Satz 7 ist den Sachverständigen der | 150 | Therapiehinweisen nach Absatz 2 Satz 7 ist den Sachverständigen der | ||
151 | medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaft und Praxis sowie den für die | 151 | medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaft und Praxis sowie den für die | ||
152 | Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen | 152 | Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen | ||
153 | Spitzenorganisationen der pharmazeutischen Unternehmer, den betroffenen | 153 | Spitzenorganisationen der pharmazeutischen Unternehmer, den betroffenen | ||
154 | pharmazeutischen Unternehmern, den Berufsvertretungen der Apotheker und den | 154 | pharmazeutischen Unternehmern, den Berufsvertretungen der Apotheker und den | ||
155 | maßgeblichen Dachverbänden der Ärztegesellschaften der besonderen | 155 | maßgeblichen Dachverbänden der Ärztegesellschaften der besonderen | ||
156 | Therapierichtungen auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die | 156 | Therapierichtungen auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die | ||
157 | Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen. Der Gemeinsame | 157 | Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen. Der Gemeinsame | ||
158 | Bundesausschuss hat unter Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse | 158 | Bundesausschuss hat unter Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse | ||
159 | Gutachten oder Empfehlungen von Sachverständigen, die er bei Richtlinien nach | 159 | Gutachten oder Empfehlungen von Sachverständigen, die er bei Richtlinien nach | ||
160 | Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zur Verordnung von Arzneimitteln und zur Anwendung | 160 | Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zur Verordnung von Arzneimitteln und zur Anwendung | ||
161 | von Arzneimitteln für neuartige Therapien im Sinne von § 4 Absatz 9 des | 161 | von Arzneimitteln für neuartige Therapien im Sinne von § 4 Absatz 9 des | ||
162 | Arzneimittelgesetzes sowie bei Therapiehinweisen nach Absatz 2 Satz 7 zu | 162 | Arzneimittelgesetzes sowie bei Therapiehinweisen nach Absatz 2 Satz 7 zu | ||
163 | Grunde legt, bei Einleitung des Stellungnahmeverfahrens zu benennen und zu | 163 | Grunde legt, bei Einleitung des Stellungnahmeverfahrens zu benennen und zu | ||
164 | veröffentlichen sowie in den tragenden Gründen der Beschlüsse zu benennen. | 164 | veröffentlichen sowie in den tragenden Gründen der Beschlüsse zu benennen. | ||
165 | (4) In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 sind insbesondere zu regeln | 165 | (4) In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 sind insbesondere zu regeln | ||
166 | 1. | 166 | 1. | ||
167 | die Anwendung wirtschaftlicher Verfahren und die Voraussetzungen, unter | 167 | die Anwendung wirtschaftlicher Verfahren und die Voraussetzungen, unter | ||
168 | denen mehrere Maßnahmen zur Früherkennung zusammenzufassen sind, | 168 | denen mehrere Maßnahmen zur Früherkennung zusammenzufassen sind, | ||
169 | 2. | 169 | 2. | ||
170 | das Nähere über die Bescheinigungen und Aufzeichnungen bei Durchführung der | 170 | das Nähere über die Bescheinigungen und Aufzeichnungen bei Durchführung der | ||
171 | Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten, | 171 | Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten, | ||
172 | 3. | 172 | 3. | ||
173 | Einzelheiten zum Verfahren und zur Durchführung von Auswertungen der | 173 | Einzelheiten zum Verfahren und zur Durchführung von Auswertungen der | ||
174 | Aufzeichnungen sowie der Evaluation der Maßnahmen zur Früherkennung von | 174 | Aufzeichnungen sowie der Evaluation der Maßnahmen zur Früherkennung von | ||
