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Strukturierte Behandlungsprogramme bei chronischen Krankheiten | Strukturierte Behandlungsprogramme bei chronischen Krankheiten | ||||
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t | 1 | Strukturierte Behandlungsprogramme bei chronischen Krankheiten | t | 1 | Strukturierte Behandlungsprogramme bei chronischen Krankheiten |
Strukturierte Behandlungsprogramme bei chronischen Krankheiten | Strukturierte Behandlungsprogramme bei chronischen Krankheiten | ||||
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f | 1 | (1) Der Gemeinsame Bundesausschuss nach § 91 legt in Richtlinien nach Maßgabe | f | 1 | (1) Der Gemeinsame Bundesausschuss nach § 91 legt in Richtlinien nach Maßgabe |
2 | von Satz 2 geeignete chronische Krankheiten fest, für die strukturierte | 2 | von Satz 2 geeignete chronische Krankheiten fest, für die strukturierte | ||
3 | Behandlungsprogramme entwickelt werden sollen, die den Behandlungsablauf und | 3 | Behandlungsprogramme entwickelt werden sollen, die den Behandlungsablauf und | ||
4 | die Qualität der medizinischen Versorgung chronisch Kranker verbessern. Bei | 4 | die Qualität der medizinischen Versorgung chronisch Kranker verbessern. Bei | ||
5 | der Auswahl der chronischen Krankheiten sind insbesondere die folgenden | 5 | der Auswahl der chronischen Krankheiten sind insbesondere die folgenden | ||
6 | Kriterien zu berücksichtigen: | 6 | Kriterien zu berücksichtigen: | ||
7 | 1. Zahl der von der Krankheit betroffenen Versicherten, | 7 | 1. Zahl der von der Krankheit betroffenen Versicherten, | ||
8 | 2. Möglichkeiten zur Verbesserung der Qualität der Versorgung, | 8 | 2. Möglichkeiten zur Verbesserung der Qualität der Versorgung, | ||
9 | 3. Verfügbarkeit von evidenzbasierten Leitlinien, | 9 | 3. Verfügbarkeit von evidenzbasierten Leitlinien, | ||
10 | 4. sektorenübergreifender Behandlungsbedarf, | 10 | 4. sektorenübergreifender Behandlungsbedarf, | ||
11 | 5. Beeinflussbarkeit des Krankheitsverlaufs durch Eigeninitiative des | 11 | 5. Beeinflussbarkeit des Krankheitsverlaufs durch Eigeninitiative des | ||
12 | Versicherten und | 12 | Versicherten und | ||
13 | 6. hoher finanzieller Aufwand der Behandlung. | 13 | 6. hoher finanzieller Aufwand der Behandlung. | ||
14 | Bis zum 31. Dezember 2016 legt der Gemeinsame Bundesausschuss weitere in § 321 | 14 | Bis zum 31. Dezember 2016 legt der Gemeinsame Bundesausschuss weitere in § 321 | ||
15 | Satz 1 nicht genannte, geeignete chronische Krankheiten fest und erlässt | 15 | Satz 1 nicht genannte, geeignete chronische Krankheiten fest und erlässt | ||
16 | insbesondere für die Behandlung von Rückenleiden und Depressionen jeweils | 16 | insbesondere für die Behandlung von Rückenleiden und Depressionen jeweils | ||
17 | entsprechende Richtlinien nach Absatz 2. | 17 | entsprechende Richtlinien nach Absatz 2. | ||
18 | (2) Der Gemeinsame Bundesausschuss nach § 91 erlässt Richtlinien zu den | 18 | (2) Der Gemeinsame Bundesausschuss nach § 91 erlässt Richtlinien zu den | ||
19 | Anforderungen an die Ausgestaltung von Behandlungsprogrammen nach Absatz 1. Zu | 19 | Anforderungen an die Ausgestaltung von Behandlungsprogrammen nach Absatz 1. Zu | ||
20 | regeln sind insbesondere Anforderungen an die | 20 | regeln sind insbesondere Anforderungen an die | ||
21 | 1. Behandlung nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft unter | 21 | 1. Behandlung nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft unter | ||
22 | Berücksichtigung von evidenzbasierten Leitlinien oder nach der jeweils besten, | 22 | Berücksichtigung von evidenzbasierten Leitlinien oder nach der jeweils besten, | ||
