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Haftung im Insolvenzfall | Haftung im Insolvenzfall | ||||
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t | 1 | Haftung im Insolvenzfall | t | 1 | Haftung im Insolvenzfall |
Haftung im Insolvenzfall | Haftung im Insolvenzfall | ||||
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f | 1 | (1) Wird über das Vermögen einer Krankenkasse das Insolvenzverfahren eröffnet | f | 1 | (1) Wird über das Vermögen einer Krankenkasse das Insolvenzverfahren eröffnet |
2 | oder die Eröffnung mangels Masse rechtskräftig abgewiesen (Insolvenzfall), | 2 | oder die Eröffnung mangels Masse rechtskräftig abgewiesen (Insolvenzfall), | ||
3 | haftet der Spitzenverband Bund der Krankenkassen für die bis zum 31. Dezember | 3 | haftet der Spitzenverband Bund der Krankenkassen für die bis zum 31. Dezember | ||
4 | 2009 entstandenen Altersversorgungs- und Altersteilzeitverpflichtungen dieser | 4 | 2009 entstandenen Altersversorgungs- und Altersteilzeitverpflichtungen dieser | ||
5 | Krankenkasse und für Verpflichtungen aus Darlehen, die zur Ablösung von | 5 | Krankenkasse und für Verpflichtungen aus Darlehen, die zur Ablösung von | ||
6 | Verpflichtungen gegenüber einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung zur | 6 | Verpflichtungen gegenüber einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung zur | ||
7 | betrieblichen Altersversorgung aufgenommen worden sind, soweit die Erfüllung | 7 | betrieblichen Altersversorgung aufgenommen worden sind, soweit die Erfüllung | ||
8 | dieser Verpflichtungen durch den Insolvenzfall beeinträchtigt oder unmöglich | 8 | dieser Verpflichtungen durch den Insolvenzfall beeinträchtigt oder unmöglich | ||
9 | wird. Soweit der Träger der Insolvenzsicherung nach dem Betriebsrentengesetz | 9 | wird. Soweit der Träger der Insolvenzsicherung nach dem Betriebsrentengesetz | ||
10 | die unverfallbaren Altersversorgungsverpflichtungen einer Krankenkasse zu | 10 | die unverfallbaren Altersversorgungsverpflichtungen einer Krankenkasse zu | ||
11 | erfüllen hat, ist ein Rückgriff gegen die anderen Krankenkassen oder ihre | 11 | erfüllen hat, ist ein Rückgriff gegen die anderen Krankenkassen oder ihre | ||
12 | Verbände ausgeschlossen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen macht die | 12 | Verbände ausgeschlossen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen macht die | ||
13 | zur Erfüllung seiner Haftungsverpflichtung erforderlichen Beträge bei den | 13 | zur Erfüllung seiner Haftungsverpflichtung erforderlichen Beträge bei den | ||
14 | übrigen Krankenkassen der Kassenart sowie bis zum 31. Dezember 2049 anteilig | 14 | übrigen Krankenkassen der Kassenart sowie bis zum 31. Dezember 2049 anteilig | ||
15 | auch bei den Krankenkassen geltend, die aus einer Vereinigung nach § 171a | 15 | auch bei den Krankenkassen geltend, die aus einer Vereinigung nach § 171a | ||
16 | hervorgegangen sind, wenn an der Vereinigung eine Krankenkasse beteiligt war, | 16 | hervorgegangen sind, wenn an der Vereinigung eine Krankenkasse beteiligt war, | ||
17 | die dieser Kassenart angehört hat. Sind die in Satz 3 genannten Krankenkassen | 17 | die dieser Kassenart angehört hat. Sind die in Satz 3 genannten Krankenkassen | ||
18 | nicht in der Lage, die Verpflichtungen nach Satz 1 zu erfüllen, macht der | 18 | nicht in der Lage, die Verpflichtungen nach Satz 1 zu erfüllen, macht der | ||
19 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen den nicht gedeckten Betrag bei allen | 19 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen den nicht gedeckten Betrag bei allen | ||
20 | anderen Krankenkassen geltend. § 155 Abs. 4 Satz 7 und § 164 Abs. 2 bis 4 | 20 | anderen Krankenkassen geltend. § 155 Abs. 4 Satz 7 und § 164 Abs. 2 bis 4 | ||
21 | gelten entsprechend. | 21 | gelten entsprechend. | ||
22 | (1a) Die Haftung für Altersteilzeitverpflichtungen nach Absatz 1 Satz 1 gilt | 22 | (1a) Die Haftung für Altersteilzeitverpflichtungen nach Absatz 1 Satz 1 gilt | ||
