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Sie können sich § 31 SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln, soweit die Arzneimittel nicht nach § 34 oder durch Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 ausgeschlossen sind, und auf Versorgung mit Verbandmitteln, Harn- und Blutteststreifen. 2Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 festzulegen, in welchen medizinisch notwendigen Fällen Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die als Medizinprodukte nach § 3 Nr. 1 oder Nr. 2 des Medizinproduktegesetzes in der bis einschließlich 25. Mai 2021 geltenden Fassung zur Anwendung am oder im menschlichen Körper bestimmt sind, ausnahmsweise in die Arzneimittelversorgung einbezogen werden; § 34 Abs. 1 Satz 5, 7 und 8 und Abs. 6 sowie § 35 und die §§ 126 und 127 in der bis zum 10. Mai 2019 geltenden Fassung gelten entsprechend. 3Für verschreibungspflichtige und nicht verschreibungspflichtige Medizinprodukte nach Satz 2 gilt § 34 Abs. 1 Satz 6 entsprechend. 4Der Vertragsarzt kann Arzneimittel, die auf Grund der Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 von der Versorgung ausgeschlossen sind, ausnahmsweise in medizinisch begründeten Einzelfällen mit Begründung verordnen. 5Für die Versorgung nach Satz 1 können die Versicherten unter den Apotheken, für die der Rahmenvertrag nach § 129 Abs. 2 Geltung hat, frei wählen. 6Vertragsärzte und Krankenkassen dürfen, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt oder aus medizinischen Gründen im Einzelfall eine Empfehlung geboten ist, weder die Versicherten dahingehend beeinflussen, Verordnungen bei einer bestimmten Apotheke oder einem sonstigen Leistungserbringer einzulösen, noch unmittelbar oder mittelbar Verordnungen bestimmten Apotheken oder sonstigen Leistungserbringern zuweisen. 7Die Sätze 5 und 6 gelten auch bei der Einlösung von elektronischen Verordnungen.
1(1a) Verbandmittel sind Gegenstände einschließlich Fixiermaterial, deren Hauptwirkung darin besteht, oberflächengeschädigte Körperteile zu bedecken, Körperflüssigkeiten von oberflächengeschädigten Körperteilen aufzusaugen oder beides zu erfüllen. 2Die Eigenschaft als Verbandmittel entfällt nicht, wenn ein Gegenstand ergänzend weitere Wirkungen entfaltet, die ohne pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkungsweise im menschlichen Körper der Wundheilung dienen, beispielsweise, indem er eine Wunde feucht hält, reinigt, geruchsbindend, antimikrobiell oder metallbeschichtet ist. 3Erfasst sind auch Gegenstände, die zur individuellen Erstellung von einmaligen Verbänden an Körperteilen, die nicht oberflächengeschädigt sind, gegebenenfalls mehrfach verwendet werden, um Körperteile zu stabilisieren, zu immobilisieren oder zu komprimieren. 4Das Nähere zur Abgrenzung von Verbandmitteln zu sonstigen Produkten zur Wundbehandlung regelt der Gemeinsame Bundesausschuss bis zum 31. August 2020 in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6; Absatz 1 Satz 2 gilt für diese sonstigen Produkte entsprechend. 5Bis 36 Monate nach dem Wirksamwerden der Regelungen nach Satz 4 sind solche Gegenstände weiterhin zu Lasten der Krankenkassen zu erbringen, die vor dem Wirksamwerden der Regelungen nach Satz 4 erbracht wurden.
1(1b) Für Versicherte, die eine kontinuierliche Versorgung mit einem bestimmten Arzneimittel benötigen, können Vertragsärzte Verordnungen ausstellen, nach denen eine nach der Erstabgabe bis zu dreimal sich wiederholende Abgabe erlaubt ist. 2Die Verordnungen sind besonders zu kennzeichnen. 3Sie dürfen bis zu einem Jahr nach Ausstellungsdatum zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse durch Apotheken beliefert werden.
(2) 1Für ein Arznei- oder Verbandmittel, für das ein Festbetrag nach § 35 festgesetzt ist, trägt die Krankenkasse die Kosten bis zur Höhe dieses Betrages, für andere Arznei- oder Verbandmittel die vollen Kosten, jeweils abzüglich der vom Versicherten zu leistenden Zuzahlung und der Abschläge nach den §§ 130, 130a und dem Gesetz zur Einführung von Abschlägen der pharmazeutischen Großhändler. 2Hat die Krankenkasse mit einem pharmazeutischen Unternehmen, das ein Festbetragsarzneimittel anbietet, eine Vereinbarung nach § 130a Abs. 8 abgeschlossen, trägt die Krankenkasse abweichend von Satz 1 den Apothekenverkaufspreis dieses Mittels abzüglich der Zuzahlungen und Abschläge nach den §§ 130 und 130a Absatz 1, 1b, 3a und 3b. 3Diese Vereinbarung ist nur zulässig, wenn hierdurch die Mehrkosten der Überschreitung des Festbetrages ausgeglichen werden. 4Die Krankenkasse übermittelt die erforderlichen Angaben einschließlich des Arzneimittel- und des Institutionskennzeichens der Krankenkasse an die Vertragspartner nach § 129 Abs. 2; das Nähere ist in den Verträgen nach § 129 Abs. 2 und 5 zu vereinbaren. 5Versicherte und Apotheken sind nicht verpflichtet, Mehrkosten an die Krankenkasse zurückzuzahlen, wenn die von der Krankenkasse abgeschlossene Vereinbarung den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht.
