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Sie können sich § 202 SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Zahlstelle hat bei der erstmaligen Bewilligung von Versorgungsbezügen sowie bei Mitteilung über die Beendigung der Mitgliedschaft eines Versorgungsempfängers und in den Fällen des § 5 Absatz 1 Nummer 11b die zuständige Krankenkasse des Versorgungsempfängers zu ermitteln und dieser Beginn, Höhe, Veränderungen und Ende der Versorgungsbezüge und in den Fällen des § 5 Absatz 1 Nummer 11b den Tag der Antragstellung sowie in den Fällen von Versorgungsbezügen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 erster Halbsatz deren Vorliegen unverzüglich mitzuteilen. 2Bei den am 1. Januar 1989 vorhandenen Versorgungsempfängern hat die Ermittlung der Krankenkasse innerhalb von sechs Monaten zu erfolgen. 3Der Versorgungsempfänger hat der Zahlstelle seine Krankenkasse anzugeben und einen Kassenwechsel sowie die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung anzuzeigen. 4Die Krankenkasse hat der Zahlstelle von Versorgungsbezügen und dem Bezieher von Versorgungsbezügen unverzüglich die Beitragspflicht des Versorgungsempfängers und, soweit die Summe der beitragspflichtigen Einnahmen nach § 237 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Beitragsbemessungsgrenze überschreitet, deren Umfang mitzuteilen. 5Die Krankenkasse hat der Zahlstelle im Falle des Mehrfachbezugs von Versorgungsbezügen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 erster Halbsatz zusätzlich mitzuteilen, ob und in welcher Höhe der Freibetrag nach § 226 Absatz 2 Satz 2 anzuwenden ist.
(2) 1Die Zahlstelle hat der zuständigen Krankenkasse die Meldung durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschineller Ausfüllhilfen zu erstatten. 2Die Krankenkasse hat nach inhaltlicher Prüfung alle fehlerfreien Angaben elektronisch zu verarbeiten. 3Alle Rückmeldungen der Krankenkasse an die Zahlstelle erfolgen arbeitstäglich durch Datenübertragung. 4Den Aufbau des Datensatzes, notwendige Schlüsselzahlen und Angaben legt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in Grundsätzen fest, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit zu genehmigen sind; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist anzuhören.
(3) 1Die Zahlstellen haben für die Durchführung der Meldeverfahren nach diesem Gesetzbuch eine Zahlstellennummer beim Spitzenverband Bund der Krankenkassen elektronisch zu beantragen. 2Die Zahlstellennummern und alle Angaben, die zur Vergabe der Zahlstellennummer notwendig sind, werden in einer gesonderten elektronischen Datei beim Spitzenverband Bund der Krankenkassen gespeichert. 3Die Sozialversicherungsträger, ihre Verbände und ihre Arbeitsgemeinschaften, die Künstlersozialkasse, die Behörden der Zollverwaltung, soweit sie Aufgaben nach § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 66 des Zehnten Buches wahrnehmen, sowie die zuständigen Aufsichtsbehörden und die Arbeitgeber dürfen die ihnen von den Zahlstellen zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe nach diesem Buch übermittelten Zahlstellennummern verarbeiten, soweit dies für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist. 4Andere Behörden, Gerichte oder Dritte dürfen die Zahlstellennummern verarbeiten, sofern sie nach anderen gesetzlichen Vorschriften zu deren Erhebung befugt sind und soweit dies für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe einer der in Satz 3 genannten Stellen erforderlich ist. 5Das Nähere zum Verfahren und den Aufbau der Zahlstellennummer regeln die Grundsätze nach Absatz 2 Satz 4.
