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Sie können sich § 336 SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Jeder Versicherte ist berechtigt, auf Daten in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4, 6 und 7 mittels seiner elektronischen Gesundheitskarte oder seiner digitalen Identität nach § 291 Absatz 8 barrierefrei zuzugreifen, wenn er sich für diesen Zugriff jeweils durch ein geeignetes technisches Verfahren authentifiziert hat. 2Satz 1 gilt nicht für den Zugriff auf Daten in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4, soweit diese auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert sind.
(2) Jeder Versicherte ist berechtigt, auf Daten in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 4 und 7 auch ohne den Einsatz seiner elektronischen Gesundheitskarte mittels einer Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgeräts zuzugreifen, wenn
(3) Jeder Versicherte ist berechtigt, Daten in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und 5, soweit diese auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert sind, bei einem Leistungserbringer einzusehen, der mittels seines elektronischen Heilberufsausweises nach Maßgabe des § 339 Absatz 3 zugreift.
(4) Jeder Versicherte ist berechtigt, auf Daten in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 mittels eines geeigneten technischen Verfahrens, das zur Authentifizierung einen hohen Sicherheitsstandard gewährleistet, zuzugreifen.
(5) Der Zugriff eines Versicherten auf Daten in Anwendungen nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 4, 6 und 7 durch das geeignete technische Verfahren nach Absatz 1 mittels der elektronischen Gesundheitskarte oder seiner digitalen Identität nach § 291 Absatz 8 darf erst erfolgen, wenn
(6) 1Soweit ein technisches Verfahren unter Einsatz der digitalen Identität des Versicherten nach Absatz 1 oder ein technisches Verfahren ohne Einsatz der elektronischen Gesundheitskarte nach den Absätzen 2 und 4 für den Zugriff auf Anwendungen nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 4, 6 und 7 genutzt wird, ist eine einmalige sichere Identifikation des Versicherten notwendig, die einen hohen Sicherheitsstandard gewährleistet. 2Dafür kann eine elektronische Gesundheitskarte genutzt werden, die den Anforderungen an eine sichere Identifikation nach Absatz 5 genügt.
(7) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen kann im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit in der Richtlinie nach § 217f Absatz 4b Satz 1 abweichend von Absatz 5 zusätzliche Maßnahmen festlegen, wenn dies auf Grund des Gefährdungspotentials erforderlich ist.
Zugriffsrechte der Versicherten | Zugriffsrechte der Versicherten | ||||
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t | 1 | Zugriffsrechte der Versicherten | t | 1 | Zugriffsrechte der Versicherten |
Zugriffsrechte der Versicherten | Zugriffsrechte der Versicherten | ||||
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f | 1 | (1) Jeder Versicherte ist berechtigt, auf Daten in einer Anwendung nach § | f | 1 | (1) Jeder Versicherte ist berechtigt, auf Daten in einer Anwendung nach § |
2 | 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4, 6 und 7 mittels seiner elektronischen | 2 | 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4, 6 und 7 mittels seiner elektronischen | ||
3 | Gesundheitskarte oder seiner digitalen Identität nach § 291 Absatz 8 | 3 | Gesundheitskarte oder seiner digitalen Identität nach § 291 Absatz 8 | ||
4 | barrierefrei zuzugreifen, wenn er sich für diesen Zugriff jeweils durch ein | 4 | barrierefrei zuzugreifen, wenn er sich für diesen Zugriff jeweils durch ein | ||
n | 5 | geeignetes technisches Verfahren authentifiziert hat. Satz 1 gilt nicht | n | 5 | geeignetes technisches Verfahren authentifiziert hat. Die für ein |
6 | geeignetes technisches Verfahren nach Satz 1 erforderliche Identifizierung der | ||||
7 | Versicherten kann auch in einer Apotheke durchgeführt werden. Satz 1 gilt | ||||
6 | für den Zugriff auf Daten in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer | 8 | nicht für den Zugriff auf Daten in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 | ||
7 | 4, soweit diese auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert sind. | 9 | Nummer 4, soweit diese auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert | ||
10 | sind. | ||||
8 | (2) Jeder Versicherte ist berechtigt, auf Daten in einer Anwendung nach § 334 | 11 | (2) Jeder Versicherte ist berechtigt, auf Daten in einer Anwendung nach § 334 | ||
9 | Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 4 und 7 auch ohne den Einsatz seiner elektronischen | 12 | Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 4 und 7 auch ohne den Einsatz seiner elektronischen | ||