23 | verfügbaren Evidenz sowie unter Berücksichtigung des jeweiligen | 23 | verfügbaren Evidenz sowie unter Berücksichtigung des jeweiligen | ||
24 | Versorgungssektors, | 24 | Versorgungssektors, | ||
25 | 2. durchzuführenden Qualitätssicherungsmaßnahmen unter Berücksichtigung der | 25 | 2. durchzuführenden Qualitätssicherungsmaßnahmen unter Berücksichtigung der | ||
26 | Ergebnisse nach § 137a Absatz 3, | 26 | Ergebnisse nach § 137a Absatz 3, | ||
27 | 3. Voraussetzungen für die Einschreibung des Versicherten in ein Programm, | 27 | 3. Voraussetzungen für die Einschreibung des Versicherten in ein Programm, | ||
28 | 4. Schulungen der Leistungserbringer und der Versicherten, | 28 | 4. Schulungen der Leistungserbringer und der Versicherten, | ||
29 | 5. Dokumentation einschließlich der für die Durchführung der Programme | 29 | 5. Dokumentation einschließlich der für die Durchführung der Programme | ||
30 | erforderlichen personenbezogenen Daten und deren Aufbewahrungsfristen, | 30 | erforderlichen personenbezogenen Daten und deren Aufbewahrungsfristen, | ||
31 | 6. Bewertung der Auswirkungen der Versorgung in den Programmen (Evaluation). | 31 | 6. Bewertung der Auswirkungen der Versorgung in den Programmen (Evaluation). | ||
32 | Soweit diese Anforderungen Inhalte der ärztlichen Therapie betreffen, | 32 | Soweit diese Anforderungen Inhalte der ärztlichen Therapie betreffen, | ||
33 | schränken sie den zur Erfüllung des ärztlichen Behandlungsauftrags im | 33 | schränken sie den zur Erfüllung des ärztlichen Behandlungsauftrags im | ||
34 | Einzelfall erforderlichen ärztlichen Behandlungsspielraum nicht ein. Der | 34 | Einzelfall erforderlichen ärztlichen Behandlungsspielraum nicht ein. Der | ||
35 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat den Medizinischen Dienst des | 35 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat den Medizinischen Dienst des | ||
36 | Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen zu beteiligen. Den für die Wahrnehmung | 36 | Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen zu beteiligen. Den für die Wahrnehmung | ||
37 | der Interessen der ambulanten und stationären Vorsorge- und | 37 | der Interessen der ambulanten und stationären Vorsorge- und | ||
38 | Rehabilitationseinrichtungen und der Selbsthilfe sowie den für die sonstigen | 38 | Rehabilitationseinrichtungen und der Selbsthilfe sowie den für die sonstigen | ||
39 | Leistungserbringer auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenorganisationen, soweit | 39 | Leistungserbringer auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenorganisationen, soweit | ||
n | 40 | ihre Belange berührt sind, sowie dem Bundesversicherungsamt und den jeweils | n | 40 | ihre Belange berührt sind, sowie dem Bundesamt für Soziale Sicherung und den |
41 | einschlägigen wissenschaftlichen Fachgesellschaften ist Gelegenheit zur | 41 | jeweils einschlägigen wissenschaftlichen Fachgesellschaften ist Gelegenheit | ||
42 | Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidungen mit | 42 | zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidungen mit | ||
43 | einzubeziehen. Der Gemeinsame Bundesausschuss nach § 91 hat seine Richtlinien | 43 | einzubeziehen. Der Gemeinsame Bundesausschuss nach § 91 hat seine Richtlinien | ||
44 | regelmäßig zu überprüfen. | 44 | regelmäßig zu überprüfen. | ||
45 | (3) Für die Versicherten ist die Teilnahme an Programmen nach Absatz 1 | 45 | (3) Für die Versicherten ist die Teilnahme an Programmen nach Absatz 1 | ||
