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Deckungskapital für Altersversorgungsverpflichtungen | Deckungskapital für Altersversorgungsverpflichtungen | ||||
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t | 1 | Deckungskapital für Altersversorgungsverpflichtungen | t | 1 | Deckungskapital für Altersversorgungsverpflichtungen |
Deckungskapital für Altersversorgungsverpflichtungen | Deckungskapital für Altersversorgungsverpflichtungen | ||||
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f | 1 | (1) Krankenkassen haben für Versorgungszusagen, die eine direkte | f | 1 | (1) Krankenkassen haben für Versorgungszusagen, die eine direkte |
2 | Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 des Betriebsrentengesetzes auslösen | 2 | Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 des Betriebsrentengesetzes auslösen | ||
3 | sowie für ihre Beihilfeverpflichtungen durch mindestens jährliche Zuführungen | 3 | sowie für ihre Beihilfeverpflichtungen durch mindestens jährliche Zuführungen | ||
4 | vom 1. Januar 2010 an bis spätestens zum 31. Dezember 2049 ein wertgleiches | 4 | vom 1. Januar 2010 an bis spätestens zum 31. Dezember 2049 ein wertgleiches | ||
5 | Deckungskapital zu bilden, mit dem der voraussichtliche Barwert dieser | 5 | Deckungskapital zu bilden, mit dem der voraussichtliche Barwert dieser | ||
6 | Verpflichtungen an diesem Tag vollständig ausfinanziert wird. Auf der | 6 | Verpflichtungen an diesem Tag vollständig ausfinanziert wird. Auf der | ||
7 | Passivseite der Vermögensrechnung sind Rückstellungen in Höhe des vorhandenen | 7 | Passivseite der Vermögensrechnung sind Rückstellungen in Höhe des vorhandenen | ||
8 | Deckungskapitals zu bilden. Satz 1 gilt nicht, soweit eine Krankenkasse der | 8 | Deckungskapitals zu bilden. Satz 1 gilt nicht, soweit eine Krankenkasse der | ||
9 | Aufsichtsbehörde durch ein versicherungsmathematisches Gutachten nachweist, | 9 | Aufsichtsbehörde durch ein versicherungsmathematisches Gutachten nachweist, | ||
10 | dass für ihre Verpflichtungen aus Versorgungsanwartschaften und -ansprüchen | 10 | dass für ihre Verpflichtungen aus Versorgungsanwartschaften und -ansprüchen | ||
11 | sowie für ihre Beihilfeverpflichtungen ein Deckungskapital besteht, das die in | 11 | sowie für ihre Beihilfeverpflichtungen ein Deckungskapital besteht, das die in | ||
12 | Satz 1 und in der Rechtsverordnung nach Absatz 3 genannten Voraussetzungen | 12 | Satz 1 und in der Rechtsverordnung nach Absatz 3 genannten Voraussetzungen | ||
13 | erfüllt. Der Nachweis ist bei wesentlichen Änderungen der | 13 | erfüllt. Der Nachweis ist bei wesentlichen Änderungen der | ||
14 | Berechnungsgrundlagen, in der Regel alle fünf Jahre, zu aktualisieren. Das | 14 | Berechnungsgrundlagen, in der Regel alle fünf Jahre, zu aktualisieren. Das | ||
15 | Deckungskapital darf nur zweckentsprechend verwendet werden. | 15 | Deckungskapital darf nur zweckentsprechend verwendet werden. | ||
16 | (2) Soweit Krankenversicherungsträger vor dem 31. Dezember 2009 Mitglied einer | 16 | (2) Soweit Krankenversicherungsträger vor dem 31. Dezember 2009 Mitglied einer | ||
17 | öffentlich-rechtlichen Versorgungseinrichtung geworden sind, werden die zu | 17 | öffentlich-rechtlichen Versorgungseinrichtung geworden sind, werden die zu | ||
18 | erwartenden Versorgungsleistungen im Rahmen der Verpflichtungen nach Absatz 1 | 18 | erwartenden Versorgungsleistungen im Rahmen der Verpflichtungen nach Absatz 1 | ||
19 | entsprechend berücksichtigt. Wurde vor dem 31. Dezember 2009 Deckungskapital | 19 | entsprechend berücksichtigt. Wurde vor dem 31. Dezember 2009 Deckungskapital | ||
20 | bei aufsichtspflichtigen Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 5 | 20 | bei aufsichtspflichtigen Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 5 | ||
21 | des Versicherungsaufsichtsgesetzes gebildet, wird dieses anteilig | 21 | des Versicherungsaufsichtsgesetzes gebildet, wird dieses anteilig | ||
22 | berücksichtigt, sofern es sich um Versorgungszusagen nach Absatz 1 Satz 1 | 22 | berücksichtigt, sofern es sich um Versorgungszusagen nach Absatz 1 Satz 1 | ||
23 | handelt. Soweit Krankenversicherungsträger dem Versorgungsrücklagegesetz des | 23 | handelt. Soweit Krankenversicherungsträger dem Versorgungsrücklagegesetz des | ||