10 | Gesundheitskarte mittels einer Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgeräts | 13 | Gesundheitskarte mittels einer Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgeräts | ||
11 | zuzugreifen, wenn | 14 | zuzugreifen, wenn | ||
12 | 1. | 15 | 1. | ||
13 | der Versicherte nach umfassender Information durch seine Krankenkasse über | 16 | der Versicherte nach umfassender Information durch seine Krankenkasse über | ||
14 | die Besonderheiten eines Zugriffs ohne den Einsatz der elektronischen | 17 | die Besonderheiten eines Zugriffs ohne den Einsatz der elektronischen | ||
15 | Gesundheitskarte gegenüber seiner Krankenkasse schriftlich oder elektronisch | 18 | Gesundheitskarte gegenüber seiner Krankenkasse schriftlich oder elektronisch | ||
16 | erklärt hat, dieses Zugriffsverfahren auf Daten in einer Anwendung nach § 334 | 19 | erklärt hat, dieses Zugriffsverfahren auf Daten in einer Anwendung nach § 334 | ||
17 | Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 4 und 7 nutzen zu wollen und | 20 | Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 4 und 7 nutzen zu wollen und | ||
18 | 2. | 21 | 2. | ||
19 | der Versicherte sich für diesen Zugriff auf Daten in einer Anwendung nach § | 22 | der Versicherte sich für diesen Zugriff auf Daten in einer Anwendung nach § | ||
20 | 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 4 und 7 jeweils durch ein geeignetes technisches | 23 | 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 4 und 7 jeweils durch ein geeignetes technisches | ||
21 | Verfahren, das einen hohen Sicherheitsstandard gewährleistet, authentifiziert | 24 | Verfahren, das einen hohen Sicherheitsstandard gewährleistet, authentifiziert | ||
22 | hat. | 25 | hat. | ||
23 | Satz 1 gilt nicht für den Zugriff auf Daten in einer Anwendung nach § 334 | 26 | Satz 1 gilt nicht für den Zugriff auf Daten in einer Anwendung nach § 334 | ||
24 | Absatz 1 Satz 2 Nummer 4, soweit diese auf der elektronischen Gesundheitskarte | 27 | Absatz 1 Satz 2 Nummer 4, soweit diese auf der elektronischen Gesundheitskarte | ||
25 | gespeichert sind. | 28 | gespeichert sind. | ||
26 | (3) Jeder Versicherte ist berechtigt, Daten in einer Anwendung nach § 334 | 29 | (3) Jeder Versicherte ist berechtigt, Daten in einer Anwendung nach § 334 | ||
27 | Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und 5, soweit diese auf der elektronischen | 30 | Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und 5, soweit diese auf der elektronischen | ||
28 | Gesundheitskarte gespeichert sind, bei einem Leistungserbringer einzusehen, | 31 | Gesundheitskarte gespeichert sind, bei einem Leistungserbringer einzusehen, | ||
29 | der mittels seines elektronischen Heilberufsausweises nach Maßgabe des § 339 | 32 | der mittels seines elektronischen Heilberufsausweises nach Maßgabe des § 339 | ||
30 | Absatz 3 zugreift. | 33 | Absatz 3 zugreift. | ||
n | 31 | (4) Jeder Versicherte ist berechtigt, auf Daten in einer Anwendung nach § 334 | n | 34 | (4) Jeder Versicherte ist berechtigt, auf Daten in einer Anwendung nach § |
32 | Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 mittels eines geeigneten technischen Verfahrens, das | 35 | 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 mittels eines geeigneten technischen Verfahrens, | ||
33 | zur Authentifizierung einen hohen Sicherheitsstandard gewährleistet, | 36 | das zur Authentifizierung einen hohen Sicherheitsstandard gewährleistet, | ||
34 | zuzugreifen. | 37 | zuzugreifen. Die für ein geeignetes technisches Verfahren nach Satz 1 | ||
38 | erforderliche Identifizierung der Versicherten kann auch in einer Apotheke | ||||
39 | durchgeführt werden. | ||||
35 | (5) Der Zugriff eines Versicherten auf Daten in Anwendungen nach § 334 Absatz | 40 | (5) Der Zugriff eines Versicherten auf Daten in Anwendungen nach § 334 Absatz | ||
36 | 1 Satz 2 Nummer 1, 4, 6 und 7 durch das geeignete technische Verfahren nach | 41 | 1 Satz 2 Nummer 1, 4, 6 und 7 durch das geeignete technische Verfahren nach | ||
37 | Absatz 1 mittels der elektronischen Gesundheitskarte oder seiner digitalen | 42 | Absatz 1 mittels der elektronischen Gesundheitskarte oder seiner digitalen | ||
38 | Identität nach § 291 Absatz 8 darf erst erfolgen, wenn | 43 | Identität nach § 291 Absatz 8 darf erst erfolgen, wenn | ||
39 | 1. | 44 | 1. | ||
40 | die elektronische Gesundheitskarte des Versicherten oder deren persönliche | 45 | die elektronische Gesundheitskarte des Versicherten oder deren persönliche | ||
41 | Identifikationsnummer (PIN) mit einem sicheren Verfahren persönlich an den | 46 | Identifikationsnummer (PIN) mit einem sicheren Verfahren persönlich an den | ||
42 | Versicherten zugestellt wurde oder | 47 | Versicherten zugestellt wurde oder | ||
43 | 2. | 48 | 2. | ||
44 | eine Übergabe der elektronischen Gesundheitskarte oder deren PIN in einer | 49 | eine Übergabe der elektronischen Gesundheitskarte oder deren PIN in einer | ||
