Lade...
Lade...
Sie können sich § 340 SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Länder bestimmen
(2) Abweichend von einer Bestimmung durch die Länder nach Absatz 1 kann für die Betriebe der Handwerke nach den Nummern 33 bis 37 der Anlage A zur Handwerksordnung die Zuständigkeit nach Absatz 1 Satz 1 auf der Grundlage von § 91 Absatz 1 der Handwerksordnung auf die Handwerkskammern übertragen werden.
(3) 1Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 gemeinsame Stellen bestimmen. 2Die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 4 jeweils zuständige Stelle hat der nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 zuständigen Stelle die Daten, die für die Ausgabe elektronischer Heilberufsausweise, elektronischer Berufsausweise und von Komponenten zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen erforderlich sind, auf Anforderung zu übermitteln. 3Entfällt die Befugnis zur Ausübung des Berufs, zum Führen der Berufsbezeichnung, die Zugehörigkeit zu den in den §§ 352, 356, 357, 359 und 361 genannten Zugriffsberechtigten oder die Berechtigung zum Erhalt einer Komponente zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, so hat die jeweilige Stelle nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 4 die herausgebende Stelle darüber in Kenntnis zu setzen; die herausgebende Stelle hat unverzüglich die Sperrung der Authentifizierungsfunktion des elektronischen Heilberufs- oder Berufsausweises oder der Komponente zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen zu veranlassen.
(4) Die Ausgabe elektronischer Heilberufs- und Berufsausweise sowie die Ausgabe von Komponenten zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen an Leistungserbringerinstitutionen, für die weder die Länder nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 eine Stelle zu bestimmen haben noch die Gesellschaft für Telematik eine Stelle nach § 315 Absatz 1 bestimmen kann, erfolgt durch die Gesellschaft für Telematik.
(5) Komponenten zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen dürfen nur an Leistungserbringerinstitutionen ausgegeben werden, denen ein Leistungserbringer, der Inhaber eines elektronischen Heilberufs- oder Berufsausweises ist, zugeordnet werden kann.
(6) Spätestens ab dem 1. Januar 2024 haben die Stellen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sowie den Absätzen 2 und 4 ergänzend zu den Heilberufs- und Berufsausweisen auf Verlangen des Leistungserbringers eine digitale Identität für das Gesundheitswesen zur Verfügung zu stellen, die nicht an eine Chipkarte gebunden ist.
(7) Spätestens ab dem 1. Januar 2024 haben die Stellen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 sowie den Absätzen 2 und 4 ergänzend zu den Komponenten zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen auf Verlangen der Leistungserbringerinstitution eine digitale Identität für das Gesundheitswesen zur Verfügung zu stellen, die nicht an eine Chipkarte gebunden ist.
(8) 1Die Gesellschaft für Telematik legt die jeweiligen Anforderungen an die Sicherheit und Interoperabilität der digitalen Identitäten nach den Absätzen 6 und 7 fest. 2Die Festlegung der Anforderungen an die Sicherheit und den Datenschutz erfolgt dabei im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und der oder dem Bundesbeauftragen für den Datenschutz und die Informationsfreiheit auf Basis der jeweils gültigen Technischen Richtlinien des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik und unter Berücksichtigung der notwendigen Vertrauensniveaus der unterstützten Anwendungen. 3Eine digitale Identität kann über verschiedene Ausprägungen mit verschiedenen Sicherheits- und Vertrauensniveaus verfügen. 4Das Sicherheits- und Vertrauensniveau der Ausprägung einer digitalen Identität muss mindestens dem Schutzbedarf der Anwendung entsprechen, bei der diese eingesetzt wird.