175 | Krankheiten einschließlich der organisierten Krebsfrüherkennungsprogramme nach § | 175 | Krankheiten einschließlich der organisierten Krebsfrüherkennungsprogramme nach § | ||
176 | 25a. | 176 | 25a. | ||
177 | (4a) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis zum 31. Dezember 2021 | 177 | (4a) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis zum 31. Dezember 2021 | ||
178 | in den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 Regelungen zur Feststellung | 178 | in den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 Regelungen zur Feststellung | ||
179 | der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der ausschließlichen Fernbehandlung in | 179 | der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der ausschließlichen Fernbehandlung in | ||
180 | geeigneten Fällen. Bei der Festlegung der Regelungen nach Satz 1 ist zu | 180 | geeigneten Fällen. Bei der Festlegung der Regelungen nach Satz 1 ist zu | ||
181 | beachten, dass im Falle der erstmaligen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im | 181 | beachten, dass im Falle der erstmaligen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im | ||
182 | Rahmen der ausschließlichen Fernbehandlung diese nicht über einen Zeitraum von | 182 | Rahmen der ausschließlichen Fernbehandlung diese nicht über einen Zeitraum von | ||
183 | bis zu drei Kalendertagen hinausgehen und ihr keine Feststellung des | 183 | bis zu drei Kalendertagen hinausgehen und ihr keine Feststellung des | ||
184 | Fortbestehens der Arbeitsunfähigkeit folgen soll. Der Gemeinsame | 184 | Fortbestehens der Arbeitsunfähigkeit folgen soll. Der Gemeinsame | ||
185 | Bundesausschuss hat dem Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages | 185 | Bundesausschuss hat dem Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages | ||
186 | zwei Jahre nach dem Inkrafttreten der Regelungen nach Satz 1 über das | 186 | zwei Jahre nach dem Inkrafttreten der Regelungen nach Satz 1 über das | ||
187 | Bundesministerium für Gesundheit einen Bericht über deren Umsetzung | 187 | Bundesministerium für Gesundheit einen Bericht über deren Umsetzung | ||
188 | vorzulegen. Bei der Erstellung des Berichtes ist den Spitzenorganisationen | 188 | vorzulegen. Bei der Erstellung des Berichtes ist den Spitzenorganisationen | ||
189 | der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. | 189 | der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. | ||
t | t | 190 | In Ergänzung der nach Satz 1 beschlossenen Regelungen beschließt der | ||
191 | Gemeinsame Bundesausschuss bis zum 31. Januar 2024 in den Richtlinien nach | ||||
192 | Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 Regelungen zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit | ||||
193 | bei Erkrankungen, die keine schwere Symptomatik vorweisen sowie ausschließlich | ||||
194 | bezogen auf in der jeweiligen ärztlichen Praxis bekannte Patientinnen und | ||||
195 | Patienten auch nach telefonischer Anamnese. | ||||
190 | (5) Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die | 196 | (5) Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die | ||
191 | Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 8 ist den in § 111b Satz 1 genannten | 197 | Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 8 ist den in § 111b Satz 1 genannten | ||
192 | Organisationen der Leistungserbringer, den Rehabilitationsträgern (§ 6 Abs. 1 | 198 | Organisationen der Leistungserbringer, den Rehabilitationsträgern (§ 6 Abs. 1 | ||
193 | Nr. 2 bis 7 des Neunten Buches) sowie der Bundesarbeitsgemeinschaft für | 199 | Nr. 2 bis 7 des Neunten Buches) sowie der Bundesarbeitsgemeinschaft für | ||
194 | Rehabilitation Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind | 200 | Rehabilitation Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind | ||
