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Sie können sich § 28a SGB 4 auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Der Arbeitgeber oder ein anderer Meldepflichtiger hat der Einzugsstelle für jeden in der Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung kraft Gesetzes Versicherten
1(1a) Meldungen nach diesem Buch erfolgen, soweit nichts Abweichendes geregelt ist, durch elektronische Datenübermittlung (Datenübertragung). 2Bei der Datenübertragung sind Datenschutz und Datensicherheit nach dem jeweiligen Stand der Technik sicherzustellen und bei Nutzung allgemein zugänglicher Netze Verschlüsselungs- und Authentifizierungsverfahren zu verwenden. 3Beauftragt ein Arbeitgeber einen Dritten mit der Entgeltabrechnung und der Wahrnehmung der Meldepflichten, haftet der Arbeitgeber weiterhin in vollem Umfang für die Erfüllung der Pflichten nach diesem Buch gegenüber dem jeweils zuständigen Träger der Sozialversicherung oder der berufsständischen Versorgungseinrichtung.
(2) Der Arbeitgeber hat jeden am 31. Dezember des Vorjahres Beschäftigten nach Absatz 1 zu melden (Jahresmeldung).
(2a) Der Arbeitgeber hat für jeden in einem Kalenderjahr Beschäftigten, der in der Unfallversicherung versichert ist, zum 16. Februar des Folgejahres eine besondere Jahresmeldung zur Unfallversicherung zu erstatten. Diese Meldung enthält über die Angaben nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3, 6 und 9 hinaus folgende Angaben:
(3) Die Meldungen enthalten für jeden Versicherten insbesondere
1(3a) Der Arbeitgeber oder eine Zahlstelle nach § 202 Absatz 2 des Fünften Buches kann in den Fällen, in denen für eine Meldung keine Versicherungsnummer des Beschäftigten oder Versorgungsempfängers vorliegt, im Verfahren nach Absatz 1 eine Meldung zur Abfrage der Versicherungsnummer an die Datenstelle der Rentenversicherung übermitteln; die weiteren Meldepflichten bleiben davon unberührt. 2Die Datenstelle der Rentenversicherung übermittelt dem Arbeitgeber oder der Zahlstelle unverzüglich durch Datenübertragung die Versicherungsnummer oder den Hinweis, dass die Vergabe der Versicherungsnummer mit der Anmeldung erfolgt.
(4) Arbeitgeber haben den Tag des Beginns eines Beschäftigungsverhältnisses spätestens bei dessen Aufnahme an die Datenstelle der Rentenversicherung nach Satz 2 zu melden, sofern sie Personen in folgenden Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen beschäftigen:
(4a) Der Meldepflichtige erstattet die Meldungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 an die zuständige Einzugsstelle. In der Meldung sind insbesondere anzugeben:
(5) Der Meldepflichtige hat der zu meldenden Person den Inhalt der Meldung in Textform mitzuteilen; dies gilt nicht, wenn die Meldung ausschließlich auf Grund einer Veränderung der Daten für die gesetzliche Unfallversicherung erfolgt.
(6) Soweit der Arbeitgeber eines Hausgewerbetreibenden Arbeitgeberpflichten erfüllt, gilt der Hausgewerbetreibende als Beschäftigter.
(6a) Beschäftigt ein Arbeitgeber, der
(7) 1Der Arbeitgeber hat der Einzugsstelle für einen im privaten Haushalt Beschäftigten anstelle einer Meldung nach Absatz 1 unverzüglich eine vereinfachte Meldung (Haushaltsscheck) mit den Angaben nach Absatz 8 Satz 1 zu erstatten, wenn das Arbeitsentgelt nach § 14 Absatz 3 aus dieser Beschäftigung regelmäßig 450 Euro im Monat nicht übersteigt. 2Der Arbeitgeber kann die Meldung nach Satz 1 auch durch Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mit maschinell erstellten Ausfüllhilfen übermitteln. 3Der Arbeitgeber hat der Einzugsstelle gesondert schriftlich ein Lastschriftmandat zum Einzug des Gesamtsozialversicherungsbeitrags zu erteilen. 4Die Absätze 2 bis 5 gelten nicht.
(8) Der Haushaltsscheck enthält
(9) 1Soweit nicht anders geregelt, gelten für versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreite geringfügig Beschäftigte die Absätze 1 bis 6 entsprechend. 2Eine Jahresmeldung nach Absatz 2 ist für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 nicht zu erstatten.
