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Sie können sich § 234 SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Für die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz versicherungspflichtigen Mitglieder wird der Beitragsbemessung der dreihundertsechzigste Teil des voraussichtlichen Jahresarbeitseinkommens (§ 12 des Künstlersozialversicherungsgesetzes), mindestens jedoch der einhundertachtzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zugrunde gelegt. 2Für die Dauer des Bezugs von Elterngeld oder Erziehungsgeld oder für die Zeit, in der Erziehungsgeld nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens nicht bezogen wird, wird auf Antrag des Mitglieds das in dieser Zeit voraussichtlich erzielte Arbeitseinkommen nach Satz 1 mit dem auf den Kalendertag entfallenden Teil zugrunde gelegt, wenn es im Durchschnitt monatlich 325 Euro übersteigt. 3Für Kalendertage, für die Anspruch auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld besteht oder für die Beiträge nach § 251 Abs. 1 zu zahlen sind, wird Arbeitseinkommen nicht zugrunde gelegt. 4Arbeitseinkommen sind auch die Vergütungen für die Verwertung und Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke oder Leistungen.
(2) § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 und Abs. 2 sowie die §§ 228 bis 231 gelten entsprechend.
Beitragspflichtige Einnahmen der Künstler und Publizisten | Beitragspflichtige Einnahmen der Künstler und Publizisten | ||||
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t | 1 | Beitragspflichtige Einnahmen der Künstler und Publizisten | t | 1 | Beitragspflichtige Einnahmen der Künstler und Publizisten |
Beitragspflichtige Einnahmen der Künstler und Publizisten | Beitragspflichtige Einnahmen der Künstler und Publizisten | ||||
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f | 1 | (1) Für die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz | f | 1 | (1) Für die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz |
2 | versicherungspflichtigen Mitglieder wird der Beitragsbemessung der | 2 | versicherungspflichtigen Mitglieder wird der Beitragsbemessung der | ||
3 | dreihundertsechzigste Teil des voraussichtlichen Jahresarbeitseinkommens (§ 12 | 3 | dreihundertsechzigste Teil des voraussichtlichen Jahresarbeitseinkommens (§ 12 | ||
4 | des Künstlersozialversicherungsgesetzes), mindestens jedoch der | 4 | des Künstlersozialversicherungsgesetzes), mindestens jedoch der | ||
5 | einhundertachtzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten | 5 | einhundertachtzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten | ||
t | 6 | Buches Sozialgesetzbuch zugrunde gelegt. Für die Dauer des Bezugs von | t | 6 | Buches Sozialgesetzbuch zugrunde gelegt. Für Kalendertage, für die |
7 | Elterngeld oder Erziehungsgeld oder für die Zeit, in der Erziehungsgeld nur | ||||
8 | wegen des zu berücksichtigenden Einkommens nicht bezogen wird, wird auf Antrag | ||||
9 | des Mitglieds das in dieser Zeit voraussichtlich erzielte Arbeitseinkommen | ||||
10 | nach Satz 1 mit dem auf den Kalendertag entfallenden Teil zugrunde gelegt, | ||||
11 | wenn es im Durchschnitt monatlich 325 Euro übersteigt. Für Kalendertage, | ||||
12 | für die Anspruch auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld besteht oder für die | 7 | Anspruch auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld besteht oder für die Beiträge | ||
13 | Beiträge nach § 251 Abs. 1 zu zahlen sind, wird Arbeitseinkommen nicht | 8 | nach § 251 Abs. 1 zu zahlen sind, wird Arbeitseinkommen nicht zugrunde gelegt. | ||
14 | zugrunde gelegt. Arbeitseinkommen sind auch die Vergütungen für die | 9 | Arbeitseinkommen sind auch die Vergütungen für die Verwertung und Nutzung | ||
15 | Verwertung und Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke oder Leistungen. | 10 | urheberrechtlich geschützter Werke oder Leistungen. | ||
16 | (2) § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 und Abs. 2 sowie die §§ 228 bis 231 gelten | 11 | (2) § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 und Abs. 2 sowie die §§ 228 bis 231 gelten | ||
17 | entsprechend. | 12 | entsprechend. |
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