195 | in die Entscheidung einzubeziehen. In den Richtlinien ist zu regeln, bei | 201 | in die Entscheidung einzubeziehen. In den Richtlinien ist zu regeln, bei | ||
196 | welchen Behinderungen, unter welchen Voraussetzungen und nach welchen | 202 | welchen Behinderungen, unter welchen Voraussetzungen und nach welchen | ||
197 | Verfahren die Vertragsärzte die Krankenkassen über die Behinderungen von | 203 | Verfahren die Vertragsärzte die Krankenkassen über die Behinderungen von | ||
198 | Versicherten zu unterrichten haben. | 204 | Versicherten zu unterrichten haben. | ||
199 | (6) In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist insbesondere zu regeln | 205 | (6) In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist insbesondere zu regeln | ||
200 | 1. | 206 | 1. | ||
201 | der Katalog verordnungsfähiger Heilmittel, | 207 | der Katalog verordnungsfähiger Heilmittel, | ||
202 | 2. | 208 | 2. | ||
203 | die Zuordnung der Heilmittel zu Indikationen, | 209 | die Zuordnung der Heilmittel zu Indikationen, | ||
204 | 3. | 210 | 3. | ||
205 | die indikationsbezogenen orientierenden Behandlungsmengen und die Zahl der | 211 | die indikationsbezogenen orientierenden Behandlungsmengen und die Zahl der | ||
206 | Behandlungseinheiten je Verordnung, | 212 | Behandlungseinheiten je Verordnung, | ||
207 | 4. | 213 | 4. | ||
208 | Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit des verordnenden Vertragsarztes mit dem | 214 | Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit des verordnenden Vertragsarztes mit dem | ||
209 | jeweiligen Heilmittelerbringer, | 215 | jeweiligen Heilmittelerbringer, | ||
210 | 5. | 216 | 5. | ||
211 | auf welche Angaben bei Verordnungen nach § 73 Absatz 11 Satz 1 verzichtet | 217 | auf welche Angaben bei Verordnungen nach § 73 Absatz 11 Satz 1 verzichtet | ||
212 | werden kann sowie | 218 | werden kann sowie | ||
213 | 6. | 219 | 6. | ||
214 | die Dauer der Gültigkeit einer Verordnung nach § 73 Absatz 11 Satz 1. | 220 | die Dauer der Gültigkeit einer Verordnung nach § 73 Absatz 11 Satz 1. | ||
215 | Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Richtlinien | 221 | Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Richtlinien | ||
216 | zur Verordnung von Heilmitteln nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist den in § 125 | 222 | zur Verordnung von Heilmitteln nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist den in § 125 | ||
217 | Abs. 1 Satz 1 genannten Organisationen der Leistungserbringer Gelegenheit zur | 223 | Abs. 1 Satz 1 genannten Organisationen der Leistungserbringer Gelegenheit zur | ||
218 | Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung | 224 | Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung | ||
219 | einzubeziehen. | 225 | einzubeziehen. | ||
220 | (6a) In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 ist insbesondere das | 226 | (6a) In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 ist insbesondere das | ||
221 | Nähere über die psychotherapeutisch behandlungsbedürftigen Krankheiten, die | 227 | Nähere über die psychotherapeutisch behandlungsbedürftigen Krankheiten, die | ||
222 | zur Krankenbehandlung geeigneten Verfahren, das Antrags- und | 228 | zur Krankenbehandlung geeigneten Verfahren, das Antrags- und | ||
223 | Gutachterverfahren, die probatorischen Sitzungen sowie über Art, Umfang und | 229 | Gutachterverfahren, die probatorischen Sitzungen sowie über Art, Umfang und | ||
224 | Durchführung der Behandlung zu regeln; der Gemeinsame Bundesausschuss kann | 230 | Durchführung der Behandlung zu regeln; der Gemeinsame Bundesausschuss kann | ||
225 | dabei Regelungen treffen, die leitliniengerecht den Behandlungsbedarf | 231 | dabei Regelungen treffen, die leitliniengerecht den Behandlungsbedarf | ||
