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Beitragszahlung aus der Rente | Beitragszahlung aus der Rente | ||||
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t | 1 | Beitragszahlung aus der Rente | t | 1 | Beitragszahlung aus der Rente |
Beitragszahlung aus der Rente | Beitragszahlung aus der Rente | ||||
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f | 1 | (1) Beiträge, die Versicherungspflichtige aus ihrer Rente nach § 228 Absatz 1 | f | 1 | (1) Beiträge, die Versicherungspflichtige aus ihrer Rente nach § 228 Absatz 1 |
2 | Satz 1 zu tragen haben, sind von den Trägern der Rentenversicherung bei der | 2 | Satz 1 zu tragen haben, sind von den Trägern der Rentenversicherung bei der | ||
3 | Zahlung der Rente einzubehalten und zusammen mit den von den Trägern der | 3 | Zahlung der Rente einzubehalten und zusammen mit den von den Trägern der | ||
4 | Rentenversicherung zu tragenden Beiträgen an die Deutsche Rentenversicherung | 4 | Rentenversicherung zu tragenden Beiträgen an die Deutsche Rentenversicherung | ||
5 | Bund für die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse | 5 | Bund für die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse | ||
6 | zu zahlen. Bei einer Änderung in der Höhe der Beiträge ist die Erteilung eines | 6 | zu zahlen. Bei einer Änderung in der Höhe der Beiträge ist die Erteilung eines | ||
7 | besonderen Bescheides durch den Träger der Rentenversicherung nicht | 7 | besonderen Bescheides durch den Träger der Rentenversicherung nicht | ||
8 | erforderlich. | 8 | erforderlich. | ||
9 | (2) Ist bei der Zahlung der Rente die Einbehaltung von Beiträgen nach Absatz 1 | 9 | (2) Ist bei der Zahlung der Rente die Einbehaltung von Beiträgen nach Absatz 1 | ||
10 | unterblieben, sind die rückständigen Beiträge durch den Träger der | 10 | unterblieben, sind die rückständigen Beiträge durch den Träger der | ||
11 | Rentenversicherung aus der weiterhin zu zahlenden Rente einzubehalten; § 51 | 11 | Rentenversicherung aus der weiterhin zu zahlenden Rente einzubehalten; § 51 | ||
12 | Abs. 2 des Ersten Buches gilt entsprechend. Wird die Rente nicht mehr gezahlt, | 12 | Abs. 2 des Ersten Buches gilt entsprechend. Wird die Rente nicht mehr gezahlt, | ||
13 | obliegt der Einzug von rückständigen Beiträgen der zuständigen Krankenkasse. | 13 | obliegt der Einzug von rückständigen Beiträgen der zuständigen Krankenkasse. | ||
14 | Der Träger der Rentenversicherung haftet mit dem von ihm zu tragenden Anteil | 14 | Der Träger der Rentenversicherung haftet mit dem von ihm zu tragenden Anteil | ||
15 | an den Aufwendungen für die Krankenversicherung. | 15 | an den Aufwendungen für die Krankenversicherung. | ||
16 | (3) Soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist, werden die Beiträge | 16 | (3) Soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist, werden die Beiträge | ||
17 | nach den Absätzen 1 und 2 am letzten Bankarbeitstag des Monats fällig, der dem | 17 | nach den Absätzen 1 und 2 am letzten Bankarbeitstag des Monats fällig, der dem | ||
18 | Monat folgt, für den die Rente gezahlt wird. Wird eine Rente am letzten | 18 | Monat folgt, für den die Rente gezahlt wird. Wird eine Rente am letzten | ||
19 | Bankarbeitstag des Monats ausgezahlt, der dem Monat vorausgeht, in dem sie | 19 | Bankarbeitstag des Monats ausgezahlt, der dem Monat vorausgeht, in dem sie | ||
20 | fällig wird (§ 272a des Sechsten Buches), werden die Beiträge nach den | 20 | fällig wird (§ 272a des Sechsten Buches), werden die Beiträge nach den | ||
21 | Absätzen 1 und 2 abweichend von Satz 1 am letzten Bankarbeitstag des Monats, | 21 | Absätzen 1 und 2 abweichend von Satz 1 am letzten Bankarbeitstag des Monats, | ||
22 | für den die Rente gezahlt wird, fällig. Am Achten eines Monats wird ein Betrag | 22 | für den die Rente gezahlt wird, fällig. Am Achten eines Monats wird ein Betrag | ||
23 | in Höhe von 300 Millionen Euro fällig; die im selben Monat fälligen Beträge | 23 | in Höhe von 300 Millionen Euro fällig; die im selben Monat fälligen Beträge | ||
24 | nach den Sätzen 1 und 2 verringern sich um diesen Betrag. Die Deutsche | 24 | nach den Sätzen 1 und 2 verringern sich um diesen Betrag. Die Deutsche | ||
25 | Rentenversicherung Bund leitet die Beiträge nach den Absätzen 1 und 2 an den | 25 | Rentenversicherung Bund leitet die Beiträge nach den Absätzen 1 und 2 an den | ||
t | 26 | Gesundheitsfonds weiter und teilt dem Bundesversicherungsamt bis zum 15. des | t | 26 | Gesundheitsfonds weiter und teilt dem Bundesamt für Soziale Sicherung bis zum |
27 | Monats die voraussichtliche Höhe der am letzten Bankarbeitstag fälligen | 27 | 15. des Monats die voraussichtliche Höhe der am letzten Bankarbeitstag | ||
28 | Beträge mit. | 28 | fälligen Beträge mit. | ||
29 | (3a) u. (4) (weggefallen) | 29 | (3a) u. (4) (weggefallen) |
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