(2a) (weggefallen)
(3) 1Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, leisten an die abgebende Stelle zu jedem zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordneten Arznei- und Verbandmittel als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag, jedoch jeweils nicht mehr als die Kosten des Mittels. 2Satz 1 findet keine Anwendung bei Harn- und Blutteststreifen. 3Satz 1 gilt auch für Medizinprodukte, die nach Absatz 1 Satz 2 und 3 in die Versorgung mit Arzneimitteln einbezogen worden sind. 4Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen kann Arzneimittel, deren Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne Mehrwertsteuer mindestens um 30 vom Hundert niedriger als der jeweils gültige Festbetrag ist, der diesem Preis zugrunde liegt, von der Zuzahlung freistellen, wenn hieraus Einsparungen zu erwarten sind. 5Für andere Arzneimittel, für die eine Vereinbarung nach § 130a Abs. 8 besteht, kann die Krankenkasse die Zuzahlung um die Hälfte ermäßigen oder aufheben, wenn hieraus Einsparungen zu erwarten sind. 6Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend. 7Muss für ein Arzneimittel auf Grund eines Arzneimittelrückrufs oder einer von der zuständigen Behörde bekannt gemachten Einschränkung der Verwendbarkeit erneut ein Arzneimittel verordnet werden, so ist die erneute Verordnung zuzahlungsfrei. 8Eine bereits geleistete Zuzahlung für die erneute Verordnung ist dem Versicherten auf Antrag von der Krankenkasse zu erstatten.
(4) 1Das Nähere zu therapiegerechten und wirtschaftlichen Packungsgrößen bestimmt das Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates. 2Ein Fertigarzneimittel, dessen Packungsgröße die größte der auf Grund der Verordnung nach Satz 1 bestimmte Packungsgröße übersteigt, ist nicht Gegenstand der Versorgung nach Absatz 1 und darf nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden.
(5) 1Versicherte haben Anspruch auf bilanzierte Diäten zur enteralen Ernährung nach Maßgabe der Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in der jeweils geltenden und gemäß § 94 Absatz 2 im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung. 2Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die Entwicklung der Leistungen, auf die Versicherte nach Satz 1 Anspruch haben, zu evaluieren und über das Ergebnis der Evaluation dem Bundesministerium für Gesundheit alle drei Jahre, erstmals zwei Jahre nach dem Inkrafttreten der Regelungen in der Verfahrensordnung nach Satz 5, zu berichten. 3Stellt der Gemeinsame Bundesausschuss in dem Bericht nach Satz 2 fest, dass zur Gewährleistung einer ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung der Versicherten mit bilanzierten Diäten zur enteralen Ernährung Anpassungen der Leistungen, auf die Versicherte nach Satz 1 Anspruch haben, erforderlich sind, regelt er diese Anpassungen spätestens zwei Jahre nach Übersendung des Berichts in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6. 4Der Gemeinsame Bundesausschuss berücksichtigt bei der Evaluation nach Satz 2 und bei der Regelung nach Satz 3 Angaben von Herstellern von Produkten zu bilanzierten Diäten zur enteralen Ernährung zur medizinischen Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit ihrer Produkte sowie Angaben zur Versorgung mit Produkten zu bilanzierten Diäten zur enteralen Ernährung der wissenschaftlich-medizinischen Fachgesellschaften, des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Deutschen Krankenhausgesellschaft. 5Das Nähere zum Verfahren der Evaluation nach Satz 2 und der Regelung nach Satz 3 regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in seiner Verfahrensordnung. 6Für die Zuzahlung gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend. 7Für die Abgabe von bilanzierten Diäten zur enteralen Ernährung gelten die §§ 126 und 127 in der bis zum 10. Mai 2019 geltenden Fassung entsprechend. 8Bei Vereinbarungen nach § 84 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 sind Leistungen nach Satz 1 zu berücksichtigen.
