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Sie können sich § 111c SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam schließen mit Wirkung für ihre Mitgliedskassen einheitliche Versorgungsverträge über die Durchführung der in § 40 Absatz 1 genannten ambulanten Leistungen zur medizinischen Rehabilitation mit Rehabilitationseinrichtungen,
(2) 1§ 109 Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend. 2Die Landesverbände der Krankenkassen eines anderen Bundeslandes und die Ersatzkassen können einem nach Absatz 1 geschlossenen Versorgungsvertrag beitreten, soweit für die Behandlung der Versicherten ihrer Mitgliedskassen in der Rehabilitationseinrichtung ein Bedarf besteht. 3Mit dem Versorgungsvertrag wird die Rehabilitationseinrichtung für die Dauer des Vertrages zur Versorgung der Versicherten mit ambulanten medizinischen Leistungen zur Rehabilitation zugelassen. 4Der Versorgungsvertrag kann von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden, wenn die Voraussetzungen für seinen Abschluss nach Absatz 1 nicht mehr gegeben sind. 5Mit der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde ist Einvernehmen über Abschluss und Kündigung des Versorgungsvertrags anzustreben.
(3) 1Die Vergütungen für die in § 40 Absatz 1 genannten Leistungen werden zwischen den Krankenkassen und den Trägern der zugelassenen Rehabilitationseinrichtungen vereinbart. 2Für Vereinbarungen nach Satz 1 gilt § 71 nicht. 3Die Bezahlung von Gehältern bis zur Höhe tarifvertraglicher Vergütungen sowie entsprechender Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen kann nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden. 4Auf Verlangen der Krankenkasse ist die Zahlung dieser Vergütungen nachzuweisen. 5Die Vertragsparteien haben die Vereinbarungen für den Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. März 2021 an die durch die COVID-19-Pandemie bedingte besondere Situation der Rehabilitationseinrichtungen anzupassen, um die Leistungsfähigkeit der Einrichtungen bei wirtschaftlicher Betriebsführung zu gewährleisten. 6Das Bundesministerium für Gesundheit kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats die in Satz 5 genannte Frist längstens bis zum Ablauf des 23. September 2022 verlängern. 7Kommt eine Vereinbarung innerhalb von zwei Monaten, nachdem eine Vertragspartei nach Satz 1 schriftlich zur Aufnahme von Verhandlungen aufgefordert hat, nicht oder teilweise nicht zustande, wird ihr Inhalt auf Antrag einer Vertragspartei durch die Landesschiedsstelle nach § 111b festgesetzt. 8Diese ist dabei an die für die Vertragsparteien geltenden Rechtsvorschriften gebunden.
(4) 1Bei Einrichtungen, die vor dem 1. Januar 2012 ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erbracht haben, gilt ein Versorgungsvertrag nach § 111c in dem Umfang der bis dahin erbrachten Leistungen als abgeschlossen. 2Satz 1 gilt nicht, wenn die Einrichtung die Anforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllt und die zuständigen Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam dies bis zum 31. Dezember 2012 gegenüber dem Träger der Einrichtung schriftlich geltend machen. 3Satz 1 gilt bis zum 31. Dezember 2025.