226 | konkretisieren. Sofern sich nach einer Krankenhausbehandlung eine | 232 | konkretisieren. Sofern sich nach einer Krankenhausbehandlung eine | ||
227 | ambulante psychotherapeutische Behandlung anschließen soll, können | 233 | ambulante psychotherapeutische Behandlung anschließen soll, können | ||
228 | erforderliche probatorische Sitzungen frühzeitig, bereits während der | 234 | erforderliche probatorische Sitzungen frühzeitig, bereits während der | ||
229 | Krankenhausbehandlung sowohl in der vertragsärztlichen Praxis als auch in den | 235 | Krankenhausbehandlung sowohl in der vertragsärztlichen Praxis als auch in den | ||
230 | Räumen des Krankenhauses durchgeführt werden; das Nähere regelt der Gemeinsame | 236 | Räumen des Krankenhauses durchgeführt werden; das Nähere regelt der Gemeinsame | ||
231 | Bundesausschuss in den Richtlinien nach Satz 1 und nach Absatz 6b. Die | 237 | Bundesausschuss in den Richtlinien nach Satz 1 und nach Absatz 6b. Die | ||
232 | Richtlinien nach Satz 1 haben darüber hinaus Regelungen zu treffen über die | 238 | Richtlinien nach Satz 1 haben darüber hinaus Regelungen zu treffen über die | ||
233 | inhaltlichen Anforderungen an den Konsiliarbericht und an die fachlichen | 239 | inhaltlichen Anforderungen an den Konsiliarbericht und an die fachlichen | ||
234 | Anforderungen des den Konsiliarbericht (§ 28 Abs. 3) abgebenden | 240 | Anforderungen des den Konsiliarbericht (§ 28 Abs. 3) abgebenden | ||
235 | Vertragsarztes. Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt in den | 241 | Vertragsarztes. Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt in den | ||
236 | Richtlinien nach Satz 1 Regelungen zur Flexibilisierung des Therapieangebotes, | 242 | Richtlinien nach Satz 1 Regelungen zur Flexibilisierung des Therapieangebotes, | ||
237 | insbesondere zur Einrichtung von psychotherapeutischen Sprechstunden, zur | 243 | insbesondere zur Einrichtung von psychotherapeutischen Sprechstunden, zur | ||
238 | Förderung der frühzeitigen diagnostischen Abklärung und der Akutversorgung, | 244 | Förderung der frühzeitigen diagnostischen Abklärung und der Akutversorgung, | ||
239 | zur Förderung von Gruppentherapien und der Rezidivprophylaxe sowie zur | 245 | zur Förderung von Gruppentherapien und der Rezidivprophylaxe sowie zur | ||
240 | Vereinfachung des Antrags- und Gutachterverfahrens. Der Gemeinsame | 246 | Vereinfachung des Antrags- und Gutachterverfahrens. Der Gemeinsame | ||
241 | Bundesausschuss beschließt bis spätestens zum 31. Dezember 2020 in einer | 247 | Bundesausschuss beschließt bis spätestens zum 31. Dezember 2020 in einer | ||
242 | Ergänzung der Richtlinien nach Satz 1 Regelungen zur weiteren Förderung der | 248 | Ergänzung der Richtlinien nach Satz 1 Regelungen zur weiteren Förderung der | ||
243 | Gruppentherapie und der weiteren Vereinfachung des Gutachterverfahrens; für | 249 | Gruppentherapie und der weiteren Vereinfachung des Gutachterverfahrens; für | ||
244 | Gruppentherapien findet ab dem 23. November 2019 kein Gutachterverfahren mehr | 250 | Gruppentherapien findet ab dem 23. November 2019 kein Gutachterverfahren mehr | ||
245 | statt. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat sämtliche Regelungen zum | 251 | statt. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat sämtliche Regelungen zum | ||
246 | Antrags- und Gutachterverfahren aufzuheben, sobald er ein Verfahren zur | 252 | Antrags- und Gutachterverfahren aufzuheben, sobald er ein Verfahren zur | ||
247 | Qualitätssicherung nach § 136a Absatz 2a eingeführt hat. | 253 | Qualitätssicherung nach § 136a Absatz 2a eingeführt hat. | ||
248 | (6b) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis spätestens zum 31. | 254 | (6b) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis spätestens zum 31. | ||