(6) Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung haben Anspruch auf Versorgung mit Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten in standardisierter Qualität und auf Versorgung mit Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon, wenn
Arznei- und Verbandmittel, Verordnungsermächtigung | Arznei- und Verbandmittel, Verordnungsermächtigung | ||||
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t | 1 | Arznei- und Verbandmittel, Verordnungsermächtigung | t | 1 | Arznei- und Verbandmittel, Verordnungsermächtigung |
Arznei- und Verbandmittel, Verordnungsermächtigung | Arznei- und Verbandmittel, Verordnungsermächtigung | ||||
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f | 1 | (1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit apothekenpflichtigen | f | 1 | (1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit apothekenpflichtigen |
2 | Arzneimitteln, soweit die Arzneimittel nicht nach § 34 oder durch Richtlinien | 2 | Arzneimitteln, soweit die Arzneimittel nicht nach § 34 oder durch Richtlinien | ||
3 | nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 ausgeschlossen sind, und auf Versorgung mit | 3 | nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 ausgeschlossen sind, und auf Versorgung mit | ||
4 | Verbandmitteln, Harn- und Blutteststreifen. Der Gemeinsame Bundesausschuss | 4 | Verbandmitteln, Harn- und Blutteststreifen. Der Gemeinsame Bundesausschuss | ||
5 | hat in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 festzulegen, in welchen | 5 | hat in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 festzulegen, in welchen | ||
6 | medizinisch notwendigen Fällen Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die als | 6 | medizinisch notwendigen Fällen Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die als | ||
7 | Medizinprodukte nach § 3 Nr. 1 oder Nr. 2 des Medizinproduktegesetzes in der | 7 | Medizinprodukte nach § 3 Nr. 1 oder Nr. 2 des Medizinproduktegesetzes in der | ||
8 | bis einschließlich 25. Mai 2021 geltenden Fassung zur Anwendung am oder im | 8 | bis einschließlich 25. Mai 2021 geltenden Fassung zur Anwendung am oder im | ||
9 | menschlichen Körper bestimmt sind, ausnahmsweise in die Arzneimittelversorgung | 9 | menschlichen Körper bestimmt sind, ausnahmsweise in die Arzneimittelversorgung | ||
10 | einbezogen werden; § 34 Abs. 1 Satz 5, 7 und 8 und Abs. 6 sowie § 35 und die | 10 | einbezogen werden; § 34 Abs. 1 Satz 5, 7 und 8 und Abs. 6 sowie § 35 und die | ||
11 | §§ 126 und 127 in der bis zum 10. Mai 2019 geltenden Fassung gelten | 11 | §§ 126 und 127 in der bis zum 10. Mai 2019 geltenden Fassung gelten | ||
12 | entsprechend. Für verschreibungspflichtige und nicht | 12 | entsprechend. Für verschreibungspflichtige und nicht | ||
13 | verschreibungspflichtige Medizinprodukte nach Satz 2 gilt § 34 Abs. 1 Satz 6 | 13 | verschreibungspflichtige Medizinprodukte nach Satz 2 gilt § 34 Abs. 1 Satz 6 | ||
14 | entsprechend. Der Vertragsarzt kann Arzneimittel, die auf Grund der | 14 | entsprechend. Der Vertragsarzt kann Arzneimittel, die auf Grund der | ||
15 | Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 von der Versorgung ausgeschlossen | 15 | Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 von der Versorgung ausgeschlossen | ||
16 | sind, ausnahmsweise in medizinisch begründeten Einzelfällen mit Begründung | 16 | sind, ausnahmsweise in medizinisch begründeten Einzelfällen mit Begründung | ||
17 | verordnen. Für die Versorgung nach Satz 1 können die Versicherten unter | 17 | verordnen. Für die Versorgung nach Satz 1 können die Versicherten unter | ||
18 | den Apotheken, für die der Rahmenvertrag nach § 129 Abs. 2 Geltung hat, frei | 18 | den Apotheken, für die der Rahmenvertrag nach § 129 Abs. 2 Geltung hat, frei | ||
19 | wählen. Vertragsärzte und Krankenkassen dürfen, soweit gesetzlich nicht | 19 | wählen. Vertragsärzte und Krankenkassen dürfen, soweit gesetzlich nicht | ||
20 | etwas anderes bestimmt oder aus medizinischen Gründen im Einzelfall eine | 20 | etwas anderes bestimmt oder aus medizinischen Gründen im Einzelfall eine | ||
21 | Empfehlung geboten ist, weder die Versicherten dahingehend beeinflussen, | 21 | Empfehlung geboten ist, weder die Versicherten dahingehend beeinflussen, | ||
22 | Verordnungen bei einer bestimmten Apotheke oder einem sonstigen | 22 | Verordnungen bei einer bestimmten Apotheke oder einem sonstigen | ||
23 | Leistungserbringer einzulösen, noch unmittelbar oder mittelbar Verordnungen | 23 | Leistungserbringer einzulösen, noch unmittelbar oder mittelbar Verordnungen | ||
24 | bestimmten Apotheken oder sonstigen Leistungserbringern zuweisen. Die | 24 | bestimmten Apotheken oder sonstigen Leistungserbringern zuweisen. Die | ||
25 | Sätze 5 und 6 gelten auch bei der Einlösung von elektronischen Verordnungen. | 25 | Sätze 5 und 6 gelten auch bei der Einlösung von elektronischen Verordnungen. | ||