1(10) Der Arbeitgeber hat für Beschäftigte, die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches von der Versicherungspflicht befreit und Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, die Meldungen nach den Absätzen 1, 2 und 9 zusätzlich an die Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen zu erstatten; dies gilt nicht für Meldungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 10. 2Die Datenübermittlung hat durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels systemgeprüfter maschinell erstellter Ausfüllhilfen zu erfolgen. 3Zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 3 enthalten die Meldungen die Mitgliedsnummer des Beschäftigten bei der Versorgungseinrichtung. 4Die Absätze 5 bis 6a gelten entsprechend.
(11) Der Arbeitgeber hat für Beschäftigte, die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches von der Versicherungspflicht befreit und Mitglied in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, der Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen monatliche Meldungen zur Beitragserhebung zu erstatten. Absatz 10 Satz 2 gilt entsprechend. Diese Meldungen enthalten für den Beschäftigten
(12) Der Arbeitgeber hat auch für ausschließlich nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Siebten Buches versicherte Beschäftigte mit beitragspflichtigem Entgelt Meldungen nach den Absätzen 1 und 3 Satz 2 Nummer 2 abzugeben.
(13) (weggefallen)
Meldepflicht | Meldepflicht | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Der Arbeitgeber oder ein anderer Meldepflichtiger hat der Einzugsstelle | f | 1 | (1) Der Arbeitgeber oder ein anderer Meldepflichtiger hat der Einzugsstelle |
2 | für jeden in der Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung oder nach dem Recht der | 2 | für jeden in der Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung oder nach dem Recht der | ||
3 | Arbeitsförderung kraft Gesetzes Versicherten | 3 | Arbeitsförderung kraft Gesetzes Versicherten | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | bei Beginn der versicherungspflichtigen Beschäftigung, | 5 | bei Beginn der versicherungspflichtigen Beschäftigung, | ||
6 | 2. | 6 | 2. | ||
7 | bei Ende der versicherungspflichtigen Beschäftigung, | 7 | bei Ende der versicherungspflichtigen Beschäftigung, | ||
8 | 3. | 8 | 3. | ||
9 | bei Eintritt eines Insolvenzereignisses, | 9 | bei Eintritt eines Insolvenzereignisses, | ||
10 | 4. | 10 | 4. | ||
11 | (weggefallen) | 11 | (weggefallen) | ||
12 | 5. | 12 | 5. | ||
13 | bei Änderungen in der Beitragspflicht, | 13 | bei Änderungen in der Beitragspflicht, | ||
14 | 6. | 14 | 6. | ||
15 | bei Wechsel der Einzugsstelle, | 15 | bei Wechsel der Einzugsstelle, | ||
16 | 7. | 16 | 7. | ||
17 | bei Anträgen auf Altersrenten oder Auskunftsersuchen des Familiengerichts in | 17 | bei Anträgen auf Altersrenten oder Auskunftsersuchen des Familiengerichts in | ||
18 | Versorgungsausgleichsverfahren, | 18 | Versorgungsausgleichsverfahren, | ||
19 | 8. | 19 | 8. | ||
20 | bei Unterbrechung der Entgeltzahlung, | 20 | bei Unterbrechung der Entgeltzahlung, | ||
21 | 9. | 21 | 9. | ||
22 | bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses, | 22 | bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses, | ||
23 | 10. | 23 | 10. | ||
24 | auf Anforderung der Einzugsstelle nach § 26 Absatz 4 Satz 2, | 24 | auf Anforderung der Einzugsstelle nach § 26 Absatz 4 Satz 2, | ||
25 | 11. | 25 | 11. | ||
26 | bei Antrag des geringfügig Beschäftigten nach § 6 Absatz 1b des Sechsten | 26 | bei Antrag des geringfügig Beschäftigten nach § 6 Absatz 1b des Sechsten | ||