Meldepflichten bei Versorgungsbezügen | Meldepflichten bei Versorgungsbezügen | ||||
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t | 1 | Meldepflichten bei Versorgungsbezügen | t | 1 | Meldepflichten bei Versorgungsbezügen |
Meldepflichten bei Versorgungsbezügen | Meldepflichten bei Versorgungsbezügen | ||||
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f | 1 | (1) Die Zahlstelle hat bei der erstmaligen Bewilligung von | f | 1 | (1) Die Zahlstelle hat bei der erstmaligen Bewilligung von |
2 | Versorgungsbezügen sowie bei Mitteilung über die Beendigung der Mitgliedschaft | 2 | Versorgungsbezügen sowie bei Mitteilung über die Beendigung der Mitgliedschaft | ||
3 | eines Versorgungsempfängers und in den Fällen des § 5 Absatz 1 Nummer 11b die | 3 | eines Versorgungsempfängers und in den Fällen des § 5 Absatz 1 Nummer 11b die | ||
4 | zuständige Krankenkasse des Versorgungsempfängers zu ermitteln und dieser | 4 | zuständige Krankenkasse des Versorgungsempfängers zu ermitteln und dieser | ||
5 | Beginn, Höhe, Veränderungen und Ende der Versorgungsbezüge und in den Fällen | 5 | Beginn, Höhe, Veränderungen und Ende der Versorgungsbezüge und in den Fällen | ||
6 | des § 5 Absatz 1 Nummer 11b den Tag der Antragstellung sowie in den Fällen von | 6 | des § 5 Absatz 1 Nummer 11b den Tag der Antragstellung sowie in den Fällen von | ||
7 | Versorgungsbezügen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 erster Halbsatz deren | 7 | Versorgungsbezügen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 erster Halbsatz deren | ||
t | 8 | Vorliegen unverzüglich mitzuteilen. Bei den am 1. Januar 1989 vorhandenen | t | 8 | Vorliegen unverzüglich mitzuteilen; in der Mitteilung ist auch anzugeben, ob |
9 | der Versorgungsempfänger nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger | ||||
10 | Versicherungsnehmer Leistungen aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten | ||||
11 | Beiträgen erworben hat. Im Falle eines Versorgungsbezuges nach § 229 | ||||
12 | Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 hat die Zahlstelle zusätzlich anzugeben, ob | ||||
13 | es sich um eine den Waisenrenten gemäß § 48 des Sechsten Buches entsprechende | ||||
14 | Leistung nach § 15 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, aus | ||||
15 | einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis gemäß § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder | ||||
16 | einer berufsständischen Versorgungseinrichtung unter den Voraussetzungen des § | ||||
17 | 5 Absatz 1 Nummer 11b Buchstabe b handelt. Bei den am 1. Januar 1989 | ||||
9 | Versorgungsempfängern hat die Ermittlung der Krankenkasse innerhalb von sechs | 18 | vorhandenen Versorgungsempfängern hat die Ermittlung der Krankenkasse | ||
10 | Monaten zu erfolgen. Der Versorgungsempfänger hat der Zahlstelle seine | 19 | innerhalb von sechs Monaten zu erfolgen. Der Versorgungsempfänger hat der | ||
11 | Krankenkasse anzugeben und einen Kassenwechsel sowie die Aufnahme einer | 20 | Zahlstelle seine Krankenkasse anzugeben und einen Kassenwechsel sowie die | ||
12 | versicherungspflichtigen Beschäftigung anzuzeigen. Die Krankenkasse hat | 21 | Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung anzuzeigen. Die | ||
13 | der Zahlstelle von Versorgungsbezügen und dem Bezieher von Versorgungsbezügen | 22 | Krankenkasse hat der Zahlstelle von Versorgungsbezügen und dem Bezieher von | ||
14 | unverzüglich die Beitragspflicht des Versorgungsempfängers und, soweit die | 23 | Versorgungsbezügen unverzüglich die Beitragspflicht des Versorgungsempfängers | ||
15 | Summe der beitragspflichtigen Einnahmen nach § 237 Satz 1 Nummer 1 und 2 die | 24 | und, soweit die Summe der beitragspflichtigen Einnahmen nach § 237 Satz 1 | ||
16 | Beitragsbemessungsgrenze überschreitet, deren Umfang mitzuteilen. Die | 25 | Nummer 1 und 2 die Beitragsbemessungsgrenze überschreitet, deren Umfang | ||
17 | Krankenkasse hat der Zahlstelle im Falle des Mehrfachbezugs von | 26 | mitzuteilen. Die Krankenkasse hat der Zahlstelle im Falle des | ||
18 | Versorgungsbezügen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 erster Halbsatz | 27 | Mehrfachbezugs von Versorgungsbezügen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 | ||
19 | zusätzlich mitzuteilen, ob und in welcher Höhe der Freibetrag nach § 226 | 28 | erster Halbsatz zusätzlich mitzuteilen, ob und in welcher Höhe der Freibetrag | ||
20 | Absatz 2 Satz 2 anzuwenden ist. | 29 | nach § 226 Absatz 2 Satz 2 anzuwenden ist. | ||
