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Sie können sich § 378 SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Zum Ausgleich der in § 376 Satz 1 genannten Ausstattungs- und Betriebskosten erhalten die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer Erstattungen von den Krankenkassen.
(2) Das Nähere zur Höhe und Abrechnung der Erstattungen vereinbaren der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen in den Bundesmantelverträgen. In den Bundesmantelverträgen ist mit Wirkung zum 1. Oktober 2020 insbesondere ein Ausgleich vorzusehen
(3) 1Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 2 innerhalb einer vom Bundesministerium für Gesundheit gesetzten Frist nicht oder nicht vollständig zustande, legt das jeweils zuständige Schiedsamt nach § 89 Absatz 2 auf Antrag einer Vertragspartei oder des Bundesministeriums für Gesundheit innerhalb einer Frist von zwei Monaten den Vereinbarungsinhalt fest. 2Das Schiedsamt hat die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörden vor einer Entscheidung nach Satz 1 anzuhören. 3Die Klage gegen die Festlegung des Schiedsamtes hat keine aufschiebende Wirkung.
Finanzierung der den an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringern entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten | Finanzierung der den an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringern entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten | ||||
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t | 1 | Finanzierung der den an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden | t | 1 | Finanzierung der den an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden |
2 | Leistungserbringern entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten | 2 | Leistungserbringern entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten |
Finanzierung der den an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringern entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten | Finanzierung der den an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringern entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten | ||||
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n | 1 | (1) Zum Ausgleich der in § 376 Satz 1 genannten Ausstattungs- und | n | 1 | (1) Zum Ausgleich der in § 376 genannten Kosten der Ausstattung und |
2 | Betriebskosten erhalten die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden | 2 | Betriebskosten erhalten die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden | ||
n | 3 | Leistungserbringer Erstattungen von den Krankenkassen. | n | 3 | Leistungserbringer ab dem 1. Juli 2023 eine monatliche Pauschale (TI- |
4 | (2) Das Nähere zur Höhe und Abrechnung der Erstattungen vereinbaren der | 4 | Pauschale) von den Krankenkassen. | ||
5 | (2) Das Nähere zur Höhe und zu den der Berechnung zugrunde zu legenden | ||||
6 | Komponenten und Diensten sowie zur Abrechnung der TI-Pauschale vereinbaren der | ||||
5 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Kassenärztlichen | 7 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Kassenärztlichen | ||
t | 6 | Bundesvereinigungen in den Bundesmantelverträgen. In den Bundesmantelverträgen | t | 8 | Bundesvereinigungen bis zum 30. April 2023 in den Bundesmantelverträgen. Kommt |
7 | ist mit Wirkung zum 1. Oktober 2020 insbesondere ein Ausgleich vorzusehen | 9 | eine Vereinbarung nach Satz 1 nicht oder nicht vollständig bis zum 30. | ||
8 | 1. | 10 | April 2023 zustande, legt das Bundesministerium für Gesundheit den | ||
9 | für die Nutzung der elektronischen Patientenakte im Sinne des § 334 Absatz 1 | 11 | Vereinbarungsinhalt innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der in Satz 1 | ||
10 | Satz 2 Nummer 1 durch die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden | 12 | genannten Frist fest. | ||
11 | Leistungserbringer und | 13 | (3) In der Vereinbarung nach Absatz 2 Satz 1 ist auch das Nähere zum | ||
12 | 2. | 14 | Umfang und Nachweis der Ausstattung mit den aufgrund der Anforderungen nach | ||
13 | für die Nutzung elektronischer ärztlicher Verordnungen im Sinne des § 334 | 15 | diesem Gesetz erforderlichen Komponenten und Diensten zu regeln. Ebenso | ||
14 | Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 für apothekenpflichtige Arzneimittel durch die an der | 16 | ist zu vereinbaren, welche Komponenten und Dienste nach Satz 1 zum jeweiligen | ||
15 | vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer. | 17 | Monat, für den die TI-Pauschale gezahlt wird, vorhanden sein müssen. | ||
16 | (3) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 2 innerhalb einer vom | 18 | (4) Die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 legen in der Vereinbarung nach | ||
17 | Bundesministerium für Gesundheit gesetzten Frist nicht oder nicht vollständig | 19 | Absatz 2 Satz 1 auch die Einzelheiten hinsichtlich des Übergangs zu der | ||
18 | zustande, legt das jeweils zuständige Schiedsamt nach § 89 Absatz 2 auf Antrag | 20 | erstmaligen Anwendung der TI-Pauschale fest. | ||
19 | einer Vertragspartei oder des Bundesministeriums für Gesundheit innerhalb | 21 | (5) Die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 vereinbaren im Abstand von | ||
20 | einer Frist von zwei Monaten den Vereinbarungsinhalt fest. Das Schiedsamt | 22 | jeweils zwei Jahren, erstmals zum 29. Dezember 2024 Anpassungen der Höhe der | ||
21 | hat die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörden vor | 23 | TI-Pauschale, sofern diese erforderlich sind. Wird eine Änderung nach Satz | ||
22 | einer Entscheidung nach Satz 1 anzuhören. Die Klage gegen die Festlegung | 24 | 1 nicht innerhalb dieser Frist vereinbart, gilt die jeweils bestehende | ||
23 | des Schiedsamtes hat keine aufschiebende Wirkung. | 25 | Vereinbarung zur Höhe der TI-Pauschale bis zur Vereinbarung einer Änderung | ||
26 | nach Satz 1 fort. |
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