46 | freiwillig. Voraussetzung für die Einschreibung ist die nach umfassender | 46 | freiwillig. Voraussetzung für die Einschreibung ist die nach umfassender | ||
47 | Information durch die Krankenkasse erteilte schriftliche oder elektronische | 47 | Information durch die Krankenkasse erteilte schriftliche oder elektronische | ||
48 | Einwilligung zur Teilnahme an dem Programm, zur Verarbeitung der in den | 48 | Einwilligung zur Teilnahme an dem Programm, zur Verarbeitung der in den | ||
49 | Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach Absatz 2 festgelegten Daten | 49 | Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach Absatz 2 festgelegten Daten | ||
50 | durch die Krankenkasse, die Sachverständigen nach Absatz 4 und die beteiligten | 50 | durch die Krankenkasse, die Sachverständigen nach Absatz 4 und die beteiligten | ||
51 | Leistungserbringer sowie zur Übermittlung dieser Daten an die Krankenkasse. | 51 | Leistungserbringer sowie zur Übermittlung dieser Daten an die Krankenkasse. | ||
52 | Die Einwilligung kann widerrufen werden. | 52 | Die Einwilligung kann widerrufen werden. | ||
53 | (4) Die Krankenkassen oder ihre Verbände haben nach den Richtlinien des | 53 | (4) Die Krankenkassen oder ihre Verbände haben nach den Richtlinien des | ||
54 | Gemeinsamen Bundesausschusses nach Absatz 2 eine externe Evaluation der für | 54 | Gemeinsamen Bundesausschusses nach Absatz 2 eine externe Evaluation der für | ||
55 | dieselbe Krankheit nach Absatz 1 zugelassenen Programme nach Absatz 1 durch | 55 | dieselbe Krankheit nach Absatz 1 zugelassenen Programme nach Absatz 1 durch | ||
t | 56 | einen vom Bundesversicherungsamt im Benehmen mit der Krankenkasse oder dem | t | 56 | einen vom Bundesamt für Soziale Sicherung im Benehmen mit der Krankenkasse |
57 | Verband auf deren Kosten bestellten unabhängigen Sachverständigen auf der | 57 | oder dem Verband auf deren Kosten bestellten unabhängigen Sachverständigen auf | ||
58 | Grundlage allgemein anerkannter wissenschaftlicher Standards zu veranlassen, | 58 | der Grundlage allgemein anerkannter wissenschaftlicher Standards zu | ||
59 | die zu veröffentlichen ist. Die Krankenkassen oder ihre Verbände erstellen für | 59 | veranlassen, die zu veröffentlichen ist. Die Krankenkassen oder ihre Verbände | ||
60 | die Programme zudem für jedes volle Kalenderjahr Qualitätsberichte nach den | 60 | erstellen für die Programme zudem für jedes volle Kalenderjahr | ||
61 | Vorgaben der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach Absatz 2, die | 61 | Qualitätsberichte nach den Vorgaben der Richtlinien des Gemeinsamen | ||
62 | dem Bundesversicherungsamt jeweils bis zum 1. Oktober des Folgejahres | 62 | Bundesausschusses nach Absatz 2, die dem Bundesamt für Soziale Sicherung | ||
63 | vorzulegen sind. | 63 | jeweils bis zum 1. Oktober des Folgejahres vorzulegen sind. | ||
64 | (5) Die Verbände der Krankenkassen und der Spitzenverband Bund der | 64 | (5) Die Verbände der Krankenkassen und der Spitzenverband Bund der | ||
65 | Krankenkassen unterstützen ihre Mitglieder bei dem Aufbau und der Durchführung | 65 | Krankenkassen unterstützen ihre Mitglieder bei dem Aufbau und der Durchführung | ||
66 | von Programmen nach Absatz 1; hierzu gehört auch, dass die in Satz 2 genannten | 66 | von Programmen nach Absatz 1; hierzu gehört auch, dass die in Satz 2 genannten | ||
67 | Aufträge auch von diesen Verbänden erteilt werden können, soweit hierdurch | 67 | Aufträge auch von diesen Verbänden erteilt werden können, soweit hierdurch | ||
68 | bundes- oder landeseinheitliche Vorgaben umgesetzt werden sollen. Die | 68 | bundes- oder landeseinheitliche Vorgaben umgesetzt werden sollen. Die | ||
