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Sie können sich § 194a SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Bei den Sozialversicherungswahlen im Jahr 2023 können im Rahmen eines Modellprojektes abweichend von § 54 Absatz 1 des Vierten Buches die Wahlen der Vertreter der Versicherten bei den in § 35a Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches genannten Krankenkassen auch in einem elektronischen Wahlverfahren über das Internet (Online-Wahl) durchgeführt werden. 2Eine Stimmabgabe per Online-Wahl ist nur möglich, wenn die jeweilige Krankenkasse in ihrer Satzung vorsieht, dass alternativ zu der brieflichen Stimmabgabe auch eine Stimmabgabe per Online-Wahl vorgenommen werden kann. 3Eine entsprechende Satzungsregelung muss spätestens bis zum 30. September 2020 in Kraft treten.
(2) 1Die am Modellprojekt teilnehmenden Krankenkassen haben die Stimmabgabe per Online-Wahl gemeinsam und einheitlich vorzubereiten und durchzuführen. 2Nehmen mehrere Krankenkassen an dem Modellprojekt teil, bilden sie hierfür eine Arbeitsgemeinschaft nach § 94 Absatz 1a Satz 1 des Zehnten Buches.
(3) Die nachgewiesenen Kosten der am Modellprojekt teilnehmenden Krankenkassen für die Vorbereitung und Durchführung der Stimmabgabe per Online-Wahl werden auf alle in § 35a Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches genannten Krankenkassen in entsprechender Anwendung von § 83 Absatz 1 Satz 2 der Wahlordnung für die Sozialversicherung umgelegt.
(4) Die für Sozialversicherungswahlen geltenden allgemeinen Wahlgrundsätze nach § 45 Absatz 2 des Vierten Buches sind unter Berücksichtigung der technischen Besonderheiten auch bei Online-Wahlen entsprechend zu wahren.
Modellprojekt zur Durchführung von Online-Wahlen bei den Krankenkassen | Modellprojekt zur Durchführung von Online-Wahlen bei den Krankenkassen | ||||
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t | 1 | Modellprojekt zur Durchführung von Online-Wahlen bei den Krankenkassen | t | 1 | Modellprojekt zur Durchführung von Online-Wahlen bei den Krankenkassen |
Modellprojekt zur Durchführung von Online-Wahlen bei den Krankenkassen | Modellprojekt zur Durchführung von Online-Wahlen bei den Krankenkassen | ||||
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f | 1 | (1) Bei den Sozialversicherungswahlen im Jahr 2023 können im Rahmen eines | f | 1 | (1) Bei den Sozialversicherungswahlen im Jahr 2023 können im Rahmen eines |
2 | Modellprojektes abweichend von § 54 Absatz 1 des Vierten Buches die Wahlen der | 2 | Modellprojektes abweichend von § 54 Absatz 1 des Vierten Buches die Wahlen der | ||
3 | Vertreter der Versicherten bei den in § 35a Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches | 3 | Vertreter der Versicherten bei den in § 35a Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches | ||
4 | genannten Krankenkassen auch in einem elektronischen Wahlverfahren über das | 4 | genannten Krankenkassen auch in einem elektronischen Wahlverfahren über das | ||
5 | Internet (Online-Wahl) durchgeführt werden. Eine Stimmabgabe per Online- | 5 | Internet (Online-Wahl) durchgeführt werden. Eine Stimmabgabe per Online- | ||
6 | Wahl ist nur möglich, wenn die jeweilige Krankenkasse in ihrer Satzung | 6 | Wahl ist nur möglich, wenn die jeweilige Krankenkasse in ihrer Satzung | ||
7 | vorsieht, dass alternativ zu der brieflichen Stimmabgabe auch eine Stimmabgabe | 7 | vorsieht, dass alternativ zu der brieflichen Stimmabgabe auch eine Stimmabgabe | ||
8 | per Online-Wahl vorgenommen werden kann. Eine entsprechende | 8 | per Online-Wahl vorgenommen werden kann. Eine entsprechende | ||
9 | Satzungsregelung muss spätestens bis zum 30. September 2020 in Kraft treten. | 9 | Satzungsregelung muss spätestens bis zum 30. September 2020 in Kraft treten. | ||
10 | (2) Die am Modellprojekt teilnehmenden Krankenkassen haben die Stimmabgabe | 10 | (2) Die am Modellprojekt teilnehmenden Krankenkassen haben die Stimmabgabe | ||
11 | per Online-Wahl gemeinsam und einheitlich vorzubereiten und durchzuführen. | 11 | per Online-Wahl gemeinsam und einheitlich vorzubereiten und durchzuführen. | ||
12 | Nehmen mehrere Krankenkassen an dem Modellprojekt teil, bilden sie hierfür | 12 | Nehmen mehrere Krankenkassen an dem Modellprojekt teil, bilden sie hierfür | ||