26 | (1a) Verbandmittel sind Gegenstände einschließlich Fixiermaterial, deren | 26 | (1a) Verbandmittel sind Gegenstände einschließlich Fixiermaterial, deren | ||
27 | Hauptwirkung darin besteht, oberflächengeschädigte Körperteile zu bedecken, | 27 | Hauptwirkung darin besteht, oberflächengeschädigte Körperteile zu bedecken, | ||
28 | Körperflüssigkeiten von oberflächengeschädigten Körperteilen aufzusaugen oder | 28 | Körperflüssigkeiten von oberflächengeschädigten Körperteilen aufzusaugen oder | ||
29 | beides zu erfüllen. Die Eigenschaft als Verbandmittel entfällt nicht, wenn | 29 | beides zu erfüllen. Die Eigenschaft als Verbandmittel entfällt nicht, wenn | ||
30 | ein Gegenstand ergänzend weitere Wirkungen entfaltet, die ohne | 30 | ein Gegenstand ergänzend weitere Wirkungen entfaltet, die ohne | ||
31 | pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkungsweise im | 31 | pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkungsweise im | ||
32 | menschlichen Körper der Wundheilung dienen, beispielsweise, indem er eine | 32 | menschlichen Körper der Wundheilung dienen, beispielsweise, indem er eine | ||
33 | Wunde feucht hält, reinigt, geruchsbindend, antimikrobiell oder | 33 | Wunde feucht hält, reinigt, geruchsbindend, antimikrobiell oder | ||
34 | metallbeschichtet ist. Erfasst sind auch Gegenstände, die zur | 34 | metallbeschichtet ist. Erfasst sind auch Gegenstände, die zur | ||
35 | individuellen Erstellung von einmaligen Verbänden an Körperteilen, die nicht | 35 | individuellen Erstellung von einmaligen Verbänden an Körperteilen, die nicht | ||
36 | oberflächengeschädigt sind, gegebenenfalls mehrfach verwendet werden, um | 36 | oberflächengeschädigt sind, gegebenenfalls mehrfach verwendet werden, um | ||
37 | Körperteile zu stabilisieren, zu immobilisieren oder zu komprimieren. Das | 37 | Körperteile zu stabilisieren, zu immobilisieren oder zu komprimieren. Das | ||
38 | Nähere zur Abgrenzung von Verbandmitteln zu sonstigen Produkten zur | 38 | Nähere zur Abgrenzung von Verbandmitteln zu sonstigen Produkten zur | ||
39 | Wundbehandlung regelt der Gemeinsame Bundesausschuss bis zum 31. August 2020 | 39 | Wundbehandlung regelt der Gemeinsame Bundesausschuss bis zum 31. August 2020 | ||
40 | in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6; Absatz 1 Satz 2 gilt | 40 | in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6; Absatz 1 Satz 2 gilt | ||
n | 41 | für diese sonstigen Produkte entsprechend. Bis 36 Monate nach dem | n | 41 | für diese sonstigen Produkte entsprechend. Bis 48 Monate nach dem |
42 | Wirksamwerden der Regelungen nach Satz 4 sind solche Gegenstände weiterhin zu | 42 | Wirksamwerden der Regelungen nach Satz 4 sind solche Gegenstände weiterhin zu | ||
43 | Lasten der Krankenkassen zu erbringen, die vor dem Wirksamwerden der | 43 | Lasten der Krankenkassen zu erbringen, die vor dem Wirksamwerden der | ||
n | 44 | Regelungen nach Satz 4 erbracht wurden. | n | 44 | Regelungen nach Satz 4 erbracht wurden. Der Gemeinsame Bundesausschuss |
45 | berät Hersteller von sonstigen Produkten zur Wundbehandlung im Rahmen eines | ||||
46 | Antragsverfahrens insbesondere zu konkreten Inhalten der vorzulegenden | ||||
47 | Unterlagen und Studien. § 34 Absatz 6 gilt entsprechend. Für die | ||||
48 | Beratung sind Gebühren zu erheben. Das Nähere zur Beratung und zu den | ||||
49 | Gebühren regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in seiner Verfahrensordnung. | ||||
45 | (1b) Für Versicherte, die eine kontinuierliche Versorgung mit einem | 50 | (1b) Für Versicherte, die eine kontinuierliche Versorgung mit einem | ||
46 | bestimmten Arzneimittel benötigen, können Vertragsärzte Verordnungen | 51 | bestimmten Arzneimittel benötigen, können Vertragsärzte Verordnungen | ||
47 | ausstellen, nach denen eine nach der Erstabgabe bis zu dreimal sich | 52 | ausstellen, nach denen eine nach der Erstabgabe bis zu dreimal sich | ||
48 | wiederholende Abgabe erlaubt ist. Die Verordnungen sind besonders zu | 53 | wiederholende Abgabe erlaubt ist. Die Verordnungen sind besonders zu | ||
49 | kennzeichnen. Sie dürfen bis zu einem Jahr nach Ausstellungsdatum zu | 54 | kennzeichnen. Sie dürfen bis zu einem Jahr nach Ausstellungsdatum zu | ||
50 | Lasten der gesetzlichen Krankenkasse durch Apotheken beliefert werden. | 55 | Lasten der gesetzlichen Krankenkasse durch Apotheken beliefert werden. | ||
51 | (2) Für ein Arznei- oder Verbandmittel, für das ein Festbetrag nach § 35 | 56 | (2) Für ein Arznei- oder Verbandmittel, für das ein Festbetrag nach § 35 | ||
52 | festgesetzt ist, trägt die Krankenkasse die Kosten bis zur Höhe dieses | 57 | festgesetzt ist, trägt die Krankenkasse die Kosten bis zur Höhe dieses | ||
53 | Betrages, für andere Arznei- oder Verbandmittel die vollen Kosten, jeweils | 58 | Betrages, für andere Arznei- oder Verbandmittel die vollen Kosten, jeweils | ||
54 | abzüglich der vom Versicherten zu leistenden Zuzahlung und der Abschläge nach | 59 | abzüglich der vom Versicherten zu leistenden Zuzahlung und der Abschläge nach | ||
