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Sie können sich § 272b SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Sonderregelungen für den Gesundheitsfonds im Jahr 2023, Aussetzung des Zusatzbeitragssatzanhebungsverbots für das Jahr 2023 | |||||
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t | t | 1 | Sonderregelungen für den Gesundheitsfonds im Jahr 2023, Aussetzung des | ||
2 | Zusatzbeitragssatzanhebungsverbots für das Jahr 2023 |
Sonderregelungen für den Gesundheitsfonds im Jahr 2023, Aussetzung des Zusatzbeitragssatzanhebungsverbots für das Jahr 2023 | |||||
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t | t | 1 | (1) Den Einnahmen des Gesundheitsfonds nach § 271 Absatz 1 Satz 1 werden im | ||
2 | Jahr 2023 Mittel aus den Finanzreserven der Krankenkassen nach § 260 Absatz 2 | ||||
3 | Satz 1 zugeführt, indem von jeder Krankenkasse von den Finanzreserven nach § | ||||
4 | 260 Absatz 2 Satz 1 abzüglich 4 Millionen Euro herangezogen werden: | ||||
5 | 1. | ||||
6 | 60 Prozent des Betrags, der drei Zehntel des durchschnittlich auf einen | ||||
7 | Monat entfallenden Betrags der Ausgaben für die in § 260 Absatz 1 Nummer 1 | ||||
8 | genannten Zwecke überschreitet, und | ||||
9 | 2. | ||||
10 | 40 Prozent des Betrags, der ein Fünftel des durchschnittlich auf einen Monat | ||||
11 | entfallenden Betrags der Ausgaben für die in § 260 Absatz 1 Nummer 1 genannten | ||||
12 | Zwecke überschreitet und drei Zehntel des durchschnittlich auf einen Monat | ||||
13 | entfallenden Betrags der Ausgaben für die in § 260 Absatz 1 Nummer 1 genannten | ||||
14 | Zwecke nicht überschreitet. | ||||
15 | Maßgebend für die Rechengrößen nach Satz 1 sind die von den Krankenkassen für | ||||
16 | das Geschäftsjahr 2021 vorgelegten endgültigen Rechnungsergebnisse, die der | ||||
17 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen dem Bundesministerium für Gesundheit am | ||||
18 | 15. Juni 2022 übermittelt hat. | ||||
19 | (2) Das Bundesamt für Soziale Sicherung berechnet den Betrag nach Absatz 1 | ||||
20 | Satz 1 und 2, der sich für jede betroffene Krankenkasse ergibt, und macht ihn | ||||
21 | durch Bescheid gegenüber der Krankenkasse geltend. Das Bundesamt für | ||||
22 | Soziale Sicherung verrechnet den festgesetzten Betrag mit den nach § 16 Absatz | ||||
23 | 5 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung für das Ausgleichsjahr 2023 an die | ||||
24 | Krankenkasse auszuzahlenden Zuweisungen in der Höhe, in der sich die | ||||
25 | Forderungen decken. Das Bundesamt für Soziale Sicherung verteilt die | ||||
26 | Verrechnung nach Satz 2 in monatlich gleichen Teilbeträgen auf alle | ||||
27 | Ausgleichsmonate des Jahres 2023, die auf den Monat, in dem der Bescheid nach | ||||
28 | Satz 1 erlassen wird, folgen. Klagen gegen die Geltendmachung der Beträge | ||||
29 | haben keine aufschiebende Wirkung. Das Bundesamt für Soziale Sicherung | ||||
30 | soll die Bescheide nach Satz 1 bis zum 31. März 2023 erlassen. | ||||
31 | (3) Haben sich Krankenkassen zwischen dem 1. Januar 2022 und dem 30. Juni | ||||
32 | 2022 nach § 155 vereinigt, berechnet das Bundesamt für Soziale Sicherung den | ||||
33 | Betrag, der sich auf Grundlage der Rechnungsergebnisse nach Absatz 1 Satz 2 | ||||
34 | der an der Vereinigung beteiligten Krankenkassen für die neue Krankenkasse | ||||
35 | nach § 155 Absatz 6 Satz 2 ergibt. Vereinigen sich Krankenkassen nach § | ||||
36 | 155 ab dem 1. Juli 2022 und hätte sich für eine, einen Teil oder alle der an | ||||
37 | der Vereinigung beteiligten Krankenkassen ein Betrag nach Absatz 1 Satz 1 und | ||||
38 | 2 ergeben, macht das Bundesamt für Soziale Sicherung den Betrag oder die Summe | ||||
39 | der Beträge gegenüber der neuen Krankenkasse nach § 155 Absatz 6 Satz 2 durch | ||||
40 | Bescheid geltend. Es verrechnet den festgesetzten Betrag mit den nach § 16 | ||||
41 | Absatz 5 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung für das Ausgleichsjahr 2023 | ||||
42 | an die neue Krankenkasse nach § 155 Absatz 6 Satz 2 auszuzahlenden Zuweisungen | ||||
43 | in der Höhe, in der sich die Forderungen decken; Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt | ||||
44 | entsprechend. Satz 2 gilt nicht, wenn das Bundesamt für Soziale Sicherung | ||||
45 | zu dem nach § 155 Absatz 5 bestimmten Zeitpunkt, zu dem die Vereinigung | ||||
46 | wirksam wird, bereits den Bescheid oder die Bescheide nach Absatz 2 Satz 1 | ||||
47 | gegenüber den an der Vereinigung beteiligten Krankenkassen erlassen hat. | ||||
48 | (4) Die Beschränkungen des § 242 Absatz 1 Satz 4 für die Anhebung des | ||||
49 | Zusatzbeitragssatzes gelten nicht für die Erhebung eines Zusatzbeitrags im | ||||
50 | Jahr 2023. |
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