(5) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Erbringer von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation maßgeblichen Verbände auf Bundesebene vereinbaren unter Berücksichtigung der Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 in Rahmenempfehlungen
Versorgungsverträge mit Rehabilitationseinrichtungen, Verordnungsermächtigung | Versorgungsverträge mit Rehabilitationseinrichtungen | ||||
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t | 1 | Versorgungsverträge mit Rehabilitationseinrichtungen, Verordnungsermächtigung | t | 1 | Versorgungsverträge mit Rehabilitationseinrichtungen |
Versorgungsverträge mit Rehabilitationseinrichtungen, Verordnungsermächtigung | Versorgungsverträge mit Rehabilitationseinrichtungen | ||||
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f | 1 | (1) Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam | f | 1 | (1) Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam |
2 | schließen mit Wirkung für ihre Mitgliedskassen einheitliche | 2 | schließen mit Wirkung für ihre Mitgliedskassen einheitliche | ||
3 | Versorgungsverträge über die Durchführung der in § 40 Absatz 1 genannten | 3 | Versorgungsverträge über die Durchführung der in § 40 Absatz 1 genannten | ||
4 | ambulanten Leistungen zur medizinischen Rehabilitation mit | 4 | ambulanten Leistungen zur medizinischen Rehabilitation mit | ||
5 | Rehabilitationseinrichtungen, | 5 | Rehabilitationseinrichtungen, | ||
6 | 1. | 6 | 1. | ||
7 | für die ein Versorgungsvertrag nach § 111 Absatz 2 besteht und | 7 | für die ein Versorgungsvertrag nach § 111 Absatz 2 besteht und | ||
8 | 2. | 8 | 2. | ||
9 | die für eine bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Versorgung | 9 | die für eine bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Versorgung | ||
10 | der Versicherten ihrer Mitgliedskassen mit ambulanten Leistungen zur | 10 | der Versicherten ihrer Mitgliedskassen mit ambulanten Leistungen zur | ||
11 | medizinischen Rehabilitation einschließlich der Anschlussrehabilitation | 11 | medizinischen Rehabilitation einschließlich der Anschlussrehabilitation | ||
12 | notwendig sind. Soweit es für die Erbringung wohnortnaher ambulanter Leistungen | 12 | notwendig sind. Soweit es für die Erbringung wohnortnaher ambulanter Leistungen | ||
13 | zur medizinischen Rehabilitation erforderlich ist, können Verträge nach Satz 1 | 13 | zur medizinischen Rehabilitation erforderlich ist, können Verträge nach Satz 1 | ||
14 | auch mit Einrichtungen geschlossen werden, die die in Satz 1 genannten | 14 | auch mit Einrichtungen geschlossen werden, die die in Satz 1 genannten | ||
15 | Voraussetzungen erfüllen, ohne dass für sie ein Versorgungsvertrag nach § 111 | 15 | Voraussetzungen erfüllen, ohne dass für sie ein Versorgungsvertrag nach § 111 | ||
16 | besteht. | 16 | besteht. | ||
17 | Absatz 3 Satz 7 und 8 gilt entsprechend. | 17 | Absatz 3 Satz 7 und 8 gilt entsprechend. | ||
18 | (2) § 109 Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend. Die Landesverbände der | 18 | (2) § 109 Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend. Die Landesverbände der | ||
19 | Krankenkassen eines anderen Bundeslandes und die Ersatzkassen können einem | 19 | Krankenkassen eines anderen Bundeslandes und die Ersatzkassen können einem | ||
20 | nach Absatz 1 geschlossenen Versorgungsvertrag beitreten, soweit für die | 20 | nach Absatz 1 geschlossenen Versorgungsvertrag beitreten, soweit für die | ||
21 | Behandlung der Versicherten ihrer Mitgliedskassen in der | 21 | Behandlung der Versicherten ihrer Mitgliedskassen in der | ||
22 | Rehabilitationseinrichtung ein Bedarf besteht. Mit dem Versorgungsvertrag | 22 | Rehabilitationseinrichtung ein Bedarf besteht. Mit dem Versorgungsvertrag | ||
23 | wird die Rehabilitationseinrichtung für die Dauer des Vertrages zur Versorgung | 23 | wird die Rehabilitationseinrichtung für die Dauer des Vertrages zur Versorgung | ||