27 | Buches auf Befreiung von der Versicherungspflicht, | 27 | Buches auf Befreiung von der Versicherungspflicht, | ||
28 | 12. | 28 | 12. | ||
29 | bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt, | 29 | bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt, | ||
30 | 13. | 30 | 13. | ||
31 | bei Beginn der Berufsausbildung, | 31 | bei Beginn der Berufsausbildung, | ||
32 | 14. | 32 | 14. | ||
33 | bei Ende der Berufsausbildung, | 33 | bei Ende der Berufsausbildung, | ||
34 | 15. | 34 | 15. | ||
35 | bei Wechsel im Zeitraum bis zum 31. Dezember 2024 von einem | 35 | bei Wechsel im Zeitraum bis zum 31. Dezember 2024 von einem | ||
36 | Beschäftigungsbetrieb im Beitrittsgebiet zu einem Beschäftigungsbetrieb im | 36 | Beschäftigungsbetrieb im Beitrittsgebiet zu einem Beschäftigungsbetrieb im | ||
37 | übrigen Bundesgebiet oder umgekehrt, | 37 | übrigen Bundesgebiet oder umgekehrt, | ||
38 | 16. | 38 | 16. | ||
39 | bei Beginn der Altersteilzeitarbeit, | 39 | bei Beginn der Altersteilzeitarbeit, | ||
40 | 17. | 40 | 17. | ||
41 | bei Ende der Altersteilzeitarbeit, | 41 | bei Ende der Altersteilzeitarbeit, | ||
42 | 18. | 42 | 18. | ||
43 | bei Änderung des Arbeitsentgelts, wenn die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 genannte | 43 | bei Änderung des Arbeitsentgelts, wenn die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 genannte | ||
44 | Grenze über- oder unterschritten wird, | 44 | Grenze über- oder unterschritten wird, | ||
45 | 19. | 45 | 19. | ||
46 | bei nach § 23b Absatz 2 bis 3 gezahltem Arbeitsentgelt oder | 46 | bei nach § 23b Absatz 2 bis 3 gezahltem Arbeitsentgelt oder | ||
47 | 20. | 47 | 20. | ||
48 | bei Wechsel im Zeitraum bis zum 31. Dezember 2024 von einem Wertguthaben, | 48 | bei Wechsel im Zeitraum bis zum 31. Dezember 2024 von einem Wertguthaben, | ||
49 | das im Beitrittsgebiet und einem Wertguthaben, das im übrigen Bundesgebiet | 49 | das im Beitrittsgebiet und einem Wertguthaben, das im übrigen Bundesgebiet | ||
50 | erzielt wurde, | 50 | erzielt wurde, | ||
51 | eine Meldung zu erstatten. Jede Meldung sowie die darin enthaltenen Datensätze | 51 | eine Meldung zu erstatten. Jede Meldung sowie die darin enthaltenen Datensätze | ||
52 | sind mit einem eindeutigen Kennzeichen zur Identifizierung zu versehen. | 52 | sind mit einem eindeutigen Kennzeichen zur Identifizierung zu versehen. | ||
53 | (1a) Meldungen nach diesem Buch erfolgen, soweit nichts Abweichendes | 53 | (1a) Meldungen nach diesem Buch erfolgen, soweit nichts Abweichendes | ||
54 | geregelt ist, durch elektronische Datenübermittlung (Datenübertragung). Bei der | 54 | geregelt ist, durch elektronische Datenübermittlung (Datenübertragung). Bei der | ||
55 | Datenübertragung sind Datenschutz und Datensicherheit nach dem | 55 | Datenübertragung sind Datenschutz und Datensicherheit nach dem | ||
56 | jeweiligen Stand der Technik sicherzustellen und bei Nutzung allgemein | 56 | jeweiligen Stand der Technik sicherzustellen und bei Nutzung allgemein | ||
57 | zugänglicher Netze Verschlüsselungs- und Authentifizierungsverfahren zu | 57 | zugänglicher Netze Verschlüsselungs- und Authentifizierungsverfahren zu | ||
58 | verwenden. Beauftragt ein Arbeitgeber einen Dritten mit der | 58 | verwenden. Beauftragt ein Arbeitgeber einen Dritten mit der | ||
59 | Entgeltabrechnung und der Wahrnehmung der Meldepflichten, haftet der | 59 | Entgeltabrechnung und der Wahrnehmung der Meldepflichten, haftet der | ||
60 | Arbeitgeber weiterhin in vollem Umfang für die Erfüllung der Pflichten nach | 60 | Arbeitgeber weiterhin in vollem Umfang für die Erfüllung der Pflichten nach | ||
