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Sie können sich § 379 SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Zum Ausgleich der in § 376 Satz 1 genannten Ausstattungs- und Betriebskosten erhalten Apotheken Erstattungen von den Krankenkassen.
(2) Das Nähere zur Höhe und Abrechnung der Erstattungen vereinbaren der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker auf Bundesebene bis zum 1. Oktober 2020. In der Vereinbarung ist insbesondere ein Ausgleich vorzusehen
(3) Die Vereinbarung hat Rechtswirkung für die Apotheken, für die der Rahmenvertrag nach § 129 Absatz 2 Rechtswirkung hat.
(4) 1Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig innerhalb der Frist nach Absatz 2 Satz 1 zustande, legt die Schiedsstelle nach § 129 Absatz 8 auf Antrag einer Vertragspartei oder des Bundesministeriums für Gesundheit innerhalb einer Frist von zwei Monaten den Vereinbarungsinhalt fest. 2Die Klage gegen die Festlegung der Schiedsstelle hat keine aufschiebende Wirkung.
Finanzierung der den Apotheken entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten | Finanzierung der den Apotheken entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten | ||||
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t | 1 | Finanzierung der den Apotheken entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten | t | 1 | Finanzierung der den Apotheken entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten |
Finanzierung der den Apotheken entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten | Finanzierung der den Apotheken entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten | ||||
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n | 1 | (1) Zum Ausgleich der in § 376 Satz 1 genannten Ausstattungs- und | n | 1 | (1) Zum Ausgleich der in § 376 genannten Kosten der Ausstattung und |
2 | Betriebskosten erhalten Apotheken Erstattungen von den Krankenkassen. | 2 | Betriebskosten erhalten Apotheken ab dem 1. Juli 2023 eine monatliche | ||
3 | (2) Das Nähere zur Höhe und Abrechnung der Erstattungen vereinbaren der | 3 | Pauschale (TI-Pauschale) von den Krankenkassen. | ||
4 | (2) Das Nähere zur Höhe und zu den der Berechnung zugrunde zu legenden | ||||
5 | Komponenten und Diensten sowie zur Abrechnung der TI-Pauschale vereinbaren der | ||||
4 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der | 6 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der | ||
5 | wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der | 7 | wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der | ||
t | 6 | Apotheker auf Bundesebene bis zum 1. Oktober 2020. In der Vereinbarung ist | t | 8 | Apotheker auf Bundesebene bis zum 30. April 2023. Kommt eine Vereinbarung |
7 | insbesondere ein Ausgleich vorzusehen | 9 | nach Satz 1 nicht oder nicht vollständig bis zum 30. April 2023 zustande, legt | ||
8 | 1. | 10 | das Bundesministerium für Gesundheit den Vereinbarungsinhalt innerhalb von | ||
9 | für die Nutzung der elektronischen Patientenakte im Sinne des § 334 Absatz 1 | 11 | zwei Monaten nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist fest. § 378 Absatz | ||
10 | Satz 2 Nummer 1 durch die Apotheken und | 12 | 3 bis 5 gilt entsprechend. | ||
11 | 2. | ||||
12 | für die Nutzung elektronischer ärztlicher Verordnungen im Sinne des § 334 | ||||
13 | Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 für apothekenpflichtige Arzneimittel durch die | ||||
14 | Apotheken. | ||||
15 | (3) Die Vereinbarung hat Rechtswirkung für die Apotheken, für die der | ||||
16 | Rahmenvertrag nach § 129 Absatz 2 Rechtswirkung hat. | ||||
17 | (4) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig | ||||
18 | innerhalb der Frist nach Absatz 2 Satz 1 zustande, legt die Schiedsstelle nach | ||||
19 | § 129 Absatz 8 auf Antrag einer Vertragspartei oder des Bundesministeriums für | ||||
20 | Gesundheit innerhalb einer Frist von zwei Monaten den Vereinbarungsinhalt | ||||
21 | fest. Die Klage gegen die Festlegung der Schiedsstelle hat keine | ||||
22 | aufschiebende Wirkung. |
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