55 | den §§ 130, 130a und dem Gesetz zur Einführung von Abschlägen der | 60 | den §§ 130, 130a und dem Gesetz zur Einführung von Abschlägen der | ||
56 | pharmazeutischen Großhändler. Hat die Krankenkasse mit einem | 61 | pharmazeutischen Großhändler. Hat die Krankenkasse mit einem | ||
57 | pharmazeutischen Unternehmen, das ein Festbetragsarzneimittel anbietet, eine | 62 | pharmazeutischen Unternehmen, das ein Festbetragsarzneimittel anbietet, eine | ||
58 | Vereinbarung nach § 130a Abs. 8 abgeschlossen, trägt die Krankenkasse | 63 | Vereinbarung nach § 130a Abs. 8 abgeschlossen, trägt die Krankenkasse | ||
59 | abweichend von Satz 1 den Apothekenverkaufspreis dieses Mittels abzüglich der | 64 | abweichend von Satz 1 den Apothekenverkaufspreis dieses Mittels abzüglich der | ||
60 | Zuzahlungen und Abschläge nach den §§ 130 und 130a Absatz 1, 1b, 3a und 3b. | 65 | Zuzahlungen und Abschläge nach den §§ 130 und 130a Absatz 1, 1b, 3a und 3b. | ||
61 | Diese Vereinbarung ist nur zulässig, wenn hierdurch die Mehrkosten der | 66 | Diese Vereinbarung ist nur zulässig, wenn hierdurch die Mehrkosten der | ||
62 | Überschreitung des Festbetrages ausgeglichen werden. Die Krankenkasse | 67 | Überschreitung des Festbetrages ausgeglichen werden. Die Krankenkasse | ||
63 | übermittelt die erforderlichen Angaben einschließlich des Arzneimittel- und | 68 | übermittelt die erforderlichen Angaben einschließlich des Arzneimittel- und | ||
64 | des Institutionskennzeichens der Krankenkasse an die Vertragspartner nach § | 69 | des Institutionskennzeichens der Krankenkasse an die Vertragspartner nach § | ||
65 | 129 Abs. 2; das Nähere ist in den Verträgen nach § 129 Abs. 2 und 5 zu | 70 | 129 Abs. 2; das Nähere ist in den Verträgen nach § 129 Abs. 2 und 5 zu | ||
66 | vereinbaren. Versicherte und Apotheken sind nicht verpflichtet, Mehrkosten | 71 | vereinbaren. Versicherte und Apotheken sind nicht verpflichtet, Mehrkosten | ||
67 | an die Krankenkasse zurückzuzahlen, wenn die von der Krankenkasse | 72 | an die Krankenkasse zurückzuzahlen, wenn die von der Krankenkasse | ||
68 | abgeschlossene Vereinbarung den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht. | 73 | abgeschlossene Vereinbarung den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht. | ||
69 | (2a) (weggefallen) | 74 | (2a) (weggefallen) | ||
70 | (3) Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, leisten an | 75 | (3) Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, leisten an | ||
71 | die abgebende Stelle zu jedem zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung | 76 | die abgebende Stelle zu jedem zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung | ||
72 | verordneten Arznei- und Verbandmittel als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 1 | 77 | verordneten Arznei- und Verbandmittel als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 1 | ||
73 | ergebenden Betrag, jedoch jeweils nicht mehr als die Kosten des Mittels. Satz 1 | 78 | ergebenden Betrag, jedoch jeweils nicht mehr als die Kosten des Mittels. Satz 1 | ||
74 | findet keine Anwendung bei Harn- und Blutteststreifen. Satz 1 gilt | 79 | findet keine Anwendung bei Harn- und Blutteststreifen. Satz 1 gilt | ||
75 | auch für Medizinprodukte, die nach Absatz 1 Satz 2 und 3 in die Versorgung mit | 80 | auch für Medizinprodukte, die nach Absatz 1 Satz 2 und 3 in die Versorgung mit | ||
76 | Arzneimitteln einbezogen worden sind. Der Spitzenverband Bund der | 81 | Arzneimitteln einbezogen worden sind. Der Spitzenverband Bund der | ||
77 | Krankenkassen kann Arzneimittel, deren Abgabepreis des pharmazeutischen | 82 | Krankenkassen kann Arzneimittel, deren Abgabepreis des pharmazeutischen | ||
n | 78 | Unternehmers ohne Mehrwertsteuer mindestens um 30 vom Hundert niedriger als | n | 83 | Unternehmers ohne Mehrwertsteuer mindestens um 20 vom Hundert niedriger als |
79 | der jeweils gültige Festbetrag ist, der diesem Preis zugrunde liegt, von der | 84 | der jeweils gültige Festbetrag ist, der diesem Preis zugrunde liegt, von der | ||
80 | Zuzahlung freistellen, wenn hieraus Einsparungen zu erwarten sind. Für | 85 | Zuzahlung freistellen, wenn hieraus Einsparungen zu erwarten sind. Für | ||
81 | andere Arzneimittel, für die eine Vereinbarung nach § 130a Abs. 8 besteht, | 86 | andere Arzneimittel, für die eine Vereinbarung nach § 130a Abs. 8 besteht, | ||
82 | kann die Krankenkasse die Zuzahlung um die Hälfte ermäßigen oder aufheben, | 87 | kann die Krankenkasse die Zuzahlung um die Hälfte ermäßigen oder aufheben, | ||
83 | wenn hieraus Einsparungen zu erwarten sind. Absatz 2 Satz 4 gilt | 88 | wenn hieraus Einsparungen zu erwarten sind. Absatz 2 Satz 4 gilt | ||
84 | entsprechend. Muss für ein Arzneimittel auf Grund eines | 89 | entsprechend. Muss für ein Arzneimittel auf Grund eines | ||
85 | Arzneimittelrückrufs oder einer von der zuständigen Behörde bekannt gemachten | 90 | Arzneimittelrückrufs oder einer von der zuständigen Behörde bekannt gemachten | ||