23 | nicht für Insolvenzfälle nach dem 1. Januar 2015. | 23 | nicht für Insolvenzfälle nach dem 1. Januar 2015. | ||
24 | (2) Das Nähere zur Geltendmachung der Beträge nach Absatz 1 Satz 3 und 4, | 24 | (2) Das Nähere zur Geltendmachung der Beträge nach Absatz 1 Satz 3 und 4, | ||
25 | Absatz 5 Satz 1 und 2 sowie nach § 155 Abs. 4 Satz 5 und 6 und Abs. 5 Satz 1 | 25 | Absatz 5 Satz 1 und 2 sowie nach § 155 Abs. 4 Satz 5 und 6 und Abs. 5 Satz 1 | ||
26 | Nr. 3 und 5 regelt das Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung | 26 | Nr. 3 und 5 regelt das Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung | ||
27 | mit Zustimmung des Bundesrates. Dabei ist vorzusehen, dass Betriebs- und | 27 | mit Zustimmung des Bundesrates. Dabei ist vorzusehen, dass Betriebs- und | ||
28 | Innungskrankenkassen, deren Satzungen keine Regelung nach § 173 Abs. 2 Satz 1 | 28 | Innungskrankenkassen, deren Satzungen keine Regelung nach § 173 Abs. 2 Satz 1 | ||
29 | Nr. 4 enthalten, an der Finanzierung mit einer Quote in Höhe von 20 Prozent | 29 | Nr. 4 enthalten, an der Finanzierung mit einer Quote in Höhe von 20 Prozent | ||
30 | des an sich zu zahlenden Betrages beteiligt werden. In der Rechtsverordnung | 30 | des an sich zu zahlenden Betrages beteiligt werden. In der Rechtsverordnung | ||
31 | kann auch geregelt werden, welche Angaben die Krankenkassen dem Spitzenverband | 31 | kann auch geregelt werden, welche Angaben die Krankenkassen dem Spitzenverband | ||
32 | Bund der Krankenkassen für die Durchführung des Absatzes 1 Satz 3 und 4 | 32 | Bund der Krankenkassen für die Durchführung des Absatzes 1 Satz 3 und 4 | ||
33 | mitzuteilen haben, einschließlich der Zeitpunkte für die Übermittlung dieser | 33 | mitzuteilen haben, einschließlich der Zeitpunkte für die Übermittlung dieser | ||
34 | Angaben. | 34 | Angaben. | ||
35 | (3) Im Fall der Insolvenz einer Krankenkasse, bei der vor dem 1. Januar 2010 | 35 | (3) Im Fall der Insolvenz einer Krankenkasse, bei der vor dem 1. Januar 2010 | ||
36 | das Insolvenzverfahren nicht zulässig war, umfasst der Insolvenzschutz nach | 36 | das Insolvenzverfahren nicht zulässig war, umfasst der Insolvenzschutz nach | ||
37 | dem Vierten Abschnitt des Betriebsrentengesetzes nur die Ansprüche und | 37 | dem Vierten Abschnitt des Betriebsrentengesetzes nur die Ansprüche und | ||
38 | Anwartschaften aus Versorgungszusagen, die nach dem 31. Dezember 2009 | 38 | Anwartschaften aus Versorgungszusagen, die nach dem 31. Dezember 2009 | ||
39 | entstanden sind. Die §§ 7 bis 15 des Betriebsrentengesetzes gelten nicht für | 39 | entstanden sind. Die §§ 7 bis 15 des Betriebsrentengesetzes gelten nicht für | ||
40 | Krankenkassen, die auf Grund Landesgesetz Pflichtmitglied beim Kommunalen | 40 | Krankenkassen, die auf Grund Landesgesetz Pflichtmitglied beim Kommunalen | ||
41 | Versorgungsverband Baden-Württemberg oder Sachsen sind. Hiervon ausgenommen | 41 | Versorgungsverband Baden-Württemberg oder Sachsen sind. Hiervon ausgenommen | ||
42 | ist die AOK Baden-Württemberg. Falls die Mitgliedschaft endet, gilt Satz 1 | 42 | ist die AOK Baden-Württemberg. Falls die Mitgliedschaft endet, gilt Satz 1 | ||
43 | entsprechend. | 43 | entsprechend. | ||
44 | (4) Hat der Spitzenverband Bund der Krankenkassen auf Grund des Absatzes 1 | 44 | (4) Hat der Spitzenverband Bund der Krankenkassen auf Grund des Absatzes 1 | ||
45 | Leistungen zu erbringen, gehen die Ansprüche der Berechtigten auf ihn über; § | 45 | Leistungen zu erbringen, gehen die Ansprüche der Berechtigten auf ihn über; § | ||
46 | 9 Absatz 2 bis 3a mit Ausnahme des Absatzes 3 Satz 1 letzter Halbsatz des | 46 | 9 Absatz 2 bis 3a mit Ausnahme des Absatzes 3 Satz 1 letzter Halbsatz des | ||
47 | Betriebsrentengesetzes gilt entsprechend für den Spitzenverband Bund der | 47 | Betriebsrentengesetzes gilt entsprechend für den Spitzenverband Bund der | ||
48 | Krankenkassen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen macht die Ansprüche | 48 | Krankenkassen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen macht die Ansprüche | ||