249 | Dezember 2020 in einer Richtlinie nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Regelungen für | 255 | Dezember 2020 in einer Richtlinie nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Regelungen für | ||
250 | eine berufsgruppenübergreifende, koordinierte und strukturierte Versorgung, | 256 | eine berufsgruppenübergreifende, koordinierte und strukturierte Versorgung, | ||
251 | insbesondere für schwer psychisch kranke Versicherte mit einem komplexen | 257 | insbesondere für schwer psychisch kranke Versicherte mit einem komplexen | ||
252 | psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlungsbedarf. Der | 258 | psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlungsbedarf. Der | ||
253 | Gemeinsame Bundesausschuss kann dabei Regelungen treffen, die | 259 | Gemeinsame Bundesausschuss kann dabei Regelungen treffen, die | ||
254 | diagnoseorientiert und leitliniengerecht den Behandlungsbedarf konkretisieren. | 260 | diagnoseorientiert und leitliniengerecht den Behandlungsbedarf konkretisieren. | ||
255 | In der Richtlinie sind auch Regelungen zur Erleichterung des Übergangs von | 261 | In der Richtlinie sind auch Regelungen zur Erleichterung des Übergangs von | ||
256 | der stationären in die ambulante Versorgung zu treffen. | 262 | der stationären in die ambulante Versorgung zu treffen. | ||
257 | (6c) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis spätestens zum 31. | 263 | (6c) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis spätestens zum 31. | ||
258 | Dezember 2023 in einer Richtlinie nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Regelungen für | 264 | Dezember 2023 in einer Richtlinie nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Regelungen für | ||
259 | eine berufsgruppenübergreifende, koordinierte und strukturierte Versorgung für | 265 | eine berufsgruppenübergreifende, koordinierte und strukturierte Versorgung für | ||
260 | Versicherte mit Verdacht auf Long-COVID. Der Gemeinsame Bundesausschuss | 266 | Versicherte mit Verdacht auf Long-COVID. Der Gemeinsame Bundesausschuss | ||
261 | kann hierzu Regelungen treffen, die insbesondere eine interdisziplinäre und | 267 | kann hierzu Regelungen treffen, die insbesondere eine interdisziplinäre und | ||
262 | standardisierte Diagnostik und den zeitnahen Zugang zu einem multimodalen | 268 | standardisierte Diagnostik und den zeitnahen Zugang zu einem multimodalen | ||
263 | Therapieangebot sicherstellen. Er kann den Anwendungsbereich seiner | 269 | Therapieangebot sicherstellen. Er kann den Anwendungsbereich seiner | ||
264 | Richtlinie auf die Versorgung von Versicherten erstrecken, bei denen ein | 270 | Richtlinie auf die Versorgung von Versicherten erstrecken, bei denen ein | ||
265 | Verdacht auf eine andere Erkrankung besteht, die eine ähnliche Ursache oder | 271 | Verdacht auf eine andere Erkrankung besteht, die eine ähnliche Ursache oder | ||
266 | eine ähnliche Krankheitsausprägung wie Long-COVID aufweist. | 272 | eine ähnliche Krankheitsausprägung wie Long-COVID aufweist. | ||
267 | (7) In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 sind insbesondere zu regeln | 273 | (7) In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 sind insbesondere zu regeln | ||
268 | 1. | 274 | 1. | ||
269 | die Verordnung der häuslichen Krankenpflege und deren ärztliche Zielsetzung, | 275 | die Verordnung der häuslichen Krankenpflege und deren ärztliche Zielsetzung, | ||
270 | 2. | 276 | 2. | ||
271 | Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit des verordnenden Vertragsarztes mit dem | 277 | Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit des verordnenden Vertragsarztes mit dem | ||
