Für Arzneimittel, die bei Inkrafttreten der Regelung des § 130a Absatz 3c
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in der Fassung des GKV-Finanzstabilisierungsgesetzes vom 7. November 2022
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(BGBl. I S. 1990) bereits im Geltungsbereich dieses Gesetzes in Verkehr
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gebracht waren und zum Zeitpunkt ihres erstmaligen Inverkehrbringens nach
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Inkrafttreten dieser Regelung die Voraussetzungen des § 130a Absatz 3c Satz 3
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erfüllten, kann der pharmazeutische Unternehmer den Antrag nach § 130a Absatz
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3c Satz 1 bis zum 1. Februar 2023 stellen.
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