86 | Einschränkung der Verwendbarkeit erneut ein Arzneimittel verordnet werden, so | 91 | Einschränkung der Verwendbarkeit erneut ein Arzneimittel verordnet werden, so | ||
87 | ist die erneute Verordnung zuzahlungsfrei. Eine bereits geleistete | 92 | ist die erneute Verordnung zuzahlungsfrei. Eine bereits geleistete | ||
88 | Zuzahlung für die erneute Verordnung ist dem Versicherten auf Antrag von der | 93 | Zuzahlung für die erneute Verordnung ist dem Versicherten auf Antrag von der | ||
89 | Krankenkasse zu erstatten. | 94 | Krankenkasse zu erstatten. | ||
90 | (4) Das Nähere zu therapiegerechten und wirtschaftlichen Packungsgrößen | 95 | (4) Das Nähere zu therapiegerechten und wirtschaftlichen Packungsgrößen | ||
91 | bestimmt das Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung ohne | 96 | bestimmt das Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung ohne | ||
92 | Zustimmung des Bundesrates. Ein Fertigarzneimittel, dessen Packungsgröße | 97 | Zustimmung des Bundesrates. Ein Fertigarzneimittel, dessen Packungsgröße | ||
93 | die größte der auf Grund der Verordnung nach Satz 1 bestimmte Packungsgröße | 98 | die größte der auf Grund der Verordnung nach Satz 1 bestimmte Packungsgröße | ||
94 | übersteigt, ist nicht Gegenstand der Versorgung nach Absatz 1 und darf nicht | 99 | übersteigt, ist nicht Gegenstand der Versorgung nach Absatz 1 und darf nicht | ||
95 | zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden. | 100 | zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden. | ||
96 | (5) Versicherte haben Anspruch auf bilanzierte Diäten zur enteralen | 101 | (5) Versicherte haben Anspruch auf bilanzierte Diäten zur enteralen | ||
97 | Ernährung nach Maßgabe der Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen | 102 | Ernährung nach Maßgabe der Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen | ||
98 | Bundesausschusses nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in der jeweils geltenden | 103 | Bundesausschusses nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in der jeweils geltenden | ||
99 | und gemäß § 94 Absatz 2 im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung. Der | 104 | und gemäß § 94 Absatz 2 im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung. Der | ||
100 | Gemeinsame Bundesausschuss hat die Entwicklung der Leistungen, auf die | 105 | Gemeinsame Bundesausschuss hat die Entwicklung der Leistungen, auf die | ||
101 | Versicherte nach Satz 1 Anspruch haben, zu evaluieren und über das Ergebnis | 106 | Versicherte nach Satz 1 Anspruch haben, zu evaluieren und über das Ergebnis | ||
102 | der Evaluation dem Bundesministerium für Gesundheit alle drei Jahre, erstmals | 107 | der Evaluation dem Bundesministerium für Gesundheit alle drei Jahre, erstmals | ||
103 | zwei Jahre nach dem Inkrafttreten der Regelungen in der Verfahrensordnung nach | 108 | zwei Jahre nach dem Inkrafttreten der Regelungen in der Verfahrensordnung nach | ||
104 | Satz 5, zu berichten. Stellt der Gemeinsame Bundesausschuss in dem Bericht | 109 | Satz 5, zu berichten. Stellt der Gemeinsame Bundesausschuss in dem Bericht | ||
105 | nach Satz 2 fest, dass zur Gewährleistung einer ausreichenden, zweckmäßigen | 110 | nach Satz 2 fest, dass zur Gewährleistung einer ausreichenden, zweckmäßigen | ||
106 | und wirtschaftlichen Versorgung der Versicherten mit bilanzierten Diäten zur | 111 | und wirtschaftlichen Versorgung der Versicherten mit bilanzierten Diäten zur | ||
107 | enteralen Ernährung Anpassungen der Leistungen, auf die Versicherte nach Satz | 112 | enteralen Ernährung Anpassungen der Leistungen, auf die Versicherte nach Satz | ||
108 | 1 Anspruch haben, erforderlich sind, regelt er diese Anpassungen spätestens | 113 | 1 Anspruch haben, erforderlich sind, regelt er diese Anpassungen spätestens | ||
109 | zwei Jahre nach Übersendung des Berichts in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 | 114 | zwei Jahre nach Übersendung des Berichts in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 | ||
110 | Satz 2 Nummer 6. Der Gemeinsame Bundesausschuss berücksichtigt bei der | 115 | Satz 2 Nummer 6. Der Gemeinsame Bundesausschuss berücksichtigt bei der | ||
111 | Evaluation nach Satz 2 und bei der Regelung nach Satz 3 Angaben von | 116 | Evaluation nach Satz 2 und bei der Regelung nach Satz 3 Angaben von | ||
112 | Herstellern von Produkten zu bilanzierten Diäten zur enteralen Ernährung zur | 117 | Herstellern von Produkten zu bilanzierten Diäten zur enteralen Ernährung zur | ||
113 | medizinischen Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit ihrer Produkte sowie Angaben | 118 | medizinischen Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit ihrer Produkte sowie Angaben | ||
114 | zur Versorgung mit Produkten zu bilanzierten Diäten zur enteralen Ernährung | 119 | zur Versorgung mit Produkten zu bilanzierten Diäten zur enteralen Ernährung | ||