45 | Geschäftsstelle der Krankenkasse erfolgt ist, oder | 50 | Geschäftsstelle der Krankenkasse erfolgt ist, oder | ||
46 | 3. | 51 | 3. | ||
47 | eine nachträgliche, sichere Identifikation des Versicherten und seiner | 52 | eine nachträgliche, sichere Identifikation des Versicherten und seiner | ||
48 | bereits ausgegebenen elektronischen Gesundheitskarte erfolgt ist; die | 53 | bereits ausgegebenen elektronischen Gesundheitskarte erfolgt ist; die | ||
49 | nachträgliche sichere Identifikation kann mit einer digitalen Identität nach § | 54 | nachträgliche sichere Identifikation kann mit einer digitalen Identität nach § | ||
50 | 291 Absatz 8 Satz 1 mit einem der elektronischen Gesundheitskarte entsprechendem | 55 | 291 Absatz 8 Satz 1 mit einem der elektronischen Gesundheitskarte entsprechendem | ||
51 | Vertrauensniveau erfolgen, oder | 56 | Vertrauensniveau erfolgen, oder | ||
52 | 4. | 57 | 4. | ||
53 | die elektronische Gesundheitskarte des Versicherten oder deren PIN mit einem | 58 | die elektronische Gesundheitskarte des Versicherten oder deren PIN mit einem | ||
54 | sicheren Verfahren persönlich an den in einer Vorsorgevollmacht benannten | 59 | sicheren Verfahren persönlich an den in einer Vorsorgevollmacht benannten | ||
55 | Vertreter oder den in einer Bestellungsurkunde benannten Betreuer zugestellt | 60 | Vertreter oder den in einer Bestellungsurkunde benannten Betreuer zugestellt | ||
56 | wurde und diese Vorsorgevollmacht oder Bestellungsurkunde der Krankenkasse | 61 | wurde und diese Vorsorgevollmacht oder Bestellungsurkunde der Krankenkasse | ||
57 | vorliegt. | 62 | vorliegt. | ||
58 | (6) Soweit ein technisches Verfahren unter Einsatz der digitalen Identität | 63 | (6) Soweit ein technisches Verfahren unter Einsatz der digitalen Identität | ||
59 | des Versicherten nach Absatz 1 oder ein technisches Verfahren ohne Einsatz der | 64 | des Versicherten nach Absatz 1 oder ein technisches Verfahren ohne Einsatz der | ||
60 | elektronischen Gesundheitskarte nach den Absätzen 2 und 4 für den Zugriff auf | 65 | elektronischen Gesundheitskarte nach den Absätzen 2 und 4 für den Zugriff auf | ||
61 | Anwendungen nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 4, 6 und 7 genutzt wird, ist | 66 | Anwendungen nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 4, 6 und 7 genutzt wird, ist | ||
62 | eine einmalige sichere Identifikation des Versicherten notwendig, die einen | 67 | eine einmalige sichere Identifikation des Versicherten notwendig, die einen | ||
63 | hohen Sicherheitsstandard gewährleistet. Dafür kann eine elektronische | 68 | hohen Sicherheitsstandard gewährleistet. Dafür kann eine elektronische | ||
64 | Gesundheitskarte genutzt werden, die den Anforderungen an eine sichere | 69 | Gesundheitskarte genutzt werden, die den Anforderungen an eine sichere | ||
65 | Identifikation nach Absatz 5 genügt. | 70 | Identifikation nach Absatz 5 genügt. | ||
66 | (7) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen kann im Einvernehmen mit dem | 71 | (7) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen kann im Einvernehmen mit dem | ||
67 | Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und der oder dem | 72 | Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und der oder dem | ||
68 | Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit in der | 73 | Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit in der | ||
69 | Richtlinie nach § 217f Absatz 4b Satz 1 abweichend von Absatz 5 zusätzliche | 74 | Richtlinie nach § 217f Absatz 4b Satz 1 abweichend von Absatz 5 zusätzliche | ||
70 | Maßnahmen festlegen, wenn dies auf Grund des Gefährdungspotentials | 75 | Maßnahmen festlegen, wenn dies auf Grund des Gefährdungspotentials | ||
71 | erforderlich ist. | 76 | erforderlich ist. | ||
t | t | 77 | (8) Die Gesellschaft für Telematik legt bis zum 30. Juni 2023 im | ||
78 | Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und | ||||
79 | der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die | ||||
80 | Informationsfreiheit die erforderlichen technischen Vorgaben für die | ||||
81 | Identifizierung der Versicherten nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2 | ||||
82 | fest. Die Gesellschaft für Telematik kann den Apotheken Dienste zur | ||||
83 | Durchführung der Identifizierung der Versicherten zur Verfügung stellen. Das | ||||
84 | Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung | ||||
85 | ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere zu regeln zu der Durchführung der | ||||
86 | Identifizierung der Versicherten sowie der Vergütung und Abrechnung der | ||||
87 | Apotheken für die Durchführung der Identifizierung der Versicherten. |
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