272 | jeweiligen Leistungserbringer und dem Krankenhaus, | 278 | jeweiligen Leistungserbringer und dem Krankenhaus, | ||
273 | 3. | 279 | 3. | ||
274 | die Voraussetzungen für die Verordnung häuslicher Krankenpflege und für die | 280 | die Voraussetzungen für die Verordnung häuslicher Krankenpflege und für die | ||
275 | Mitgabe von Arzneimitteln im Krankenhaus im Anschluss an einen | 281 | Mitgabe von Arzneimitteln im Krankenhaus im Anschluss an einen | ||
276 | Krankenhausaufenthalt, | 282 | Krankenhausaufenthalt, | ||
277 | 4. | 283 | 4. | ||
278 | Näheres zur Verordnung häuslicher Krankenpflege zur Dekolonisation von | 284 | Näheres zur Verordnung häuslicher Krankenpflege zur Dekolonisation von | ||
279 | Trägern mit dem Methicillin-resistenten Staphylococcus aureus (MRSA), | 285 | Trägern mit dem Methicillin-resistenten Staphylococcus aureus (MRSA), | ||
280 | 5. | 286 | 5. | ||
281 | Näheres zur Verordnung häuslicher Krankenpflege zur ambulanten | 287 | Näheres zur Verordnung häuslicher Krankenpflege zur ambulanten | ||
282 | Palliativversorgung. | 288 | Palliativversorgung. | ||
283 | Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Richtlinien | 289 | Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Richtlinien | ||
284 | zur Verordnung von häuslicher Krankenpflege nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist den | 290 | zur Verordnung von häuslicher Krankenpflege nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist den | ||
285 | in § 132a Abs. 1 Satz 1 genannten Leistungserbringern und zu den Regelungen | 291 | in § 132a Abs. 1 Satz 1 genannten Leistungserbringern und zu den Regelungen | ||
286 | gemäß Satz 1 Nummer 5 zusätzlich den maßgeblichen Spitzenorganisationen der | 292 | gemäß Satz 1 Nummer 5 zusätzlich den maßgeblichen Spitzenorganisationen der | ||
287 | Hospizarbeit und der Palliativversorgung auf Bundesebene Gelegenheit zur | 293 | Hospizarbeit und der Palliativversorgung auf Bundesebene Gelegenheit zur | ||
288 | Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung | 294 | Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung | ||
289 | einzubeziehen. | 295 | einzubeziehen. | ||
290 | (7a) Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die | 296 | (7a) Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die | ||
291 | Richtlinien zur Verordnung von Hilfsmitteln nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist den | 297 | Richtlinien zur Verordnung von Hilfsmitteln nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist den | ||
292 | in § 127 Absatz 9 Satz 1 genannten Organisationen der Leistungserbringer und | 298 | in § 127 Absatz 9 Satz 1 genannten Organisationen der Leistungserbringer und | ||
293 | den Spitzenorganisationen der betroffenen Hilfsmittelhersteller auf | 299 | den Spitzenorganisationen der betroffenen Hilfsmittelhersteller auf | ||
294 | Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in | 300 | Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in | ||
295 | die Entscheidung einzubeziehen. | 301 | die Entscheidung einzubeziehen. | ||
296 | (7b) Vor der Entscheidung über die Richtlinien zur Verordnung von | 302 | (7b) Vor der Entscheidung über die Richtlinien zur Verordnung von | ||
297 | spezialisierter ambulanter Palliativversorgung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 14 ist | 303 | spezialisierter ambulanter Palliativversorgung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 14 ist | ||
298 | den maßgeblichen Organisationen der Hospizarbeit und der Palliativversorgung | 304 | den maßgeblichen Organisationen der Hospizarbeit und der Palliativversorgung | ||
299 | sowie den in § 132a Abs. 1 Satz 1 genannten Organisationen Gelegenheit zur | 305 | sowie den in § 132a Abs. 1 Satz 1 genannten Organisationen Gelegenheit zur | ||
