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Sie können sich § 422 SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Übergangsregelung zur Vergütung und Abrechnung von Leistungen im Zusammenhang mit der Abgabe von antiviralen Arzneimitteln zur Behandlung von COVID-19-Erkrankungen | |||||
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t | t | 1 | Übergangsregelung zur Vergütung und Abrechnung von Leistungen im Zusammenhang | ||
2 | mit der Abgabe von antiviralen Arzneimitteln zur Behandlung von | ||||
3 | COVID-19-Erkrankungen |
Übergangsregelung zur Vergütung und Abrechnung von Leistungen im Zusammenhang mit der Abgabe von antiviralen Arzneimitteln zur Behandlung von COVID-19-Erkrankungen | |||||
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t | t | 1 | (1) Pharmazeutische Großhändler erhalten für die Abgabe von vom Bund | ||
2 | beschafften antiviralen Arzneimitteln zur Behandlung von COVID-19-Erkrankungen | ||||
3 | an Apotheken im Zeitraum vom 8. April 2023 bis zum 31. Dezember 2023 eine | ||||
4 | Vergütung in Höhe von 20 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je abgegebener Packung. | ||||
5 | (2) Apotheken erhalten für die Abgabe von vom Bund beschafften antiviralen | ||||
6 | Arzneimitteln zur Behandlung von COVID-19-Erkrankungen im Zeitraum vom 8. | ||||
7 | April 2023 bis zum 31. Dezember 2023 eine Vergütung in Höhe von 30 Euro | ||||
8 | zuzüglich Umsatzsteuer je abgegebener Packung. Abweichend von Satz 1 | ||||
9 | erhalten Apotheken im Zeitraum vom 8. April 2023 bis zum 31. Dezember 2023 | ||||
10 | eine Vergütung in Höhe von 15 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je abgegebener | ||||
11 | Packung, wenn die Abgabe an Ärztinnen und Ärzte oder an nach § 72 des Elften | ||||
12 | Buches zugelassene vollstationäre Pflegeeinrichtungen erfolgt. Sofern die | ||||
13 | in Satz 1 oder Satz 2 genannte Abgabe im Wege des Botendienstes erfolgt, | ||||
14 | erhalten Apotheken eine zusätzliche Vergütung in Höhe von 8 Euro | ||||
15 | einschließlich Umsatzsteuer je Lieferort und Tag. | ||||
16 | (3) Die abgebende Apotheke rechnet die sich aus den Absätzen 1 und 2 | ||||
17 | ergebenden Vergütungen ab. Für in den Absätzen 1 und 2 genannten | ||||
18 | Leistungen, die nach dem 31. Dezember 2023 erbracht werden, darf eine | ||||
19 | Vergütung nicht abgerechnet werden. Der Gesamtbetrag der Vergütungen nach den | ||||
20 | Absätzen 1 und 2 ist bei Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung | ||||
21 | versichert sind, über ein von den Apotheken für die Abrechnung in Anspruch | ||||
22 | genommenes in § 300 Absatz 2 Satz 1 genanntes Rechenzentrum gegenüber der | ||||
23 | jeweiligen Krankenkasse und bei Personen, die in der privaten | ||||
24 | Krankenversicherung versichert sind, sowie bei Selbstzahlern gegenüber der | ||||
25 | jeweiligen Person abzurechnen. Bei Personen, die weder in der gesetzlichen | ||||
26 | Krankenversicherung noch in der privaten Krankenversicherung versichert sind | ||||
27 | und für deren Gesundheitskosten eine andere Kostenträgerschaft besteht, ist | ||||
28 | gegenüber dem jeweiligen Kostenträger abzurechnen, sofern nicht für diesen | ||||
29 | Personenkreis eine Abrechnung über die jeweils zuständige Krankenkasse | ||||
30 | vorgesehen ist. Die Vergütung für in Absatz 1 und 2 genannte Leistungen, | ||||
31 | die bis zum 31. Dezember 2023 erbracht worden sind, ist bis zum 31. März 2024 | ||||
32 | abzurechnen. |
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