Ausgabe von elektronischen Heilberufs- und Berufsausweisen sowie von Komponenten zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen | Ausgabe von elektronischen Heilberufs- und Berufsausweisen sowie von Komponenten zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Ausgabe von elektronischen Heilberufs- und Berufsausweisen sowie von | t | 1 | Ausgabe von elektronischen Heilberufs- und Berufsausweisen sowie von |
2 | Komponenten zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen | 2 | Komponenten zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen |
Ausgabe von elektronischen Heilberufs- und Berufsausweisen sowie von Komponenten zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen | Ausgabe von elektronischen Heilberufs- und Berufsausweisen sowie von Komponenten zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Die Länder bestimmen | f | 1 | (1) Die Länder bestimmen |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | die Stellen, die für die Ausgabe elektronischer Heilberufsausweise und | 3 | die Stellen, die für die Ausgabe elektronischer Heilberufsausweise und | ||
4 | elektronischer Berufsausweise zuständig sind und | 4 | elektronischer Berufsausweise zuständig sind und | ||
5 | 2. | 5 | 2. | ||
6 | die Stellen, die bestätigen, dass eine Person | 6 | die Stellen, die bestätigen, dass eine Person | ||
7 | a) | 7 | a) | ||
8 | befugt ist, | 8 | befugt ist, | ||
9 | aa) | 9 | aa) | ||
10 | einen der in den §§ 352, 356, 357, 359 und 361 erfassten Berufe im | 10 | einen der in den §§ 352, 356, 357, 359 und 361 erfassten Berufe im | ||
11 | Geltungsbereich dieses Gesetzes auszuüben oder | 11 | Geltungsbereich dieses Gesetzes auszuüben oder | ||
12 | bb) | 12 | bb) | ||
13 | die Berufsbezeichnung im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu führen, wenn für | 13 | die Berufsbezeichnung im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu führen, wenn für | ||
14 | einen der in den §§ 352, 356, 357, 359 und 361 genannten Berufe lediglich das | 14 | einen der in den §§ 352, 356, 357, 359 und 361 genannten Berufe lediglich das | ||
15 | Führen der Berufsbezeichnung geschützt ist oder | 15 | Führen der Berufsbezeichnung geschützt ist oder | ||
16 | b) | 16 | b) | ||
17 | zu den weiteren zugriffsberechtigten Personen nach den §§ 352, 356, 357, 359 | 17 | zu den weiteren zugriffsberechtigten Personen nach den §§ 352, 356, 357, 359 | ||
18 | und 361 gehört, | 18 | und 361 gehört, | ||
19 | 3. | 19 | 3. | ||
20 | die Stellen, die für die Ausgabe der Komponenten zur Authentifizierung von | 20 | die Stellen, die für die Ausgabe der Komponenten zur Authentifizierung von | ||
21 | Leistungserbringerinstitutionen an Angehörige der Berufsgruppen nach Nummer 2 | 21 | Leistungserbringerinstitutionen an Angehörige der Berufsgruppen nach Nummer 2 | ||
22 | Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Buchstabe b zuständig sind und | 22 | Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Buchstabe b zuständig sind und | ||
23 | 4. | 23 | 4. | ||
24 | die Stellen, die bestätigen, dass eine Leistungserbringerinstitution | 24 | die Stellen, die bestätigen, dass eine Leistungserbringerinstitution | ||
25 | berechtigt ist, eine Komponente zur Authentifizierung nach Nummer 3 zu erhalten. | 25 | berechtigt ist, eine Komponente zur Authentifizierung nach Nummer 3 zu erhalten. | ||
26 | Berechtigt im Sinne von Satz 1 Nummer 4 sind Leistungserbringerinstitutionen, | 26 | Berechtigt im Sinne von Satz 1 Nummer 4 sind Leistungserbringerinstitutionen, | ||
27 | mit denen nach diesem Buch oder nach dem Elften Buch Verträge zur | 27 | mit denen nach diesem Buch oder nach dem Elften Buch Verträge zur | ||
28 | Leistungserbringung bestehen; bis die Stellen und das Verfahren eingerichtet | 28 | Leistungserbringung bestehen; bis die Stellen und das Verfahren eingerichtet | ||
n | 29 | sind, jedoch längstens bis zum 30. Juni 2022, kann der Nachweis der | n | 29 | sind, jedoch längstens bis zum 30. Juni 2023, kann der Nachweis der |
30 | Berechtigung einer Leistungserbringerinstitution auch gegenüber den Stellen | 30 | Berechtigung einer Leistungserbringerinstitution auch gegenüber den Stellen | ||
31 | nach Satz 1 Nummer 3 durch Vorlage des Vertrages zur Leistungserbringung oder | 31 | nach Satz 1 Nummer 3 durch Vorlage des Vertrages zur Leistungserbringung oder | ||