24 | der Versicherten mit ambulanten medizinischen Leistungen zur Rehabilitation | 24 | der Versicherten mit ambulanten medizinischen Leistungen zur Rehabilitation | ||
25 | zugelassen. Der Versorgungsvertrag kann von den Landesverbänden der | 25 | zugelassen. Der Versorgungsvertrag kann von den Landesverbänden der | ||
26 | Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam mit einer Frist von einem Jahr | 26 | Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam mit einer Frist von einem Jahr | ||
27 | gekündigt werden, wenn die Voraussetzungen für seinen Abschluss nach Absatz 1 | 27 | gekündigt werden, wenn die Voraussetzungen für seinen Abschluss nach Absatz 1 | ||
28 | nicht mehr gegeben sind. Mit der für die Krankenhausplanung zuständigen | 28 | nicht mehr gegeben sind. Mit der für die Krankenhausplanung zuständigen | ||
29 | Landesbehörde ist Einvernehmen über Abschluss und Kündigung des | 29 | Landesbehörde ist Einvernehmen über Abschluss und Kündigung des | ||
30 | Versorgungsvertrags anzustreben. | 30 | Versorgungsvertrags anzustreben. | ||
31 | (3) Die Vergütungen für die in § 40 Absatz 1 genannten Leistungen werden | 31 | (3) Die Vergütungen für die in § 40 Absatz 1 genannten Leistungen werden | ||
32 | zwischen den Krankenkassen und den Trägern der zugelassenen | 32 | zwischen den Krankenkassen und den Trägern der zugelassenen | ||
33 | Rehabilitationseinrichtungen vereinbart. Für Vereinbarungen nach Satz 1 | 33 | Rehabilitationseinrichtungen vereinbart. Für Vereinbarungen nach Satz 1 | ||
34 | gilt § 71 nicht. Die Bezahlung von Gehältern bis zur Höhe | 34 | gilt § 71 nicht. Die Bezahlung von Gehältern bis zur Höhe | ||
35 | tarifvertraglicher Vergütungen sowie entsprechender Vergütungen nach | 35 | tarifvertraglicher Vergütungen sowie entsprechender Vergütungen nach | ||
36 | kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen kann nicht als unwirtschaftlich abgelehnt | 36 | kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen kann nicht als unwirtschaftlich abgelehnt | ||
37 | werden. Auf Verlangen der Krankenkasse ist die Zahlung dieser Vergütungen | 37 | werden. Auf Verlangen der Krankenkasse ist die Zahlung dieser Vergütungen | ||
n | 38 | nachzuweisen. Die Vertragsparteien haben die Vereinbarungen für den | n | 38 | nachzuweisen. Sofern der Deutsche Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 des |
39 | Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. März 2021 an die durch die | 39 | Infektionsschutzgesetzes eine epidemische Lage von nationaler Tragweite | ||
40 | COVID-19-Pandemie bedingte besondere Situation der | 40 | festgestellt hat, haben die Vertragsparteien die Vereinbarungen für den | ||
41 | Rehabilitationseinrichtungen anzupassen, um die Leistungsfähigkeit der | 41 | Zeitraum, der am Tag der Feststellung durch den Deutschen Bundestag beginnt | ||
42 | Einrichtungen bei wirtschaftlicher Betriebsführung zu gewährleisten. Das | 42 | und am Tag der Aufhebung der Feststellung, spätestens jedoch mit Ablauf des 7. | ||
43 | Bundesministerium für Gesundheit kann im Einvernehmen mit dem | 43 | April 2023 endet, an diese Sondersituation anzupassen, um die | ||
44 | Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des | 44 | Leistungsfähigkeit der Einrichtungen bei wirtschaftlicher Betriebsführung zu | ||
45 | Bundesrats die in Satz 5 genannte Frist längstens bis zum Ablauf des 23. | 45 | gewährleisten. Kommt eine Vereinbarung innerhalb von zwei Monaten, nachdem | ||
46 | September 2022 verlängern. Kommt eine Vereinbarung innerhalb von zwei | ||||
47 | Monaten, nachdem eine Vertragspartei nach Satz 1 schriftlich zur Aufnahme von | 46 | eine Vertragspartei nach Satz 1 schriftlich zur Aufnahme von Verhandlungen | ||
48 | Verhandlungen aufgefordert hat, nicht oder teilweise nicht zustande, wird ihr | 47 | aufgefordert hat, nicht oder teilweise nicht zustande, wird ihr Inhalt auf | ||