61 | diesem Buch gegenüber dem jeweils zuständigen Träger der Sozialversicherung | 61 | diesem Buch gegenüber dem jeweils zuständigen Träger der Sozialversicherung | ||
62 | oder der berufsständischen Versorgungseinrichtung. | 62 | oder der berufsständischen Versorgungseinrichtung. | ||
63 | (2) Der Arbeitgeber hat jeden am 31. Dezember des Vorjahres Beschäftigten nach | 63 | (2) Der Arbeitgeber hat jeden am 31. Dezember des Vorjahres Beschäftigten nach | ||
64 | Absatz 1 zu melden (Jahresmeldung). | 64 | Absatz 1 zu melden (Jahresmeldung). | ||
65 | (2a) Der Arbeitgeber hat für jeden in einem Kalenderjahr Beschäftigten, der in | 65 | (2a) Der Arbeitgeber hat für jeden in einem Kalenderjahr Beschäftigten, der in | ||
66 | der Unfallversicherung versichert ist, zum 16. Februar des Folgejahres eine | 66 | der Unfallversicherung versichert ist, zum 16. Februar des Folgejahres eine | ||
67 | besondere Jahresmeldung zur Unfallversicherung zu erstatten. Diese Meldung | 67 | besondere Jahresmeldung zur Unfallversicherung zu erstatten. Diese Meldung | ||
68 | enthält über die Angaben nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3, 6 und 9 hinaus | 68 | enthält über die Angaben nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3, 6 und 9 hinaus | ||
69 | folgende Angaben: | 69 | folgende Angaben: | ||
70 | 1. | 70 | 1. | ||
71 | die Mitgliedsnummer des Unternehmers; | 71 | die Mitgliedsnummer des Unternehmers; | ||
72 | 2. | 72 | 2. | ||
73 | die Betriebsnummer des zuständigen Unfallversicherungsträgers; | 73 | die Betriebsnummer des zuständigen Unfallversicherungsträgers; | ||
74 | 3. | 74 | 3. | ||
75 | das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt in Euro und | 75 | das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt in Euro und | ||
76 | seine Zuordnung zur jeweilig anzuwendenden Gefahrtarifstelle. | 76 | seine Zuordnung zur jeweilig anzuwendenden Gefahrtarifstelle. | ||
77 | Arbeitgeber, die Mitglied der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft sind | 77 | Arbeitgeber, die Mitglied der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft sind | ||
78 | und für deren Beitragsberechnung der Arbeitswert keine Anwendung findet, haben | 78 | und für deren Beitragsberechnung der Arbeitswert keine Anwendung findet, haben | ||
79 | Meldungen nach Satz 2 Nummer 1 bis 3 nicht zu erstatten. Abweichend von Satz 1 | 79 | Meldungen nach Satz 2 Nummer 1 bis 3 nicht zu erstatten. Abweichend von Satz 1 | ||
80 | ist die Meldung bei Eintritt eines Insolvenzereignisses, bei einer endgültigen | 80 | ist die Meldung bei Eintritt eines Insolvenzereignisses, bei einer endgültigen | ||
81 | Einstellung des Unternehmens oder bei der Beendigung aller | 81 | Einstellung des Unternehmens oder bei der Beendigung aller | ||
82 | Beschäftigungsverhältnisse mit der nächsten Entgeltabrechnung, spätestens | 82 | Beschäftigungsverhältnisse mit der nächsten Entgeltabrechnung, spätestens | ||
83 | innerhalb von sechs Wochen, abzugeben. | 83 | innerhalb von sechs Wochen, abzugeben. | ||
84 | (3) Die Meldungen enthalten für jeden Versicherten insbesondere | 84 | (3) Die Meldungen enthalten für jeden Versicherten insbesondere | ||
85 | 1. | 85 | 1. | ||
86 | seine Versicherungsnummer, soweit bekannt, | 86 | seine Versicherungsnummer, soweit bekannt, | ||
87 | 2. | 87 | 2. | ||
88 | seinen Familien- und Vornamen, | 88 | seinen Familien- und Vornamen, | ||
89 | 3. | 89 | 3. | ||
90 | sein Geburtsdatum, | 90 | sein Geburtsdatum, | ||
91 | 4. | 91 | 4. | ||
92 | seine Staatsangehörigkeit, | 92 | seine Staatsangehörigkeit, | ||
93 | 5. | 93 | 5. | ||
