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Sie können sich § 7a SGB 4 auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Beteiligten können schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. 2Die Einzugsstelle hat einen Antrag nach Satz 1 zu stellen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers (§ 28a) ergibt, dass der Beschäftigte Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist. 3Über den Antrag entscheidet abweichend von § 28h Absatz 2 die Deutsche Rentenversicherung Bund.
(2) Die Deutsche Rentenversicherung Bund entscheidet auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung vorliegt.
(3) 1Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten schriftlich oder elektronisch mit, welche Angaben und Unterlagen sie für ihre Entscheidung benötigt. 2Sie setzt den Beteiligten eine angemessene Frist, innerhalb der diese die Angaben zu machen und die Unterlagen vorzulegen haben.
(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten mit, welche Entscheidung sie zu treffen beabsichtigt, bezeichnet die Tatsachen, auf die sie ihre Entscheidung stützen will, und gibt den Beteiligten Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Entscheidung zu äußern.
(5) Die Deutsche Rentenversicherung Bund fordert die Beteiligten auf, innerhalb einer angemessenen Frist die Tatsachen anzugeben, die eine Widerlegung begründen, wenn diese die Vermutung widerlegen wollen.
(6) Wird der Antrag nach Absatz 1 innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis fest, tritt die Versicherungspflicht mit der Bekanntgabe der Entscheidung ein, wenn der Beschäftigte
(7) 1Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen, dass eine Beschäftigung vorliegt, haben aufschiebende Wirkung. 2Eine Klage auf Erlass der Entscheidung ist abweichend von § 88 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes nach Ablauf von drei Monaten zulässig.
Anfrageverfahren | Feststellung des Erwerbsstatus | ||||
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n | 1 | (1) Die Beteiligten können schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung | n | 1 | (1) Die Beteiligten können bei der Deutschen Rentenversicherung Bund |
2 | beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle | 2 | schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob bei einem | ||
3 | oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung | 3 | Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit | ||
4 | bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Die | 4 | vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger | ||
5 | hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung | ||||
6 | von Versicherungspflicht auf Grund einer Beschäftigung eingeleitet. Die | ||||
5 | Einzugsstelle hat einen Antrag nach Satz 1 zu stellen, wenn sich aus der | 7 | Einzugsstelle hat einen Antrag nach Satz 1 zu stellen, wenn sich aus der | ||
6 | Meldung des Arbeitgebers (§ 28a) ergibt, dass der Beschäftigte Ehegatte, | 8 | Meldung des Arbeitgebers (§ 28a) ergibt, dass der Beschäftigte Ehegatte, | ||
7 | Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers oder geschäftsführender | 9 | Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers oder geschäftsführender | ||
n | 8 | Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist. Über den | n | 10 | Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist. |
9 | Antrag entscheidet abweichend von § 28h Absatz 2 die Deutsche | ||||
10 | Rentenversicherung Bund. | ||||
11 | (2) Die Deutsche Rentenversicherung Bund entscheidet auf Grund einer | 11 | (2) Die Deutsche Rentenversicherung Bund entscheidet auf Grund einer | ||
n | 12 | Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung | n | 12 | Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung oder |
13 | vorliegt. | 13 | eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Wird die vereinbarte Tätigkeit für | ||
14 | einen Dritten erbracht und liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der | ||||
15 | Auftragnehmer in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert ist und dessen | ||||
16 | Weisungen unterliegt, stellt sie bei Vorliegen einer Beschäftigung auch fest, | ||||