49 | Inhalt auf Antrag einer Vertragspartei durch die Landesschiedsstelle nach § | 48 | Antrag einer Vertragspartei durch die Landesschiedsstelle nach § 111b | ||
50 | 111b festgesetzt. Diese ist dabei an die für die Vertragsparteien | 49 | festgesetzt. Diese ist dabei an die für die Vertragsparteien geltenden | ||
51 | geltenden Rechtsvorschriften gebunden. | 50 | Rechtsvorschriften gebunden. | ||
52 | (4) Bei Einrichtungen, die vor dem 1. Januar 2012 ambulante Leistungen zur | 51 | (4) Bei Einrichtungen, die vor dem 1. Januar 2012 ambulante Leistungen zur | ||
53 | medizinischen Rehabilitation erbracht haben, gilt ein Versorgungsvertrag nach | 52 | medizinischen Rehabilitation erbracht haben, gilt ein Versorgungsvertrag nach | ||
54 | § 111c in dem Umfang der bis dahin erbrachten Leistungen als abgeschlossen. | 53 | § 111c in dem Umfang der bis dahin erbrachten Leistungen als abgeschlossen. | ||
55 | Satz 1 gilt nicht, wenn die Einrichtung die Anforderungen nach Absatz 1 | 54 | Satz 1 gilt nicht, wenn die Einrichtung die Anforderungen nach Absatz 1 | ||
56 | nicht erfüllt und die zuständigen Landesverbände der Krankenkassen und die | 55 | nicht erfüllt und die zuständigen Landesverbände der Krankenkassen und die | ||
57 | Ersatzkassen gemeinsam dies bis zum 31. Dezember 2012 gegenüber dem Träger der | 56 | Ersatzkassen gemeinsam dies bis zum 31. Dezember 2012 gegenüber dem Träger der | ||
58 | Einrichtung schriftlich geltend machen. Satz 1 gilt bis zum 31. Dezember | 57 | Einrichtung schriftlich geltend machen. Satz 1 gilt bis zum 31. Dezember | ||
59 | 2025. | 58 | 2025. | ||
60 | (5) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Erbringer von | 59 | (5) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Erbringer von | ||
61 | Leistungen zur medizinischen Rehabilitation maßgeblichen Verbände auf | 60 | Leistungen zur medizinischen Rehabilitation maßgeblichen Verbände auf | ||
62 | Bundesebene vereinbaren unter Berücksichtigung der Richtlinien nach § 92 | 61 | Bundesebene vereinbaren unter Berücksichtigung der Richtlinien nach § 92 | ||
63 | Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 in Rahmenempfehlungen | 62 | Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 in Rahmenempfehlungen | ||
64 | 1. | 63 | 1. | ||
65 | das Nähere zu Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen nach § 40 Absatz 1, | 64 | das Nähere zu Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen nach § 40 Absatz 1, | ||
66 | 2. | 65 | 2. | ||
67 | Grundsätze einer leistungsgerechten Vergütung und ihrer Strukturen sowie bis | 66 | Grundsätze einer leistungsgerechten Vergütung und ihrer Strukturen sowie bis | ||
t | 68 | zum 15. Juli 2021 Grundsätze für Vereinbarungen nach Absatz 3 Satz 5 und | t | 67 | zum 31. Dezember 2022 Grundsätze für Vereinbarungen nach Absatz 3 Satz 5 und |
69 | 3. | 68 | 3. | ||
70 | die Anforderungen an das Nachweisverfahren nach Absatz 3 Satz 4. | 69 | die Anforderungen an das Nachweisverfahren nach Absatz 3 Satz 4. | ||
71 | Vereinbarungen nach § 137d Absatz 1 bleiben unberührt. Die Inhalte der | 70 | Vereinbarungen nach § 137d Absatz 1 bleiben unberührt. Die Inhalte der | ||
72 | Rahmenempfehlungen sind den Versorgungsverträgen nach Absatz 1 und den | 71 | Rahmenempfehlungen sind den Versorgungsverträgen nach Absatz 1 und den | ||
73 | Vergütungsverträgen nach Absatz 3 zugrunde zu legen. Kommen Rahmenempfehlungen | 72 | Vergütungsverträgen nach Absatz 3 zugrunde zu legen. Kommen Rahmenempfehlungen | ||
74 | ganz oder teilweise nicht zustande, können die Rahmenempfehlungspartner die | 73 | ganz oder teilweise nicht zustande, können die Rahmenempfehlungspartner die | ||
75 | Schiedsstelle nach § 111b Absatz 6 anrufen. Sie setzt innerhalb von drei | 74 | Schiedsstelle nach § 111b Absatz 6 anrufen. Sie setzt innerhalb von drei | ||
76 | Monaten den Rahmenempfehlungsinhalt fest. | 75 | Monaten den Rahmenempfehlungsinhalt fest. |
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