94 | Angaben über seine Tätigkeit nach dem Schlüsselverzeichnis der Bundesagentur | 94 | Angaben über seine Tätigkeit nach dem Schlüsselverzeichnis der Bundesagentur | ||
95 | für Arbeit, | 95 | für Arbeit, | ||
96 | 6. | 96 | 6. | ||
97 | die Betriebsnummer seines Beschäftigungsbetriebes, | 97 | die Betriebsnummer seines Beschäftigungsbetriebes, | ||
98 | 7. | 98 | 7. | ||
99 | die Beitragsgruppen, | 99 | die Beitragsgruppen, | ||
100 | 8. | 100 | 8. | ||
101 | die zuständige Einzugsstelle und | 101 | die zuständige Einzugsstelle und | ||
102 | 9. | 102 | 9. | ||
103 | den Arbeitgeber. | 103 | den Arbeitgeber. | ||
104 | Zusätzlich sind anzugeben | 104 | Zusätzlich sind anzugeben | ||
105 | 1. | 105 | 1. | ||
106 | bei der Anmeldung | 106 | bei der Anmeldung | ||
107 | a) | 107 | a) | ||
108 | die Anschrift, | 108 | die Anschrift, | ||
109 | b) | 109 | b) | ||
110 | der Beginn der Beschäftigung, | 110 | der Beginn der Beschäftigung, | ||
111 | c) | 111 | c) | ||
112 | sonstige für die Vergabe der Versicherungsnummer erforderliche Angaben, | 112 | sonstige für die Vergabe der Versicherungsnummer erforderliche Angaben, | ||
113 | d) | 113 | d) | ||
n | 114 | die Angabe, ob zum Arbeitgeber eine Beziehung als Ehegatte, Lebenspartner | n | 114 | nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 die Angabe, ob zum Arbeitgeber eine Beziehung |
115 | oder Abkömmling besteht, | 115 | als Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling besteht, | ||
116 | e) | 116 | e) | ||
n | 117 | die Angabe, ob es sich um eine Tätigkeit als geschäftsführender | n | 117 | nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 die Angabe, ob es sich um eine Tätigkeit als |
118 | Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung handelt, | 118 | geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung | ||
119 | handelt, | ||||
119 | f) | 120 | f) | ||
120 | die Angabe der Staatsangehörigkeit, | 121 | die Angabe der Staatsangehörigkeit, | ||
121 | 2. | 122 | 2. | ||
122 | bei allen Entgeltmeldungen | 123 | bei allen Entgeltmeldungen | ||
123 | a) | 124 | a) | ||
124 | eine Namens-, Anschriften- oder Staatsangehörigkeitsänderung, soweit diese | 125 | eine Namens-, Anschriften- oder Staatsangehörigkeitsänderung, soweit diese | ||
125 | Änderung nicht schon anderweitig gemeldet ist, | 126 | Änderung nicht schon anderweitig gemeldet ist, | ||
126 | b) | 127 | b) | ||
127 | das in der Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung | 128 | das in der Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung | ||
128 | beitragspflichtige Arbeitsentgelt in Euro, in den Fällen, in denen kein | 129 | beitragspflichtige Arbeitsentgelt in Euro, in den Fällen, in denen kein | ||
129 | beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in der Rentenversicherung oder nach dem Recht | 130 | beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in der Rentenversicherung oder nach dem Recht | ||
130 | der Arbeitsförderung vorliegt, das beitragspflichtige Arbeitsentgelt in der | 131 | der Arbeitsförderung vorliegt, das beitragspflichtige Arbeitsentgelt in der | ||
131 | Krankenversicherung, | 132 | Krankenversicherung, | ||
132 | c) | 133 | c) | ||
133 | in Fällen, in denen die beitragspflichtige Einnahme in der gesetzlichen | 134 | in Fällen, in denen die beitragspflichtige Einnahme in der gesetzlichen | ||
134 | Rentenversicherung nach § 163 Absatz 10 des Sechsten Buches bemessen wird, das | 135 | Rentenversicherung nach § 163 Absatz 10 des Sechsten Buches bemessen wird, das | ||
135 | Arbeitsentgelt, das ohne Anwendung dieser Regelung zu berücksichtigen wäre, | 136 | Arbeitsentgelt, das ohne Anwendung dieser Regelung zu berücksichtigen wäre, | ||