24 | Bundes oder entsprechender Landesgesetze unterliegen, ist das nach den | 24 | Bundes oder entsprechender Landesgesetze unterliegen, ist das nach den | ||
25 | Vorgaben dieser Gesetze gebildete Kapital ebenfalls zu berücksichtigen. | 25 | Vorgaben dieser Gesetze gebildete Kapital ebenfalls zu berücksichtigen. | ||
26 | (2a) Für die Anlage der Mittel zur Finanzierung des Deckungskapitals für | 26 | (2a) Für die Anlage der Mittel zur Finanzierung des Deckungskapitals für | ||
27 | Altersrückstellungen gelten die Vorschriften des Vierten Titels des Vierten | 27 | Altersrückstellungen gelten die Vorschriften des Vierten Titels des Vierten | ||
28 | Abschnitts des Vierten Buches mit der Maßgabe, dass eine Anlage auch in Euro- | 28 | Abschnitts des Vierten Buches mit der Maßgabe, dass eine Anlage auch in Euro- | ||
29 | denominierten Aktien im Rahmen eines passiven, indexorientierten Managements | 29 | denominierten Aktien im Rahmen eines passiven, indexorientierten Managements | ||
30 | zulässig ist. Die Anlageentscheidungen sind jeweils so zu treffen, dass der | 30 | zulässig ist. Die Anlageentscheidungen sind jeweils so zu treffen, dass der | ||
31 | Anteil an Aktien maximal 20 Prozent des Deckungskapitals beträgt. Änderungen | 31 | Anteil an Aktien maximal 20 Prozent des Deckungskapitals beträgt. Änderungen | ||
32 | des Aktienkurses können vorübergehend zu einem höheren Anteil an Aktien am | 32 | des Aktienkurses können vorübergehend zu einem höheren Anteil an Aktien am | ||
33 | Deckungskapital führen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für das Deckungskapital | 33 | Deckungskapital führen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für das Deckungskapital | ||
34 | für Altersrückstellungen nach § 12 der Sozialversicherungs- | 34 | für Altersrückstellungen nach § 12 der Sozialversicherungs- | ||
35 | Rechnungsverordnung. | 35 | Rechnungsverordnung. | ||
36 | (3) Das Bundesministerium für Gesundheit regelt durch Rechtsverordnung mit | 36 | (3) Das Bundesministerium für Gesundheit regelt durch Rechtsverordnung mit | ||
37 | Zustimmung des Bundesrates das Nähere über | 37 | Zustimmung des Bundesrates das Nähere über | ||
38 | 1. die Abgrenzung der Versorgungsverpflichtungen, für die das Deckungskapital | 38 | 1. die Abgrenzung der Versorgungsverpflichtungen, für die das Deckungskapital | ||
39 | zu bilden ist, | 39 | zu bilden ist, | ||
40 | 2. die allgemeinen versicherungsmathematischen Vorgaben für die Ermittlung des | 40 | 2. die allgemeinen versicherungsmathematischen Vorgaben für die Ermittlung des | ||
41 | Barwertes der Versorgungsverpflichtungen, | 41 | Barwertes der Versorgungsverpflichtungen, | ||
42 | 3. die Höhe der für die Bildung des Deckungskapitals erforderlichen | 42 | 3. die Höhe der für die Bildung des Deckungskapitals erforderlichen | ||
43 | Zuweisungsbeträge und über die Überprüfung und Anpassung der Höhe der | 43 | Zuweisungsbeträge und über die Überprüfung und Anpassung der Höhe der | ||
44 | Zuweisungsbeträge, | 44 | Zuweisungsbeträge, | ||
45 | 4. das Zahlverfahren der Zuweisungen zum Deckungskapital, | 45 | 4. das Zahlverfahren der Zuweisungen zum Deckungskapital, | ||
46 | 5. die Anrechnung von Deckungskapital bei den jeweiligen Durchführungswegen | 46 | 5. die Anrechnung von Deckungskapital bei den jeweiligen Durchführungswegen | ||
47 | der betrieblichen Altersversorgung. | 47 | der betrieblichen Altersversorgung. | ||
48 | Das Bundesministerium für Gesundheit kann die Befugnis nach Satz 1 durch | 48 | Das Bundesministerium für Gesundheit kann die Befugnis nach Satz 1 durch | ||
t | 49 | Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf das Bundesversicherungsamt | t | 49 | Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf das Bundesamt für Soziale |
50 | übertragen. In diesem Fall gilt für die dem Bundesversicherungsamt | 50 | Sicherung übertragen. In diesem Fall gilt für die dem Bundesamt für Soziale | ||
51 | entstehenden Ausgaben § 271 Abs. 6 entsprechend. | 51 | Sicherung entstehenden Ausgaben § 271 Abs. 6 entsprechend. | ||
52 | (4) (weggefallen) | 52 | (4) (weggefallen) | ||
53 | (5) (weggefallen) | 53 | (5) (weggefallen) |
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