300 | Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahmen sind in die Entscheidung | 306 | Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahmen sind in die Entscheidung | ||
301 | einzubeziehen. | 307 | einzubeziehen. | ||
302 | (7c) Vor der Entscheidung über die Richtlinien zur Verordnung von | 308 | (7c) Vor der Entscheidung über die Richtlinien zur Verordnung von | ||
303 | Soziotherapie nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist den maßgeblichen Organisationen | 309 | Soziotherapie nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist den maßgeblichen Organisationen | ||
304 | der Leistungserbringer der Soziotherapieversorgung Gelegenheit zur | 310 | der Leistungserbringer der Soziotherapieversorgung Gelegenheit zur | ||
305 | Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung | 311 | Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung | ||
306 | einzubeziehen. | 312 | einzubeziehen. | ||
307 | (7d) Vor der Entscheidung über die Richtlinien nach den §§ 135, 137c und | 313 | (7d) Vor der Entscheidung über die Richtlinien nach den §§ 135, 137c und | ||
308 | § 137e ist den jeweils einschlägigen wissenschaftlichen Fachgesellschaften | 314 | § 137e ist den jeweils einschlägigen wissenschaftlichen Fachgesellschaften | ||
309 | Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; bei Methoden, deren technische | 315 | Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; bei Methoden, deren technische | ||
310 | Anwendung maßgeblich auf dem Einsatz eines Medizinprodukts beruht, ist auch | 316 | Anwendung maßgeblich auf dem Einsatz eines Medizinprodukts beruht, ist auch | ||
311 | den für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten | 317 | den für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten | ||
312 | maßgeblichen Spitzenorganisationen der Medizinproduktehersteller und den | 318 | maßgeblichen Spitzenorganisationen der Medizinproduktehersteller und den | ||
313 | jeweils betroffenen Medizinprodukteherstellern Gelegenheit zur Stellungnahme | 319 | jeweils betroffenen Medizinprodukteherstellern Gelegenheit zur Stellungnahme | ||
314 | zu geben. Bei Methoden, bei denen radioaktive Stoffe oder ionisierende | 320 | zu geben. Bei Methoden, bei denen radioaktive Stoffe oder ionisierende | ||
315 | Strahlung am Menschen angewandt werden, ist auch der Strahlenschutzkommission | 321 | Strahlung am Menschen angewandt werden, ist auch der Strahlenschutzkommission | ||
316 | Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahmen sind in die | 322 | Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahmen sind in die | ||
317 | Entscheidung einzubeziehen. | 323 | Entscheidung einzubeziehen. | ||
318 | (7e) Bei den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 erhalten die | 324 | (7e) Bei den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 erhalten die | ||
319 | Länder ein Antrags- und Mitberatungsrecht. Es wird durch zwei Vertreter | 325 | Länder ein Antrags- und Mitberatungsrecht. Es wird durch zwei Vertreter | ||
320 | der Länder ausgeübt, die von der Gesundheitsministerkonferenz der Länder | 326 | der Länder ausgeübt, die von der Gesundheitsministerkonferenz der Länder | ||
321 | benannt werden. Die Mitberatung umfasst auch das Recht, | 327 | benannt werden. Die Mitberatung umfasst auch das Recht, | ||
322 | Beratungsgegenstände auf die Tagesordnung setzen zu lassen und das Recht zur | 328 | Beratungsgegenstände auf die Tagesordnung setzen zu lassen und das Recht zur | ||
323 | Anwesenheit bei der Beschlussfassung. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat | 329 | Anwesenheit bei der Beschlussfassung. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat | ||