136 | d) | 137 | d) | ||
137 | der Zeitraum, in dem das angegebene Arbeitsentgelt erzielt wurde, | 138 | der Zeitraum, in dem das angegebene Arbeitsentgelt erzielt wurde, | ||
138 | e) | 139 | e) | ||
139 | Wertguthaben, die auf die Zeit nach Eintritt der Erwerbsminderung entfallen, | 140 | Wertguthaben, die auf die Zeit nach Eintritt der Erwerbsminderung entfallen, | ||
140 | f) | 141 | f) | ||
141 | für geringfügig Beschäftigte zusätzlich die Steuernummer des Arbeitgebers, | 142 | für geringfügig Beschäftigte zusätzlich die Steuernummer des Arbeitgebers, | ||
142 | die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung des Beschäftigten und | 143 | die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung des Beschäftigten und | ||
143 | die Art der Besteuerung. | 144 | die Art der Besteuerung. | ||
144 | g) | 145 | g) | ||
145 | (weggefallen) | 146 | (weggefallen) | ||
146 | h) | 147 | h) | ||
147 | (weggefallen) | 148 | (weggefallen) | ||
148 | 3. | 149 | 3. | ||
149 | (weggefallen) | 150 | (weggefallen) | ||
150 | 4. | 151 | 4. | ||
151 | bei der Meldung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 19 | 152 | bei der Meldung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 19 | ||
152 | a) | 153 | a) | ||
153 | das Arbeitsentgelt in Euro, für das Beiträge gezahlt worden sind, | 154 | das Arbeitsentgelt in Euro, für das Beiträge gezahlt worden sind, | ||
154 | b) | 155 | b) | ||
155 | im Falle des § 23b Absatz 2 der Kalendermonat und das Jahr der nicht | 156 | im Falle des § 23b Absatz 2 der Kalendermonat und das Jahr der nicht | ||
156 | zweckentsprechenden Verwendung des Arbeitsentgelts, im Falle der | 157 | zweckentsprechenden Verwendung des Arbeitsentgelts, im Falle der | ||
157 | Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers jedoch der Kalendermonat und das Jahr der | 158 | Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers jedoch der Kalendermonat und das Jahr der | ||
158 | Beitragszahlung. | 159 | Beitragszahlung. | ||
159 | (3a) Der Arbeitgeber oder eine Zahlstelle nach § 202 Absatz 2 des Fünften | 160 | (3a) Der Arbeitgeber oder eine Zahlstelle nach § 202 Absatz 2 des Fünften | ||
160 | Buches kann in den Fällen, in denen für eine Meldung keine Versicherungsnummer | 161 | Buches kann in den Fällen, in denen für eine Meldung keine Versicherungsnummer | ||
161 | des Beschäftigten oder Versorgungsempfängers vorliegt, im Verfahren nach | 162 | des Beschäftigten oder Versorgungsempfängers vorliegt, im Verfahren nach | ||
162 | Absatz 1 eine Meldung zur Abfrage der Versicherungsnummer an die Datenstelle | 163 | Absatz 1 eine Meldung zur Abfrage der Versicherungsnummer an die Datenstelle | ||
163 | der Rentenversicherung übermitteln; die weiteren Meldepflichten bleiben davon | 164 | der Rentenversicherung übermitteln; die weiteren Meldepflichten bleiben davon | ||
164 | unberührt. Die Datenstelle der Rentenversicherung übermittelt dem | 165 | unberührt. Die Datenstelle der Rentenversicherung übermittelt dem | ||
165 | Arbeitgeber oder der Zahlstelle unverzüglich durch Datenübertragung die | 166 | Arbeitgeber oder der Zahlstelle unverzüglich durch Datenübertragung die | ||
166 | Versicherungsnummer oder den Hinweis, dass die Vergabe der Versicherungsnummer | 167 | Versicherungsnummer oder den Hinweis, dass die Vergabe der Versicherungsnummer | ||
167 | mit der Anmeldung erfolgt. | 168 | mit der Anmeldung erfolgt. | ||
n | n | 169 | (3b) Der Arbeitgeber hat auf elektronische Anforderung der Einzugsstelle | ||
170 | mit der nächsten Entgeltabrechnung die notwendigen Angaben zur Einrichtung | ||||
