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Einkommensausgleich | Einkommensausgleich | ||||
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f | 1 | (1) Zwischen den Krankenkassen wird im Hinblick auf die von ihnen erhobenen | f | 1 | (1) Zwischen den Krankenkassen wird im Hinblick auf die von ihnen erhobenen |
2 | Zusatzbeiträge nach § 242 nach Maßgabe der folgenden Absätze ein vollständiger | 2 | Zusatzbeiträge nach § 242 nach Maßgabe der folgenden Absätze ein vollständiger | ||
3 | Ausgleich der beitragspflichtigen Einnahmen ihrer Mitglieder durchgeführt. | 3 | Ausgleich der beitragspflichtigen Einnahmen ihrer Mitglieder durchgeführt. | ||
4 | (2) Die Krankenkassen, die einen Zusatzbeitrag nach § 242 erheben, erhalten | 4 | (2) Die Krankenkassen, die einen Zusatzbeitrag nach § 242 erheben, erhalten | ||
5 | aus dem Gesundheitsfonds die Beträge aus den Zusatzbeiträgen ihrer Mitglieder | 5 | aus dem Gesundheitsfonds die Beträge aus den Zusatzbeiträgen ihrer Mitglieder | ||
6 | in der Höhe, die sich nach dem Einkommensausgleich ergibt. Die Höhe dieser | 6 | in der Höhe, die sich nach dem Einkommensausgleich ergibt. Die Höhe dieser | ||
7 | Mittel für jede Krankenkasse wird ermittelt, indem der Zusatzbeitragssatz der | 7 | Mittel für jede Krankenkasse wird ermittelt, indem der Zusatzbeitragssatz der | ||
8 | Krankenkasse nach § 242 Absatz 1 mit den voraussichtlichen durchschnittlichen | 8 | Krankenkasse nach § 242 Absatz 1 mit den voraussichtlichen durchschnittlichen | ||
9 | beitragspflichtigen Einnahmen je Mitglied aller Krankenkassen und ihrer | 9 | beitragspflichtigen Einnahmen je Mitglied aller Krankenkassen und ihrer | ||
10 | Mitgliederzahl multipliziert wird. | 10 | Mitgliederzahl multipliziert wird. | ||
11 | (3) Weicht der Gesamtbetrag aus den Zusatzbeiträgen nach § 242 von den | 11 | (3) Weicht der Gesamtbetrag aus den Zusatzbeiträgen nach § 242 von den | ||
12 | notwendigen Aufwendungen für die Mittel nach Absatz 2 ab, wird der | 12 | notwendigen Aufwendungen für die Mittel nach Absatz 2 ab, wird der | ||
13 | Abweichungsbetrag entweder aus den Mitteln der Liquiditätsreserve des | 13 | Abweichungsbetrag entweder aus den Mitteln der Liquiditätsreserve des | ||
14 | Gesundheitsfonds nach § 271 Absatz 2 aufgebracht oder der Liquiditätsreserve | 14 | Gesundheitsfonds nach § 271 Absatz 2 aufgebracht oder der Liquiditätsreserve | ||
15 | zugeführt. | 15 | zugeführt. | ||
t | 16 | (4) Das Bundesversicherungsamt verwaltet für die Zwecke der Durchführung des | t | 16 | (4) Das Bundesamt für Soziale Sicherung verwaltet für die Zwecke der |
17 | Einkommensausgleichs die eingehenden Beträge aus den Zusatzbeiträgen; § 271 | 17 | Durchführung des Einkommensausgleichs die eingehenden Beträge aus den | ||
18 | Absatz 6 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden. Das Bundesversicherungsamt | 18 | Zusatzbeiträgen; § 271 Absatz 6 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden. Das | ||
19 | ermittelt die Höhe der Mittel nach Absatz 2 und weist sie den Krankenkassen | 19 | Bundesamt für Soziale Sicherung ermittelt die Höhe der Mittel nach Absatz 2 | ||
20 | zu. § 266 Absatz 5 Satz 3 und Absatz 6 Satz 7 ist entsprechend anzuwenden. Das | 20 | und weist sie den Krankenkassen zu. § 266 Absatz 5 Satz 3 und Absatz 6 Satz 7 | ||
21 | Nähere zur Ermittlung der vorläufigen und endgültigen Mittel, die die | 21 | ist entsprechend anzuwenden. Das Nähere zur Ermittlung der vorläufigen und | ||
22 | Krankenkassen im Rahmen des Einkommensausgleichs erhalten, zur Durchführung, | 22 | endgültigen Mittel, die die Krankenkassen im Rahmen des Einkommensausgleichs | ||
23 | zum Zahlungsverkehr und zur Fälligkeit der Beiträge regelt die | 23 | erhalten, zur Durchführung, zum Zahlungsverkehr und zur Fälligkeit der | ||
24 | Rechtsverordnung nach § 266 Absatz 7 Satz 1. | 24 | Beiträge regelt die Rechtsverordnung nach § 266 Absatz 7 Satz 1. |
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