17 | ob das Beschäftigungsverhältnis zu dem Dritten besteht. Der Dritte kann | ||||
18 | bei Vorliegen von Anhaltspunkten im Sinne des Satzes 2 ebenfalls eine | ||||
19 | Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Bei der Beurteilung von | ||||
20 | Versicherungspflicht auf Grund des Auftragsverhältnisses sind andere | ||||
21 | Versicherungsträger an die Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung | ||||
22 | Bund gebunden. | ||||
14 | (3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten schriftlich | 23 | (3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten schriftlich | ||
15 | oder elektronisch mit, welche Angaben und Unterlagen sie für ihre Entscheidung | 24 | oder elektronisch mit, welche Angaben und Unterlagen sie für ihre Entscheidung | ||
16 | benötigt. Sie setzt den Beteiligten eine angemessene Frist, innerhalb der | 25 | benötigt. Sie setzt den Beteiligten eine angemessene Frist, innerhalb der | ||
17 | diese die Angaben zu machen und die Unterlagen vorzulegen haben. | 26 | diese die Angaben zu machen und die Unterlagen vorzulegen haben. | ||
18 | (4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten mit, welche | 27 | (4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten mit, welche | ||
19 | Entscheidung sie zu treffen beabsichtigt, bezeichnet die Tatsachen, auf die | 28 | Entscheidung sie zu treffen beabsichtigt, bezeichnet die Tatsachen, auf die | ||
20 | sie ihre Entscheidung stützen will, und gibt den Beteiligten Gelegenheit, sich | 29 | sie ihre Entscheidung stützen will, und gibt den Beteiligten Gelegenheit, sich | ||
n | 21 | zu der beabsichtigten Entscheidung zu äußern. | n | 30 | zu der beabsichtigten Entscheidung zu äußern. Satz 1 gilt nicht, wenn die |
22 | (5) Die Deutsche Rentenversicherung Bund fordert die Beteiligten auf, | 31 | Deutsche Rentenversicherung Bund einem übereinstimmenden Antrag der | ||
23 | innerhalb einer angemessenen Frist die Tatsachen anzugeben, die eine | 32 | Beteiligten entspricht. | ||
24 | Widerlegung begründen, wenn diese die Vermutung widerlegen wollen. | 33 | (4a) Auf Antrag der Beteiligten entscheidet die Deutsche | ||
25 | (6) Wird der Antrag nach Absatz 1 innerhalb eines Monats nach Aufnahme der | 34 | Rentenversicherung Bund bereits vor Aufnahme der Tätigkeit nach Absatz 2. Neben | ||
26 | Tätigkeit gestellt und stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund ein | 35 | den schriftlichen Vereinbarungen sind die beabsichtigten Umstände der | ||
27 | versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis fest, tritt die | 36 | Vertragsdurchführung zu Grunde zu legen. Ändern sich die schriftlichen | ||
28 | Versicherungspflicht mit der Bekanntgabe der Entscheidung ein, wenn der | 37 | Vereinbarungen oder die Umstände der Vertragsdurchführung bis zu einem Monat | ||
38 | nach der Aufnahme der Tätigkeit, haben die Beteiligten dies unverzüglich | ||||
39 | mitzuteilen. Ergibt sich eine wesentliche Änderung, hebt die Deutsche | ||||
40 | Rentenversicherung Bund die Entscheidung nach Maßgabe des § 48 des Zehnten | ||||
41 | Buches auf. Die Aufnahme der Tätigkeit gilt als Zeitpunkt der Änderung der | ||||
42 | Verhältnisse. | ||||
43 | (4b) Entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund in einem Einzelfall | ||||
44 | über den Erwerbsstatus, äußert sie sich auf Antrag des Auftraggebers | ||||
45 | gutachterlich zu dem Erwerbsstatus von Auftragnehmern in gleichen | ||||
46 | Auftragsverhältnissen. Auftragsverhältnisse sind gleich, wenn die | ||||
47 | vereinbarten Tätigkeiten ihrer Art und den Umständen der Ausübung nach | ||||
48 | übereinstimmen und ihnen einheitliche vertragliche Vereinbarungen zu Grunde | ||||
49 | liegen. In der gutachterlichen Äußerung sind die Art der Tätigkeit, die zu | ||||
50 | Grunde gelegten vertraglichen Vereinbarungen und die Umstände der Ausübung | ||||
51 | sowie ihre Rechtswirkungen anzugeben. Bei Abschluss eines gleichen | ||||
52 | Auftragsverhältnisses hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Kopie der | ||||
53 | gutachterlichen Äußerung auszuhändigen. Der Auftragnehmer kann für gleiche | ||||