171 | eines Arbeitgeberkontos elektronisch zu übermitteln. Das Nähere über die | ||||
172 | Angaben, die Datensätze und das Verfahren regeln die Gemeinsamen Grundsätze | ||||
173 | nach § 28b Absatz 1. | ||||
168 | (4) Arbeitgeber haben den Tag des Beginns eines Beschäftigungsverhältnisses | 174 | (4) Arbeitgeber haben den Tag des Beginns eines Beschäftigungsverhältnisses | ||
169 | spätestens bei dessen Aufnahme an die Datenstelle der Rentenversicherung nach | 175 | spätestens bei dessen Aufnahme an die Datenstelle der Rentenversicherung nach | ||
170 | Satz 2 zu melden, sofern sie Personen in folgenden Wirtschaftsbereichen oder | 176 | Satz 2 zu melden, sofern sie Personen in folgenden Wirtschaftsbereichen oder | ||
171 | Wirtschaftszweigen beschäftigen: | 177 | Wirtschaftszweigen beschäftigen: | ||
172 | 1. | 178 | 1. | ||
173 | im Baugewerbe, | 179 | im Baugewerbe, | ||
174 | 2. | 180 | 2. | ||
175 | im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, | 181 | im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, | ||
176 | 3. | 182 | 3. | ||
177 | im Personenbeförderungsgewerbe, | 183 | im Personenbeförderungsgewerbe, | ||
178 | 4. | 184 | 4. | ||
179 | im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, | 185 | im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, | ||
180 | 5. | 186 | 5. | ||
181 | im Schaustellergewerbe, | 187 | im Schaustellergewerbe, | ||
182 | 6. | 188 | 6. | ||
183 | bei Unternehmen der Forstwirtschaft, | 189 | bei Unternehmen der Forstwirtschaft, | ||
184 | 7. | 190 | 7. | ||
185 | im Gebäudereinigungsgewerbe, | 191 | im Gebäudereinigungsgewerbe, | ||
186 | 8. | 192 | 8. | ||
187 | bei Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen | 193 | bei Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen | ||
188 | beteiligen, | 194 | beteiligen, | ||
189 | 9. | 195 | 9. | ||
190 | in der Fleischwirtschaft, | 196 | in der Fleischwirtschaft, | ||
191 | 10. | 197 | 10. | ||
192 | im Prostitutionsgewerbe, | 198 | im Prostitutionsgewerbe, | ||
193 | 11. | 199 | 11. | ||
194 | im Wach- und Sicherheitsgewerbe. | 200 | im Wach- und Sicherheitsgewerbe. | ||
195 | Die Meldung enthält folgende Angaben über den Beschäftigten: | 201 | Die Meldung enthält folgende Angaben über den Beschäftigten: | ||
196 | 1. | 202 | 1. | ||
197 | den Familien- und die Vornamen, | 203 | den Familien- und die Vornamen, | ||
198 | 2. | 204 | 2. | ||
199 | die Versicherungsnummer, soweit bekannt, ansonsten die zur Vergabe einer | 205 | die Versicherungsnummer, soweit bekannt, ansonsten die zur Vergabe einer | ||
200 | Versicherungsnummer notwendigen Angaben (Tag und Ort der Geburt, Anschrift), | 206 | Versicherungsnummer notwendigen Angaben (Tag und Ort der Geburt, Anschrift), | ||
201 | 3. | 207 | 3. | ||
202 | die Betriebsnummer des Arbeitgebers und | 208 | die Betriebsnummer des Arbeitgebers und | ||
203 | 4. | 209 | 4. | ||
204 | den Tag der Beschäftigungsaufnahme. | 210 | den Tag der Beschäftigungsaufnahme. | ||
205 | Die Meldung wird in der Stammsatzdatei nach § 150 Absatz 1 und 2 des Sechsten | 211 | Die Meldung wird in der Stammsatzdatei nach § 150 Absatz 1 und 2 des Sechsten | ||
206 | Buches gespeichert. Die Meldung gilt nicht als Meldung nach Absatz 1 Satz 1 | 212 | Buches gespeichert. Die Meldung gilt nicht als Meldung nach Absatz 1 Satz 1 | ||
207 | Nummer 1. | 213 | Nummer 1. | ||
208 | (4a) Der Meldepflichtige erstattet die Meldungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer | 214 | (4a) Der Meldepflichtige erstattet die Meldungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer | ||
209 | 10 an die zuständige Einzugsstelle. In der Meldung sind insbesondere | 215 | 10 an die zuständige Einzugsstelle. In der Meldung sind insbesondere | ||
