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Sie können sich § 361a SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Einwilligungsbasierte Übermittlung von Daten aus vertragsärztlichen elektronischen Verordnungen; Verordnungsermächtigung | |||||
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t | t | 1 | Einwilligungsbasierte Übermittlung von Daten aus vertragsärztlichen | ||
2 | elektronischen Verordnungen; Verordnungsermächtigung |
Einwilligungsbasierte Übermittlung von Daten aus vertragsärztlichen elektronischen Verordnungen; Verordnungsermächtigung | |||||
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t | t | 1 | (1) Über Schnittstellen in den Diensten nach § 360 Absatz 1 müssen Daten aus | ||
2 | elektronischen Verordnungen von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln an | ||||
3 | folgende an die Telematikinfrastruktur angeschlossene und mit den Mitteln der | ||||
4 | Telematikinfrastruktur authentifizierte Berechtigte übermittelt werden können: | ||||
5 | 1. | ||||
6 | Hersteller von digitalen Gesundheitsanwendungen nach § 33a, sofern die Daten | ||||
7 | für den bestimmungsgemäßen Gebrauch der digitalen Gesundheitsanwendung durch die | ||||
8 | jeweiligen Versicherten erforderlich sind und die jeweiligen Versicherten diese | ||||
9 | digitale Gesundheitsanwendung nutzen, | ||||
10 | 2. | ||||
11 | Krankenkassen der jeweiligen Versicherten, soweit dies für individuelle | ||||
12 | Angebote zur Verbesserung der Versorgung der jeweiligen Versicherten sowie zur | ||||
13 | Bewilligung von Leistungen vor einer Inanspruchnahme verordneter Leistungen | ||||
14 | erforderlich ist, | ||||
15 | 3. | ||||
16 | Unternehmen der privaten Krankenversicherung der jeweiligen Versicherten, | ||||
17 | soweit dies für individuelle Angebote zur Verbesserung der Versorgung oder zu | ||||
18 | Abrechnungszwecken erforderlich ist, | ||||
19 | 4. | ||||
20 | Apotheken, sofern die Daten im Rahmen des Apothekenbetriebs zur | ||||
21 | Unterstützung der Versorgung der Patienten erforderlich sind, | ||||
22 | 5. | ||||
23 | Vertragsärzte und Vertragszahnärzte, die in einem Behandlungsverhältnis mit | ||||
24 | den jeweiligen Versicherten stehen, soweit dies zur Unterstützung der Behandlung | ||||
25 | erforderlich ist, | ||||
26 | 6. | ||||
27 | Krankenhäuser, die in einem Behandlungsverhältnis mit den jeweiligen | ||||
28 | Versicherten stehen, soweit dies zur Unterstützung der Behandlung erforderlich | ||||
29 | ist, | ||||
30 | 7. | ||||
31 | Vorsorgeeinrichtungen und Rehabilitationseinrichtungen, die in einem | ||||
32 | Behandlungsverhältnis mit dem jeweiligen Versicherten stehen, soweit dies zur | ||||
33 | Unterstützung der Behandlung erforderlich ist. | ||||
34 | Die elektronischen Zugangsdaten, die die Einlösung einer elektronischen | ||||
35 | Verordnung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ermöglichen, dürfen | ||||
36 | nicht über die Schnittstellen nach Satz 1 übermittelt werden. | ||||
37 | (2) Die Übermittlung von Daten aus einer vertragsärztlichen elektronischen | ||||
38 | Verordnung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln an einen Berechtigten | ||||
39 | nach Absatz 1 und die weitere Verarbeitung durch diesen Berechtigten bedarf | ||||
40 | der Einwilligung des Versicherten. | ||||
41 | (3) Die Daten nach Absatz 1 dürfen von den dort genannten Berechtigten nur | ||||
42 | zu den dort genannten Zwecken verarbeitet werden. Diese Verarbeitung darf | ||||
43 | die Wirksamkeit der Maßnahmen zur Gewährleistung von Datensicherheit und | ||||
44 | Datenschutz sowie die Verfügbarkeit und Nutzbarkeit der vertragsärztlichen | ||||
45 | elektronischen Verordnung nicht beeinträchtigen. Die Gesellschaft für | ||||
46 | Telematik veröffentlicht im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in | ||||
47 | der Informationstechnik und der oder dem Bundesbeauftragten für den | ||||
48 | Datenschutz und die Informationsfreiheit die durch die Berechtigten nach | ||||
49 | Absatz 1 zu erfüllenden Vorgaben bezüglich Datensicherheit und Datenschutz. | ||||
50 | (4) Unmittelbar nach einer Übermittlung von Daten nach Absatz 1 wird den | ||||
51 | jeweiligen Versicherten eine umfassende Dokumentation der Datenübermittlung | ||||
52 | barrierefrei zur Verfügung gestellt. | ||||
53 | (5) Die Gesellschaft für Telematik betreibt die Schnittstelle nach Absatz | ||||
54 | 1 und stellt sie den dort genannten Berechtigten diskriminierungsfrei und | ||||
55 | kostenfrei zur Verfügung. Zu diesem Zweck stellt sie die erforderlichen | ||||
56 | Informationen zur technischen Beschaffenheit der Schnittstelle sowie über die | ||||
57 | Möglichkeit zu deren Nutzung auf ihrer Internetseite allgemein zugänglich | ||||
58 | bereit. | ||||
59 | (6) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit | ||||
60 | der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die | ||||
61 | Informationsfreiheit und dem Bundesamt für Sicherheit in der | ||||
62 | Informationstechnik durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrats | ||||
63 | Folgendes zu regeln: | ||||
64 | 1. | ||||
65 | die Fristen, zu denen die Schnittstellen nach Absatz 1 bereitgestellt werden | ||||
66 | müssen, | ||||
67 | 2. | ||||
68 | welche Daten nach den Absätzen 1 bis 3 zu welchen Verarbeitungszwecken | ||||
69 | übermittelt werden dürfen, | ||||
70 | 3. | ||||
71 | zu welchen Zwecken welche Daten von den Empfangsberechtigten nach Absatz 1 | ||||
72 | verarbeitet werden dürfen, | ||||
73 | 4. | ||||
74 | die Informationen, die den Versicherten barrierefrei zur Verfügung zu | ||||
75 | stellen sind, | ||||
76 | 5. | ||||
77 | die Anforderungen an die Abgabe, die Änderung und den Widerruf der | ||||
78 | Einwilligungserklärung nach Absatz 2 einschließlich der Möglichkeit, die | ||||
79 | Einwilligung auf bestimmte Zeiträume, bestimmte elektronische Verordnungen oder | ||||
80 | bestimmte Datenfelder der elektronischen Verordnung zu beschränken, | ||||
81 | 6. | ||||
82 | die technischen Einzelheiten der Datenübermittlung und | ||||
83 | 7. | ||||
84 | die Dokumentation der Datenübermittlung nach Absatz 4. |
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