32 | durch Vorlage einer Bestätigung der vertragsschließenden Kasse oder eines | 32 | durch Vorlage einer Bestätigung der vertragsschließenden Kasse oder eines | ||
33 | Landesverbandes der vertragsschließenden Kasse erbracht werden. | 33 | Landesverbandes der vertragsschließenden Kasse erbracht werden. | ||
34 | (2) Abweichend von einer Bestimmung durch die Länder nach Absatz 1 kann für | 34 | (2) Abweichend von einer Bestimmung durch die Länder nach Absatz 1 kann für | ||
35 | die Betriebe der Handwerke nach den Nummern 33 bis 37 der Anlage A zur | 35 | die Betriebe der Handwerke nach den Nummern 33 bis 37 der Anlage A zur | ||
36 | Handwerksordnung die Zuständigkeit nach Absatz 1 Satz 1 auf der Grundlage von | 36 | Handwerksordnung die Zuständigkeit nach Absatz 1 Satz 1 auf der Grundlage von | ||
37 | § 91 Absatz 1 der Handwerksordnung auf die Handwerkskammern übertragen werden. | 37 | § 91 Absatz 1 der Handwerksordnung auf die Handwerkskammern übertragen werden. | ||
38 | (3) Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 | 38 | (3) Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 | ||
39 | gemeinsame Stellen bestimmen. Die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 4 | 39 | gemeinsame Stellen bestimmen. Die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 4 | ||
40 | jeweils zuständige Stelle hat der nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 | 40 | jeweils zuständige Stelle hat der nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 | ||
41 | zuständigen Stelle die Daten, die für die Ausgabe elektronischer | 41 | zuständigen Stelle die Daten, die für die Ausgabe elektronischer | ||
42 | Heilberufsausweise, elektronischer Berufsausweise und von Komponenten zur | 42 | Heilberufsausweise, elektronischer Berufsausweise und von Komponenten zur | ||
43 | Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen erforderlich sind, auf | 43 | Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen erforderlich sind, auf | ||
44 | Anforderung zu übermitteln. Entfällt die Befugnis zur Ausübung des Berufs, | 44 | Anforderung zu übermitteln. Entfällt die Befugnis zur Ausübung des Berufs, | ||
45 | zum Führen der Berufsbezeichnung, die Zugehörigkeit zu den in den §§ 352, 356, | 45 | zum Führen der Berufsbezeichnung, die Zugehörigkeit zu den in den §§ 352, 356, | ||
46 | 357, 359 und 361 genannten Zugriffsberechtigten oder die Berechtigung zum | 46 | 357, 359 und 361 genannten Zugriffsberechtigten oder die Berechtigung zum | ||
47 | Erhalt einer Komponente zur Authentifizierung von | 47 | Erhalt einer Komponente zur Authentifizierung von | ||
48 | Leistungserbringerinstitutionen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, so hat die | 48 | Leistungserbringerinstitutionen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, so hat die | ||
49 | jeweilige Stelle nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 4 die herausgebende Stelle | 49 | jeweilige Stelle nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 4 die herausgebende Stelle | ||
50 | darüber in Kenntnis zu setzen; die herausgebende Stelle hat unverzüglich die | 50 | darüber in Kenntnis zu setzen; die herausgebende Stelle hat unverzüglich die | ||
51 | Sperrung der Authentifizierungsfunktion des elektronischen Heilberufs- oder | 51 | Sperrung der Authentifizierungsfunktion des elektronischen Heilberufs- oder | ||
52 | Berufsausweises oder der Komponente zur Authentifizierung von | 52 | Berufsausweises oder der Komponente zur Authentifizierung von | ||
53 | Leistungserbringerinstitutionen zu veranlassen. | 53 | Leistungserbringerinstitutionen zu veranlassen. | ||
54 | (4) Die Ausgabe elektronischer Heilberufs- und Berufsausweise sowie die | 54 | (4) Die Ausgabe elektronischer Heilberufs- und Berufsausweise sowie die | ||
55 | Ausgabe von Komponenten zur Authentifizierung von | 55 | Ausgabe von Komponenten zur Authentifizierung von | ||
56 | Leistungserbringerinstitutionen an Leistungserbringerinstitutionen, für die | 56 | Leistungserbringerinstitutionen an Leistungserbringerinstitutionen, für die | ||
57 | weder die Länder nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 eine Stelle zu bestimmen haben | 57 | weder die Länder nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 eine Stelle zu bestimmen haben | ||
58 | noch die Gesellschaft für Telematik eine Stelle nach § 315 Absatz 1 bestimmen | 58 | noch die Gesellschaft für Telematik eine Stelle nach § 315 Absatz 1 bestimmen | ||