115 | der wissenschaftlich-medizinischen Fachgesellschaften, des Spitzenverbandes | 120 | der wissenschaftlich-medizinischen Fachgesellschaften, des Spitzenverbandes | ||
116 | Bund der Krankenkassen, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der | 121 | Bund der Krankenkassen, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der | ||
117 | Deutschen Krankenhausgesellschaft. Das Nähere zum Verfahren der Evaluation | 122 | Deutschen Krankenhausgesellschaft. Das Nähere zum Verfahren der Evaluation | ||
118 | nach Satz 2 und der Regelung nach Satz 3 regelt der Gemeinsame Bundesausschuss | 123 | nach Satz 2 und der Regelung nach Satz 3 regelt der Gemeinsame Bundesausschuss | ||
119 | in seiner Verfahrensordnung. Für die Zuzahlung gilt Absatz 3 Satz 1 | 124 | in seiner Verfahrensordnung. Für die Zuzahlung gilt Absatz 3 Satz 1 | ||
120 | entsprechend. Für die Abgabe von bilanzierten Diäten zur enteralen | 125 | entsprechend. Für die Abgabe von bilanzierten Diäten zur enteralen | ||
121 | Ernährung gelten die §§ 126 und 127 in der bis zum 10. Mai 2019 geltenden | 126 | Ernährung gelten die §§ 126 und 127 in der bis zum 10. Mai 2019 geltenden | ||
122 | Fassung entsprechend. Bei Vereinbarungen nach § 84 Absatz 1 Satz 2 Nummer | 127 | Fassung entsprechend. Bei Vereinbarungen nach § 84 Absatz 1 Satz 2 Nummer | ||
123 | 1 sind Leistungen nach Satz 1 zu berücksichtigen. | 128 | 1 sind Leistungen nach Satz 1 zu berücksichtigen. | ||
124 | (6) Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung haben Anspruch auf | 129 | (6) Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung haben Anspruch auf | ||
125 | Versorgung mit Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten in | 130 | Versorgung mit Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten in | ||
126 | standardisierter Qualität und auf Versorgung mit Arzneimitteln mit den | 131 | standardisierter Qualität und auf Versorgung mit Arzneimitteln mit den | ||
127 | Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon, wenn | 132 | Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon, wenn | ||
128 | 1. | 133 | 1. | ||
129 | eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung | 134 | eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung | ||
130 | a) | 135 | a) | ||
131 | nicht zur Verfügung steht oder | 136 | nicht zur Verfügung steht oder | ||
132 | b) | 137 | b) | ||
133 | im Einzelfall nach der begründeten Einschätzung der behandelnden | 138 | im Einzelfall nach der begründeten Einschätzung der behandelnden | ||
134 | Vertragsärztin oder des behandelnden Vertragsarztes unter Abwägung der zu | 139 | Vertragsärztin oder des behandelnden Vertragsarztes unter Abwägung der zu | ||
135 | erwartenden Nebenwirkungen und unter Berücksichtigung des Krankheitszustandes | 140 | erwartenden Nebenwirkungen und unter Berücksichtigung des Krankheitszustandes | ||
136 | der oder des Versicherten nicht zur Anwendung kommen kann, | 141 | der oder des Versicherten nicht zur Anwendung kommen kann, | ||
137 | 2. | 142 | 2. | ||
138 | eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive | 143 | eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive | ||
139 | Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome besteht. | 144 | Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome besteht. | ||
140 | Die Leistung bedarf bei der ersten Verordnung für eine Versicherte oder einen | 145 | Die Leistung bedarf bei der ersten Verordnung für eine Versicherte oder einen | ||
141 | Versicherten der nur in begründeten Ausnahmefällen abzulehnenden Genehmigung | 146 | Versicherten der nur in begründeten Ausnahmefällen abzulehnenden Genehmigung | ||
142 | der Krankenkasse, die vor Beginn der Leistung zu erteilen ist. Verordnet die | 147 | der Krankenkasse, die vor Beginn der Leistung zu erteilen ist. Verordnet die | ||
143 | Vertragsärztin oder der Vertragsarzt die Leistung nach Satz 1 im Rahmen der | 148 | Vertragsärztin oder der Vertragsarzt die Leistung nach Satz 1 im Rahmen der | ||
144 | Versorgung nach § 37b oder im unmittelbaren Anschluss an eine Behandlung mit | 149 | Versorgung nach § 37b oder im unmittelbaren Anschluss an eine Behandlung mit | ||
145 | einer Leistung nach Satz 1 im Rahmen eines stationären Krankenhausaufenthalts, | 150 | einer Leistung nach Satz 1 im Rahmen eines stationären Krankenhausaufenthalts, | ||
146 | ist über den Antrag auf Genehmigung nach Satz 2 abweichend von § 13 Absatz 3a | 151 | ist über den Antrag auf Genehmigung nach Satz 2 abweichend von § 13 Absatz 3a | ||
147 | Satz 1 innerhalb von drei Tagen nach Antragseingang zu entscheiden. | 152 | Satz 1 innerhalb von drei Tagen nach Antragseingang zu entscheiden. | ||
148 | Leistungen, die auf der Grundlage einer Verordnung einer Vertragsärztin oder | 153 | Leistungen, die auf der Grundlage einer Verordnung einer Vertragsärztin oder | ||
149 | eines Vertragsarztes zu erbringen sind, bei denen allein die Dosierung eines | 154 | eines Vertragsarztes zu erbringen sind, bei denen allein die Dosierung eines | ||