54 | Auftragsverhältnisse mit demselben Auftraggeber ebenfalls eine gutachterliche | ||||
55 | Äußerung beantragen. | ||||
56 | (4c) Hat die Deutsche Rentenversicherung Bund in einer gutachterlichen | ||||
57 | Äußerung nach Absatz 4b das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit angenommen | ||||
58 | und stellt sie in einem Verfahren nach Absatz 1 oder ein anderer | ||||
59 | Versicherungsträger in einem Verfahren auf Feststellung von | ||||
60 | Versicherungspflicht für ein gleiches Auftragsverhältnis eine Beschäftigung | ||||
61 | fest, so tritt eine Versicherungspflicht auf Grund dieser Beschäftigung erst | ||||
62 | mit dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung ein, wenn die Voraussetzungen | ||||
63 | des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind. Im Übrigen findet Absatz 5 | ||||
64 | Satz 1 keine Anwendung. Satz 1 gilt nur für Auftragsverhältnisse, die | ||||
65 | innerhalb von zwei Jahren seit Zugang der gutachterlichen Äußerung geschlossen | ||||
66 | werden. Stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Beschäftigung in | ||||
67 | einem Verfahren nach Absatz 1 fest, so entscheidet sie auch darüber, ob die | ||||
68 | Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind. | ||||
69 | (5) Wird der Antrag auf Feststellung des Erwerbsstatus innerhalb eines Monats | ||||
70 | nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und stellt die Deutsche | ||||
71 | Rentenversicherung Bund eine Beschäftigung fest, gilt der Tag der Bekanntgabe | ||||
72 | der Entscheidung als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis, wenn | ||||
29 | Beschäftigte | 73 | der Beschäftigte | ||
30 | 1. | 74 | 1. | ||
31 | zustimmt und | 75 | zustimmt und | ||
32 | 2. | 76 | 2. | ||
33 | er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung | 77 | er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung | ||
34 | eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur | 78 | eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur | ||
35 | Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen | 79 | Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen | ||
36 | Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht. | 80 | Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht. | ||
t | t | 81 | Die Deutsche Rentenversicherung Bund stellt den Zeitpunkt fest, der als Tag | ||
82 | des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis gilt. Der | ||||
37 | Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird erst zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem | 83 | Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird erst zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem die | ||
38 | die Entscheidung, dass eine Beschäftigung vorliegt, unanfechtbar geworden ist. | 84 | Entscheidung, dass eine Beschäftigung vorliegt, unanfechtbar geworden ist. | ||
39 | (7) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen, dass eine Beschäftigung | 85 | (6) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 4a | ||
40 | vorliegt, haben aufschiebende Wirkung. Eine Klage auf Erlass der | 86 | haben aufschiebende Wirkung. Im Widerspruchsverfahren können die | ||
41 | Entscheidung ist abweichend von § 88 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes nach | 87 | Beteiligten nach Begründung des Widerspruchs eine mündliche Anhörung | ||
42 | Ablauf von drei Monaten zulässig. | 88 | beantragen, die gemeinsam mit den anderen Beteiligten erfolgen soll. Eine | ||
89 | Klage auf Erlass der Entscheidung ist abweichend von § 88 Absatz 1 des | ||||
90 | Sozialgerichtsgesetzes nach Ablauf von drei Monaten zulässig. | ||||
91 | (7) Absatz 2 Satz 2 und 3, Absätze 4a bis 4c und Absatz 6 Satz 2 treten | ||||
92 | mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft. Die Deutsche Rentenversicherung | ||||
93 | Bund legt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember | ||||
94 | 2025 einen Bericht über die Erfahrungen bei der Anwendung des Absatzes 2 Satz | ||||
95 | 2 und 3, der Absätze 4a bis 4c und des Absatzes 6 Satz 2 vor. |
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