59 | kann, erfolgt durch die Gesellschaft für Telematik. | 59 | kann, erfolgt durch die Gesellschaft für Telematik. | ||
60 | (5) Komponenten zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen | 60 | (5) Komponenten zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen | ||
61 | dürfen nur an Leistungserbringerinstitutionen ausgegeben werden, denen ein | 61 | dürfen nur an Leistungserbringerinstitutionen ausgegeben werden, denen ein | ||
62 | Leistungserbringer, der Inhaber eines elektronischen Heilberufs- oder | 62 | Leistungserbringer, der Inhaber eines elektronischen Heilberufs- oder | ||
63 | Berufsausweises ist, zugeordnet werden kann. | 63 | Berufsausweises ist, zugeordnet werden kann. | ||
64 | (6) Spätestens ab dem 1. Januar 2024 haben die Stellen nach Absatz 1 Satz 1 | 64 | (6) Spätestens ab dem 1. Januar 2024 haben die Stellen nach Absatz 1 Satz 1 | ||
65 | Nummer 1 sowie den Absätzen 2 und 4 ergänzend zu den Heilberufs- und | 65 | Nummer 1 sowie den Absätzen 2 und 4 ergänzend zu den Heilberufs- und | ||
66 | Berufsausweisen auf Verlangen des Leistungserbringers eine digitale Identität | 66 | Berufsausweisen auf Verlangen des Leistungserbringers eine digitale Identität | ||
67 | für das Gesundheitswesen zur Verfügung zu stellen, die nicht an eine Chipkarte | 67 | für das Gesundheitswesen zur Verfügung zu stellen, die nicht an eine Chipkarte | ||
68 | gebunden ist. | 68 | gebunden ist. | ||
t | 69 | (7) Spätestens ab dem 1. Januar 2024 haben die Stellen nach Absatz 1 Satz 1 | t | 69 | (7) Spätestens ab dem 1. Januar 2025 haben die Stellen nach Absatz 1 Satz 1 |
70 | Nummer 3 sowie den Absätzen 2 und 4 ergänzend zu den Komponenten zur | 70 | Nummer 3 sowie den Absätzen 2 und 4 ergänzend zu den Komponenten zur | ||
71 | Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen auf Verlangen der | 71 | Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen auf Verlangen der | ||
72 | Leistungserbringerinstitution eine digitale Identität für das Gesundheitswesen | 72 | Leistungserbringerinstitution eine digitale Identität für das Gesundheitswesen | ||
73 | zur Verfügung zu stellen, die nicht an eine Chipkarte gebunden ist. | 73 | zur Verfügung zu stellen, die nicht an eine Chipkarte gebunden ist. | ||
74 | (8) Die Gesellschaft für Telematik legt die jeweiligen Anforderungen an | 74 | (8) Die Gesellschaft für Telematik legt die jeweiligen Anforderungen an | ||
75 | die Sicherheit und Interoperabilität der digitalen Identitäten nach den | 75 | die Sicherheit und Interoperabilität der digitalen Identitäten nach den | ||
76 | Absätzen 6 und 7 fest. Die Festlegung der Anforderungen an die Sicherheit | 76 | Absätzen 6 und 7 fest. Die Festlegung der Anforderungen an die Sicherheit | ||
77 | und den Datenschutz erfolgt dabei im Einvernehmen mit dem Bundesamt für | 77 | und den Datenschutz erfolgt dabei im Einvernehmen mit dem Bundesamt für | ||
78 | Sicherheit in der Informationstechnik und der oder dem Bundesbeauftragen für | 78 | Sicherheit in der Informationstechnik und der oder dem Bundesbeauftragen für | ||
79 | den Datenschutz und die Informationsfreiheit auf Basis der jeweils gültigen | 79 | den Datenschutz und die Informationsfreiheit auf Basis der jeweils gültigen | ||
80 | Technischen Richtlinien des Bundesamts für Sicherheit in der | 80 | Technischen Richtlinien des Bundesamts für Sicherheit in der | ||
81 | Informationstechnik und unter Berücksichtigung der notwendigen | 81 | Informationstechnik und unter Berücksichtigung der notwendigen | ||
82 | Vertrauensniveaus der unterstützten Anwendungen. Eine digitale Identität | 82 | Vertrauensniveaus der unterstützten Anwendungen. Eine digitale Identität | ||
83 | kann über verschiedene Ausprägungen mit verschiedenen Sicherheits- und | 83 | kann über verschiedene Ausprägungen mit verschiedenen Sicherheits- und | ||
84 | Vertrauensniveaus verfügen. Das Sicherheits- und Vertrauensniveau der | 84 | Vertrauensniveaus verfügen. Das Sicherheits- und Vertrauensniveau der | ||
85 | Ausprägung einer digitalen Identität muss mindestens dem Schutzbedarf der | 85 | Ausprägung einer digitalen Identität muss mindestens dem Schutzbedarf der | ||
86 | Anwendung entsprechen, bei der diese eingesetzt wird. | 86 | Anwendung entsprechen, bei der diese eingesetzt wird. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.