150 | Arzneimittels nach Satz 1 angepasst wird oder die einen Wechsel zu anderen | 155 | Arzneimittels nach Satz 1 angepasst wird oder die einen Wechsel zu anderen | ||
151 | getrockneten Blüten oder zu anderen Extrakten in standardisierter Qualität | 156 | getrockneten Blüten oder zu anderen Extrakten in standardisierter Qualität | ||
152 | anordnen, bedürfen keiner erneuten Genehmigung nach Satz 2. Das Bundesinstitut | 157 | anordnen, bedürfen keiner erneuten Genehmigung nach Satz 2. Das Bundesinstitut | ||
153 | für Arzneimittel und Medizinprodukte wird mit einer bis zum 31. März 2022 | 158 | für Arzneimittel und Medizinprodukte wird mit einer bis zum 31. März 2022 | ||
154 | laufenden nichtinterventionellen Begleiterhebung zum Einsatz der Leistungen | 159 | laufenden nichtinterventionellen Begleiterhebung zum Einsatz der Leistungen | ||
155 | nach Satz 1 beauftragt. _Die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt, die oder | 160 | nach Satz 1 beauftragt. _Die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt, die oder | ||
156 | der die Leistung nach Satz 1 verordnet, übermittelt die für die | 161 | der die Leistung nach Satz 1 verordnet, übermittelt die für die | ||
157 | Begleiterhebung erforderlichen Daten dem Bundesinstitut für Arzneimittel und | 162 | Begleiterhebung erforderlichen Daten dem Bundesinstitut für Arzneimittel und | ||
158 | Medizinprodukte in anonymisierter Form; über diese Übermittlung ist die oder | 163 | Medizinprodukte in anonymisierter Form; über diese Übermittlung ist die oder | ||
159 | der Versicherte vor Verordnung der Leistung von der Vertragsärztin oder dem | 164 | der Versicherte vor Verordnung der Leistung von der Vertragsärztin oder dem | ||
160 | Vertragsarzt zu informieren._ Das Bundesinstitut für Arzneimittel und | 165 | Vertragsarzt zu informieren._ Das Bundesinstitut für Arzneimittel und | ||
161 | Medizinprodukte darf die nach Satz 6 übermittelten Daten nur in anonymisierter | 166 | Medizinprodukte darf die nach Satz 6 übermittelten Daten nur in anonymisierter | ||
162 | Form und nur zum Zweck der wissenschaftlichen Begleiterhebung verarbeiten. Das | 167 | Form und nur zum Zweck der wissenschaftlichen Begleiterhebung verarbeiten. Das | ||
163 | Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die | 168 | Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die | ||
164 | nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den Umfang der zu übermittelnden | 169 | nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den Umfang der zu übermittelnden | ||
165 | Daten, das Verfahren zur Durchführung der Begleiterhebung einschließlich der | 170 | Daten, das Verfahren zur Durchführung der Begleiterhebung einschließlich der | ||
166 | anonymisierten Datenübermittlung sowie das Format des Studienberichts nach | 171 | anonymisierten Datenübermittlung sowie das Format des Studienberichts nach | ||
167 | Satz 9 zu regeln. Auf der Grundlage der Ergebnisse der Begleiterhebung nach | 172 | Satz 9 zu regeln. Auf der Grundlage der Ergebnisse der Begleiterhebung nach | ||
168 | Satz 5 regelt der Gemeinsame Bundesausschuss innerhalb von sechs Monaten nach | 173 | Satz 5 regelt der Gemeinsame Bundesausschuss innerhalb von sechs Monaten nach | ||
169 | der Übermittlung der Ergebnisse der Begleiterhebung in Form eines | 174 | der Übermittlung der Ergebnisse der Begleiterhebung in Form eines | ||
170 | Studienberichts das Nähere zur Leistungsgewährung in den Richtlinien nach § 92 | 175 | Studienberichts das Nähere zur Leistungsgewährung in den Richtlinien nach § 92 | ||
171 | Absatz 1 Satz 2 Nummer 6. Der Studienbericht wird vom Bundesinstitut für | 176 | Absatz 1 Satz 2 Nummer 6. Der Studienbericht wird vom Bundesinstitut für | ||
172 | Arzneimittel und Medizinprodukte auf seiner Internetseite veröffentlicht. | 177 | Arzneimittel und Medizinprodukte auf seiner Internetseite veröffentlicht. | ||
t | t | 178 | Abweichend von § 13 Absatz 3a Satz 1 ist über den Antrag auf Genehmigung | ||
179 | innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. Sofern eine | ||||
180 | gutachtliche Stellungnahme, insbesondere des Medizinischen Dienstes, eingeholt | ||||
181 | wird, ist abweichend von § 13 Absatz 3a Satz 1 über den Antrag auf Genehmigung | ||||
182 | innerhalb von vier Wochen nach Antragseingang zu entscheiden; der Medizinische | ||||
183 | Dienst nimmt, sofern eine gutachtliche Stellungnahme eingeholt wird, innerhalb | ||||
184 | von zwei Wochen Stellung. | ||||
185 | (7) Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt bis zum 1. Oktober 2023 in den | ||||
186 | Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Nummer 6 das Nähere zu einzelnen | ||||
187 | Facharztgruppen und den erforderlichen ärztlichen Qualifikationen, bei denen | ||||
188 | der Genehmigungsvorbehalt nach Absatz 6 Satz 2 entfällt. |
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