324 | über Anträge der Länder in der nächsten Sitzung des jeweiligen Gremiums zu | 330 | über Anträge der Länder in der nächsten Sitzung des jeweiligen Gremiums zu | ||
325 | beraten. Wenn über einen Antrag nicht entschieden werden kann, soll in der | 331 | beraten. Wenn über einen Antrag nicht entschieden werden kann, soll in der | ||
326 | Sitzung das Verfahren hinsichtlich der weiteren Beratung und Entscheidung | 332 | Sitzung das Verfahren hinsichtlich der weiteren Beratung und Entscheidung | ||
327 | festgelegt werden. Entscheidungen über die Einrichtung einer Arbeitsgruppe | 333 | festgelegt werden. Entscheidungen über die Einrichtung einer Arbeitsgruppe | ||
328 | und die Bestellung von Sachverständigen durch den zuständigen Unterausschuss | 334 | und die Bestellung von Sachverständigen durch den zuständigen Unterausschuss | ||
329 | sind nur im Einvernehmen mit den beiden Vertretern der Länder zu treffen. Dabei | 335 | sind nur im Einvernehmen mit den beiden Vertretern der Länder zu treffen. Dabei | ||
330 | haben diese ihr Votum einheitlich abzugeben. | 336 | haben diese ihr Votum einheitlich abzugeben. | ||
331 | (7f) Bei den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 und den | 337 | (7f) Bei den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 und den | ||
332 | Beschlüssen nach den §§ 136b und 136c erhalten die Länder ein Antrags- und | 338 | Beschlüssen nach den §§ 136b und 136c erhalten die Länder ein Antrags- und | ||
333 | Mitberatungsrecht; Absatz 7e Satz 2 bis 7 gilt entsprechend. Vor der | 339 | Mitberatungsrecht; Absatz 7e Satz 2 bis 7 gilt entsprechend. Vor der | ||
334 | Entscheidung über die Richtlinien nach § 136 Absatz 1 in Verbindung mit § 136a | 340 | Entscheidung über die Richtlinien nach § 136 Absatz 1 in Verbindung mit § 136a | ||
335 | Absatz 1 Satz 1 bis 3 ist dem Robert Koch-Institut Gelegenheit zur | 341 | Absatz 1 Satz 1 bis 3 ist dem Robert Koch-Institut Gelegenheit zur | ||
336 | Stellungnahme zu geben. Das Robert Koch-Institut hat die Stellungnahme mit | 342 | Stellungnahme zu geben. Das Robert Koch-Institut hat die Stellungnahme mit | ||
337 | den wissenschaftlichen Kommissionen am Robert Koch-Institut nach § 23 des | 343 | den wissenschaftlichen Kommissionen am Robert Koch-Institut nach § 23 des | ||
338 | Infektionsschutzgesetzes abzustimmen. Die Stellungnahme ist in die | 344 | Infektionsschutzgesetzes abzustimmen. Die Stellungnahme ist in die | ||
339 | Entscheidung einzubeziehen. | 345 | Entscheidung einzubeziehen. | ||
340 | (7g) Vor der Entscheidung über die Richtlinien zur Verordnung außerklinischer | 346 | (7g) Vor der Entscheidung über die Richtlinien zur Verordnung außerklinischer | ||
341 | Intensivpflege nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 ist den in § 132l Absatz 1 Satz 1 | 347 | Intensivpflege nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 ist den in § 132l Absatz 1 Satz 1 | ||
342 | genannten Organisationen der Leistungserbringer sowie den für die Wahrnehmung | 348 | genannten Organisationen der Leistungserbringer sowie den für die Wahrnehmung | ||
343 | der Interessen der betroffenen Versicherten maßgeblichen Spitzenorganisationen | 349 | der Interessen der betroffenen Versicherten maßgeblichen Spitzenorganisationen | ||
344 | auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen | 350 | auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen | ||
345 | sind in die Entscheidung einzubeziehen. | 351 | sind in die Entscheidung einzubeziehen. | ||
346 | (8) Die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses sind Bestandteil der | 352 | (8) Die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses sind Bestandteil der | ||
347 | Bundesmantelverträge. | 353 | Bundesmantelverträge. |
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