21 | (2) Die Zahlstelle hat der zuständigen Krankenkasse die Meldung durch | 30 | (2) Die Zahlstelle hat der zuständigen Krankenkasse die Meldung durch | ||
22 | gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen | 31 | gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen | ||
23 | oder mittels maschineller Ausfüllhilfen zu erstatten. Die Krankenkasse hat | 32 | oder mittels maschineller Ausfüllhilfen zu erstatten. Die Krankenkasse hat | ||
24 | nach inhaltlicher Prüfung alle fehlerfreien Angaben elektronisch zu | 33 | nach inhaltlicher Prüfung alle fehlerfreien Angaben elektronisch zu | ||
25 | verarbeiten. Alle Rückmeldungen der Krankenkasse an die Zahlstelle | 34 | verarbeiten. Alle Rückmeldungen der Krankenkasse an die Zahlstelle | ||
26 | erfolgen arbeitstäglich durch Datenübertragung. Den Aufbau des | 35 | erfolgen arbeitstäglich durch Datenübertragung. Den Aufbau des | ||
27 | Datensatzes, notwendige Schlüsselzahlen und Angaben legt der Spitzenverband | 36 | Datensatzes, notwendige Schlüsselzahlen und Angaben legt der Spitzenverband | ||
28 | Bund der Krankenkassen in Grundsätzen fest, die vom Bundesministerium für | 37 | Bund der Krankenkassen in Grundsätzen fest, die vom Bundesministerium für | ||
29 | Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit | 38 | Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit | ||
30 | zu genehmigen sind; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände | 39 | zu genehmigen sind; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände | ||
31 | ist anzuhören. | 40 | ist anzuhören. | ||
32 | (3) Die Zahlstellen haben für die Durchführung der Meldeverfahren nach | 41 | (3) Die Zahlstellen haben für die Durchführung der Meldeverfahren nach | ||
33 | diesem Gesetzbuch eine Zahlstellennummer beim Spitzenverband Bund der | 42 | diesem Gesetzbuch eine Zahlstellennummer beim Spitzenverband Bund der | ||
34 | Krankenkassen elektronisch zu beantragen. Die Zahlstellennummern und alle | 43 | Krankenkassen elektronisch zu beantragen. Die Zahlstellennummern und alle | ||
35 | Angaben, die zur Vergabe der Zahlstellennummer notwendig sind, werden in einer | 44 | Angaben, die zur Vergabe der Zahlstellennummer notwendig sind, werden in einer | ||
36 | gesonderten elektronischen Datei beim Spitzenverband Bund der Krankenkassen | 45 | gesonderten elektronischen Datei beim Spitzenverband Bund der Krankenkassen | ||
37 | gespeichert. Die Sozialversicherungsträger, ihre Verbände und ihre | 46 | gespeichert. Die Sozialversicherungsträger, ihre Verbände und ihre | ||
38 | Arbeitsgemeinschaften, die Künstlersozialkasse, die Behörden der | 47 | Arbeitsgemeinschaften, die Künstlersozialkasse, die Behörden der | ||
39 | Zollverwaltung, soweit sie Aufgaben nach § 2 des | 48 | Zollverwaltung, soweit sie Aufgaben nach § 2 des | ||
40 | Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 66 des Zehnten Buches | 49 | Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 66 des Zehnten Buches | ||
41 | wahrnehmen, sowie die zuständigen Aufsichtsbehörden und die Arbeitgeber dürfen | 50 | wahrnehmen, sowie die zuständigen Aufsichtsbehörden und die Arbeitgeber dürfen | ||
42 | die ihnen von den Zahlstellen zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe nach | 51 | die ihnen von den Zahlstellen zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe nach | ||
43 | diesem Buch übermittelten Zahlstellennummern verarbeiten, soweit dies für die | 52 | diesem Buch übermittelten Zahlstellennummern verarbeiten, soweit dies für die | ||
44 | Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist. | 53 | Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist. | ||
45 | Andere Behörden, Gerichte oder Dritte dürfen die Zahlstellennummern | 54 | Andere Behörden, Gerichte oder Dritte dürfen die Zahlstellennummern | ||
46 | verarbeiten, sofern sie nach anderen gesetzlichen Vorschriften zu deren | 55 | verarbeiten, sofern sie nach anderen gesetzlichen Vorschriften zu deren | ||
47 | Erhebung befugt sind und soweit dies für die Erfüllung einer gesetzlichen | 56 | Erhebung befugt sind und soweit dies für die Erfüllung einer gesetzlichen | ||
48 | Aufgabe einer der in Satz 3 genannten Stellen erforderlich ist. Das Nähere | 57 | Aufgabe einer der in Satz 3 genannten Stellen erforderlich ist. Das Nähere | ||
49 | zum Verfahren und den Aufbau der Zahlstellennummer regeln die Grundsätze nach | 58 | zum Verfahren und den Aufbau der Zahlstellennummer regeln die Grundsätze nach | ||
50 | Absatz 2 Satz 4. | 59 | Absatz 2 Satz 4. |
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