13 | eine Arbeitsgemeinschaft nach § 94 Absatz 1a Satz 1 des Zehnten Buches. | 13 | eine Arbeitsgemeinschaft nach § 94 Absatz 1a Satz 1 des Zehnten Buches. | ||
t | 14 | (3) Die nachgewiesenen Kosten der am Modellprojekt teilnehmenden Krankenkassen | t | 14 | (3) Die nachgewiesenen Kosten der am Modellprojekt teilnehmenden |
15 | Krankenkassen für die Vorbereitung und Durchführung der Stimmabgabe per | ||||
16 | Online-Wahl werden auf alle in § 35a Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches | ||||
17 | genannten Krankenkassen in entsprechender Anwendung von § 83 Absatz 1 Satz 2 | ||||
18 | der Wahlordnung für die Sozialversicherung umgelegt. Umgelegt werden | ||||
19 | dürfen insbesondere Aufwendungen für die Ausschreibung und Beauftragung | ||||
20 | externer Dienstleistungen einschließlich Kosten wissenschaftlicher und | ||||
21 | technischer Beratung sowie Sach- und Personalkosten der teilnehmenden | ||||
22 | Krankenkassen für Aufgaben, die in Abstimmung mit der Arbeitsgemeinschaft nach | ||||
23 | Absatz 2 Satz 2 auf der Grundlage einer von dieser aufgestellten | ||||
15 | für die Vorbereitung und Durchführung der Stimmabgabe per Online-Wahl werden | 24 | Projektplanung zur Vorbereitung und Durchführung der Stimmabgabe per Online- | ||
16 | auf alle in § 35a Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches genannten Krankenkassen | 25 | Wahl wahrgenommen werden. | ||
17 | in entsprechender Anwendung von § 83 Absatz 1 Satz 2 der Wahlordnung für die | 26 | (3a) Das Bundesamt für Soziale Sicherung setzt die auf die einzelnen | ||
18 | Sozialversicherung umgelegt. | 27 | Krankenkassen nach Absatz 3 Satz 1 entfallenden Umlagebeträge fest, zieht die | ||
28 | festgesetzten Umlagebeträge von den Krankenkassen ein und erstattet den am | ||||
29 | Modellprojekt teilnehmenden Krankenkassen ihre Kosten. Hierfür teilt der | ||||
30 | Bundeswahlbeauftragte für die Sozialversicherungswahlen dem Bundesamt für | ||||
31 | Soziale Sicherung die von ihm nach § 83 Absatz 1 Satz 2 der Wahlordnung für | ||||
32 | die Sozialversicherung ermittelten Zahlen der wahlberechtigten Versicherten | ||||
33 | der einzelnen Krankenkassen mit. Die am Modellprojekt teilnehmenden | ||||
34 | Krankenkassen und die von ihnen gebildete Arbeitsgemeinschaft haben dem | ||||
35 | Bundesamt für Soziale Sicherung bis zum 31. Dezember 2023 die zur Durchführung | ||||
36 | der Aufgaben nach Satz 1 erforderlichen Angaben zu machen. Für die | ||||
37 | Nachweise der Kosten der am Modellprojekt teilnehmenden Krankenkassen gilt § | ||||
38 | 82 Absatz 4 der Wahlordnung für die Sozialversicherung entsprechend. Sach- | ||||
39 | und Personalkosten einer teilnehmenden Krankenkasse gelten in der Regel als | ||||
40 | nachgewiesen, soweit sie in Übereinstimmung mit der Projektplanung der | ||||
41 | Arbeitsgemeinschaft angefallen sind und die Arbeitsgemeinschaft die | ||||
42 | Plausibilität der Kosten bestätigt. Das Bundesamt für Soziale Sicherung | ||||
43 | kann nähere Bestimmungen zur Durchführung des Umlage- und | ||||
44 | Erstattungsverfahrens einschließlich Regelungen zur Verrechnung der | ||||
45 | Umlagebeträge mit Erstattungsforderungen sowie zu Abschlagszahlungen treffen; | ||||
46 | die Bestimmungen sind dem Bundesministerium für Gesundheit zur Genehmigung | ||||
47 | vorzulegen. Eine Erstattung an am Modellprojekt beteiligte Krankenkassen | ||||
48 | erfolgt nur, soweit Umlagebeträge beim Bundesamt für Soziale Sicherung bereits | ||||
49 | eingegangen sind. Im Falle einer Anfechtung der Online-Wahl sind die | ||||
50 | Umlage- und Erstattungsbeträge vorläufig festzusetzen. | ||||
19 | (4) Die für Sozialversicherungswahlen geltenden allgemeinen Wahlgrundsätze | 51 | (4) Die für Sozialversicherungswahlen geltenden allgemeinen Wahlgrundsätze | ||
20 | nach § 45 Absatz 2 des Vierten Buches sind unter Berücksichtigung der | 52 | nach § 45 Absatz 2 des Vierten Buches sind unter Berücksichtigung der | ||
21 | technischen Besonderheiten auch bei Online-Wahlen entsprechend zu wahren. | 53 | technischen Besonderheiten auch bei Online-Wahlen entsprechend zu wahren. |
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