49 | nach Satz 1 im Insolvenzverfahren zu Gunsten der Krankenkassen nach Absatz 1 | 49 | nach Satz 1 im Insolvenzverfahren zu Gunsten der Krankenkassen nach Absatz 1 | ||
50 | Satz 3 und 4 geltend. | 50 | Satz 3 und 4 geltend. | ||
51 | (5) Für die in § 155 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 und 5 genannten Ansprüche und | 51 | (5) Für die in § 155 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 und 5 genannten Ansprüche und | ||
52 | Forderungen haften im Insolvenzfall die übrigen Krankenkassen der Kassenart. | 52 | Forderungen haften im Insolvenzfall die übrigen Krankenkassen der Kassenart. | ||
53 | Übersteigen die Verpflichtungen nach Satz 1 1 Prozent des Gesamtbetrages der | 53 | Übersteigen die Verpflichtungen nach Satz 1 1 Prozent des Gesamtbetrages der | ||
54 | Zuweisungen, den die Krankenkassen der jeweiligen Kassenart aus dem | 54 | Zuweisungen, den die Krankenkassen der jeweiligen Kassenart aus dem | ||
55 | Gesundheitsfonds jährlich erhalten, haften hierfür auch die Krankenkassen der | 55 | Gesundheitsfonds jährlich erhalten, haften hierfür auch die Krankenkassen der | ||
56 | anderen Kassenarten. § 155 Abs. 4 Satz 5 bis 7 gilt entsprechend. Soweit | 56 | anderen Kassenarten. § 155 Abs. 4 Satz 5 bis 7 gilt entsprechend. Soweit | ||
57 | Krankenkassen nach Satz 1 oder Satz 2 Leistungen zu erbringen haben, gehen die | 57 | Krankenkassen nach Satz 1 oder Satz 2 Leistungen zu erbringen haben, gehen die | ||
58 | Ansprüche der Versicherten und der Leistungserbringer auf sie über. Absatz 4 | 58 | Ansprüche der Versicherten und der Leistungserbringer auf sie über. Absatz 4 | ||
59 | Satz 2 gilt entsprechend. | 59 | Satz 2 gilt entsprechend. | ||
60 | (6) Wird der Spitzenverband Bund der Krankenkassen nach dieser Vorschrift oder | 60 | (6) Wird der Spitzenverband Bund der Krankenkassen nach dieser Vorschrift oder | ||
61 | nach § 155 Absatz 4 oder Absatz 5 von Gläubigern einer Krankenkasse in | 61 | nach § 155 Absatz 4 oder Absatz 5 von Gläubigern einer Krankenkasse in | ||
62 | Anspruch genommen, kann er zur Zwischenfinanzierung des Haftungsbetrags ein | 62 | Anspruch genommen, kann er zur Zwischenfinanzierung des Haftungsbetrags ein | ||
63 | nicht zu verzinsendes Darlehen in Höhe von bis zu 750 Millionen Euro aus der | 63 | nicht zu verzinsendes Darlehen in Höhe von bis zu 750 Millionen Euro aus der | ||
64 | Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds nach § 271 Absatz 2 aufnehmen. Das | 64 | Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds nach § 271 Absatz 2 aufnehmen. Das | ||
65 | Nähere zur Darlehensaufnahme vereinbart der Spitzenverband Bund der | 65 | Nähere zur Darlehensaufnahme vereinbart der Spitzenverband Bund der | ||
t | 66 | Krankenkassen mit dem Bundesversicherungsamt. Ein zum 31. Dezember eines | t | 66 | Krankenkassen mit dem Bundesamt für Soziale Sicherung. Ein zum 31. Dezember |
67 | Jahres noch nicht getilgter Darlehensbetrag ist bis zum 28. Februar des | 67 | eines Jahres noch nicht getilgter Darlehensbetrag ist bis zum 28. Februar des | ||
68 | Folgejahres zurückzuzahlen. Überschreitet der zum Ende eines Kalendermonats | 68 | Folgejahres zurückzuzahlen. Überschreitet der zum Ende eines Kalendermonats | ||
69 | festgestellte, für einen Schließungsfall aufgenommene Darlehensbetrag den | 69 | festgestellte, für einen Schließungsfall aufgenommene Darlehensbetrag den | ||
70 | Betrag von 50 Millionen Euro, ist dieser Betrag bis zum Ende des übernächsten | 70 | Betrag von 50 Millionen Euro, ist dieser Betrag bis zum Ende des übernächsten | ||
71 | Kalendermonats zurückzuzahlen. Die darlehensweise Inanspruchnahme des | 71 | Kalendermonats zurückzuzahlen. Die darlehensweise Inanspruchnahme des | ||
72 | Gesundheitsfonds für Zwecke dieses Absatzes darf insgesamt den in Satz 1 | 72 | Gesundheitsfonds für Zwecke dieses Absatzes darf insgesamt den in Satz 1 | ||
73 | genannten Betrag nicht übersteigen. § 271 Absatz 3 gilt entsprechend. | 73 | genannten Betrag nicht übersteigen. § 271 Absatz 3 gilt entsprechend. |
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