69 | Krankenkassen können ihre Aufgaben zur Durchführung von mit zugelassenen | 69 | Krankenkassen können ihre Aufgaben zur Durchführung von mit zugelassenen | ||
70 | Leistungserbringern vertraglich vereinbarten Programmen nach Absatz 1 auf | 70 | Leistungserbringern vertraglich vereinbarten Programmen nach Absatz 1 auf | ||
71 | Dritte übertragen. § 80 des Zehnten Buches bleibt unberührt. | 71 | Dritte übertragen. § 80 des Zehnten Buches bleibt unberührt. | ||
72 | (6) (weggefallen) | 72 | (6) (weggefallen) | ||
73 | (7) Die Krankenkassen oder ihre Landesverbände können mit zugelassenen | 73 | (7) Die Krankenkassen oder ihre Landesverbände können mit zugelassenen | ||
74 | Krankenhäusern, die an der Durchführung eines strukturierten | 74 | Krankenhäusern, die an der Durchführung eines strukturierten | ||
75 | Behandlungsprogramms nach Absatz 1 teilnehmen, Verträge über ambulante | 75 | Behandlungsprogramms nach Absatz 1 teilnehmen, Verträge über ambulante | ||
76 | ärztliche Behandlung schließen, soweit die Anforderungen an die ambulante | 76 | ärztliche Behandlung schließen, soweit die Anforderungen an die ambulante | ||
77 | Leistungserbringung in den Verträgen zu den strukturierten | 77 | Leistungserbringung in den Verträgen zu den strukturierten | ||
78 | Behandlungsprogrammen dies erfordern. Für die sächlichen und personellen | 78 | Behandlungsprogrammen dies erfordern. Für die sächlichen und personellen | ||
79 | Anforderungen an die ambulante Leistungserbringung des Krankenhauses gelten | 79 | Anforderungen an die ambulante Leistungserbringung des Krankenhauses gelten | ||
80 | als Mindestvoraussetzungen die Anforderungen nach § 135 entsprechend. | 80 | als Mindestvoraussetzungen die Anforderungen nach § 135 entsprechend. | ||
81 | (8) Der Gemeinsame Bundesausschuss prüft bei der Erstfassung einer Richtlinie | 81 | (8) Der Gemeinsame Bundesausschuss prüft bei der Erstfassung einer Richtlinie | ||
82 | zu den Anforderungen nach Absatz 2 sowie bei jeder regelmäßigen Überprüfung | 82 | zu den Anforderungen nach Absatz 2 sowie bei jeder regelmäßigen Überprüfung | ||
83 | seiner Richtlinien nach Absatz 2 Satz 6 die Aufnahme geeigneter digitaler | 83 | seiner Richtlinien nach Absatz 2 Satz 6 die Aufnahme geeigneter digitaler | ||
84 | medizinischer Anwendungen. Den für die Wahrnehmung der Interessen der Anbieter | 84 | medizinischer Anwendungen. Den für die Wahrnehmung der Interessen der Anbieter | ||
85 | digitaler medizinischer Anwendungen auf Bundesebene maßgeblichen | 85 | digitaler medizinischer Anwendungen auf Bundesebene maßgeblichen | ||
86 | Spitzenorganisationen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die | 86 | Spitzenorganisationen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die | ||
87 | Stellungnahmen sind in die Entscheidungen einzubeziehen. Die Krankenkassen | 87 | Stellungnahmen sind in die Entscheidungen einzubeziehen. Die Krankenkassen | ||
88 | oder ihre Landesverbände können den Einsatz digitaler medizinischer | 88 | oder ihre Landesverbände können den Einsatz digitaler medizinischer | ||
89 | Anwendungen in den Programmen auch dann vorsehen, wenn sie bisher nicht vom | 89 | Anwendungen in den Programmen auch dann vorsehen, wenn sie bisher nicht vom | ||
90 | Gemeinsamen Bundesausschuss in die Richtlinien zu den Anforderungen nach | 90 | Gemeinsamen Bundesausschuss in die Richtlinien zu den Anforderungen nach | ||
91 | Absatz 2 aufgenommen wurden. | 91 | Absatz 2 aufgenommen wurden. |
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