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Sie können sich § 232a SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Als beitragspflichtige Einnahmen gelten
(1a) (weggefallen)
(2) Soweit Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch gewährt wird, gelten als beitragspflichtige Einnahmen nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 80 vom Hundert des Unterschiedsbetrages zwischen dem Sollentgelt und dem Istentgelt nach § 106 des Dritten Buches.
(3) § 226 gilt entsprechend.
Beitragspflichtige Einnahmen der Bezieher von Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld oder Kurzarbeitergeld | Beitragspflichtige Einnahmen der Bezieher von Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld oder Kurzarbeitergeld | ||||
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t | 1 | Beitragspflichtige Einnahmen der Bezieher von Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld | t | 1 | Beitragspflichtige Einnahmen der Bezieher von Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld |
2 | oder Kurzarbeitergeld | 2 | oder Kurzarbeitergeld |
Beitragspflichtige Einnahmen der Bezieher von Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld oder Kurzarbeitergeld | Beitragspflichtige Einnahmen der Bezieher von Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld oder Kurzarbeitergeld | ||||
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f | 1 | (1) Als beitragspflichtige Einnahmen gelten | f | 1 | (1) Als beitragspflichtige Einnahmen gelten |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | bei Personen, die Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch | 3 | bei Personen, die Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch | ||
4 | beziehen, 80 vom Hundert des der Leistung zugrunde liegenden, durch sieben | 4 | beziehen, 80 vom Hundert des der Leistung zugrunde liegenden, durch sieben | ||
5 | geteilten wöchentlichen Arbeitsentgelts nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, soweit | 5 | geteilten wöchentlichen Arbeitsentgelts nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, soweit | ||
6 | es ein Dreihundertsechzigstel der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 | 6 | es ein Dreihundertsechzigstel der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 | ||
7 | nicht übersteigt; 80 vom Hundert des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts aus | 7 | nicht übersteigt; 80 vom Hundert des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts aus | ||
8 | einem nicht geringfügigen Beschäftigungsverhältnis sind abzuziehen, | 8 | einem nicht geringfügigen Beschäftigungsverhältnis sind abzuziehen, | ||
9 | 2. | 9 | 2. | ||
t | 10 | bei Personen, die Arbeitslosengeld II beziehen, das 0,2155fache der | t | 10 | bei Personen, die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches |
11 | monatlichen Bezugsgröße; abweichend von § 223 Absatz 1 sind die Beiträge für | 11 | beziehen, das 0,2155fache der monatlichen Bezugsgröße; abweichend von § 223 | ||
12 | jeden Kalendermonat, in dem mindestens für einen Tag eine Mitgliedschaft | 12 | Absatz 1 sind die Beiträge für jeden Kalendermonat, in dem mindestens für einen | ||
13 | besteht, zu zahlen. | 13 | Tag eine Mitgliedschaft besteht, zu zahlen. | ||
14 | Bei Personen, die Teilarbeitslosengeld oder Teilunterhaltsgeld nach dem | 14 | Bei Personen, die Teilarbeitslosengeld oder Teilunterhaltsgeld nach dem | ||
15 | Dritten Buch beziehen, ist Satz 1 Nr. 1 zweiter Teilsatz nicht anzuwenden. Ab | 15 | Dritten Buch beziehen, ist Satz 1 Nr. 1 zweiter Teilsatz nicht anzuwenden. Ab | ||
16 | Beginn des zweiten Monats bis zur zwölften Woche einer Sperrzeit oder ab | 16 | Beginn des zweiten Monats bis zur zwölften Woche einer Sperrzeit oder ab | ||
17 | Beginn des zweiten Monats eines Ruhenszeitraumes wegen einer Urlaubsabgeltung | 17 | Beginn des zweiten Monats eines Ruhenszeitraumes wegen einer Urlaubsabgeltung | ||
18 | gelten die Leistungen als bezogen. | 18 | gelten die Leistungen als bezogen. | ||
19 | (1a) (weggefallen) | 19 | (1a) (weggefallen) | ||
20 | (2) Soweit Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch gewährt wird, gelten als | 20 | (2) Soweit Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch gewährt wird, gelten als | ||
21 | beitragspflichtige Einnahmen nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 80 vom Hundert des | 21 | beitragspflichtige Einnahmen nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 80 vom Hundert des | ||
22 | Unterschiedsbetrages zwischen dem Sollentgelt und dem Istentgelt nach § 106 | 22 | Unterschiedsbetrages zwischen dem Sollentgelt und dem Istentgelt nach § 106 | ||
23 | des Dritten Buches. | 23 | des Dritten Buches. | ||
24 | (3) § 226 gilt entsprechend. | 24 | (3) § 226 gilt entsprechend. |
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