210 | anzugeben: | 216 | anzugeben: | ||
211 | 1. | 217 | 1. | ||
212 | die Versicherungsnummer des Beschäftigten, | 218 | die Versicherungsnummer des Beschäftigten, | ||
213 | 2. | 219 | 2. | ||
214 | die Betriebsnummer des Beschäftigungsbetriebes, | 220 | die Betriebsnummer des Beschäftigungsbetriebes, | ||
215 | 3. | 221 | 3. | ||
216 | das monatliche laufende und einmalig gezahlte Arbeitsentgelt, von dem | 222 | das monatliche laufende und einmalig gezahlte Arbeitsentgelt, von dem | ||
217 | Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung für das der | 223 | Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung für das der | ||
218 | Ermittlung nach § 26 Absatz 4 zugrunde liegende Kalenderjahr berechnet wurden. | 224 | Ermittlung nach § 26 Absatz 4 zugrunde liegende Kalenderjahr berechnet wurden. | ||
219 | (5) Der Meldepflichtige hat der zu meldenden Person den Inhalt der Meldung in | 225 | (5) Der Meldepflichtige hat der zu meldenden Person den Inhalt der Meldung in | ||
220 | Textform mitzuteilen; dies gilt nicht, wenn die Meldung ausschließlich auf | 226 | Textform mitzuteilen; dies gilt nicht, wenn die Meldung ausschließlich auf | ||
221 | Grund einer Veränderung der Daten für die gesetzliche Unfallversicherung | 227 | Grund einer Veränderung der Daten für die gesetzliche Unfallversicherung | ||
222 | erfolgt. | 228 | erfolgt. | ||
223 | (6) Soweit der Arbeitgeber eines Hausgewerbetreibenden Arbeitgeberpflichten | 229 | (6) Soweit der Arbeitgeber eines Hausgewerbetreibenden Arbeitgeberpflichten | ||
224 | erfüllt, gilt der Hausgewerbetreibende als Beschäftigter. | 230 | erfüllt, gilt der Hausgewerbetreibende als Beschäftigter. | ||
225 | (6a) Beschäftigt ein Arbeitgeber, der | 231 | (6a) Beschäftigt ein Arbeitgeber, der | ||
226 | 1. | 232 | 1. | ||
227 | im privaten Bereich nichtgewerbliche Zwecke oder | 233 | im privaten Bereich nichtgewerbliche Zwecke oder | ||
228 | 2. | 234 | 2. | ||
229 | mildtätige, kirchliche, religiöse, wissenschaftliche oder gemeinnützige | 235 | mildtätige, kirchliche, religiöse, wissenschaftliche oder gemeinnützige | ||
230 | Zwecke im Sinne des § 10b des Einkommensteuergesetzes | 236 | Zwecke im Sinne des § 10b des Einkommensteuergesetzes | ||
231 | verfolgt, Personen geringfügig nach § 8, kann er auf Antrag abweichend von | 237 | verfolgt, Personen geringfügig nach § 8, kann er auf Antrag abweichend von | ||
232 | Absatz 1 Meldungen auf Vordrucken erstatten, wenn er glaubhaft macht, dass ihm | 238 | Absatz 1 Meldungen auf Vordrucken erstatten, wenn er glaubhaft macht, dass ihm | ||
233 | eine Meldung auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch | 239 | eine Meldung auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch | ||
234 | Datenübertragung nicht möglich ist. | 240 | Datenübertragung nicht möglich ist. | ||
235 | (7) Der Arbeitgeber hat der Einzugsstelle für einen im privaten Haushalt | 241 | (7) Der Arbeitgeber hat der Einzugsstelle für einen im privaten Haushalt | ||
236 | Beschäftigten anstelle einer Meldung nach Absatz 1 unverzüglich eine | 242 | Beschäftigten anstelle einer Meldung nach Absatz 1 unverzüglich eine | ||
237 | vereinfachte Meldung (Haushaltsscheck) mit den Angaben nach Absatz 8 Satz 1 zu | 243 | vereinfachte Meldung (Haushaltsscheck) mit den Angaben nach Absatz 8 Satz 1 zu | ||
238 | erstatten, wenn das Arbeitsentgelt nach § 14 Absatz 3 aus dieser Beschäftigung | 244 | erstatten, wenn das Arbeitsentgelt nach § 14 Absatz 3 aus dieser Beschäftigung | ||
239 | regelmäßig 450 Euro im Monat nicht übersteigt. Der Arbeitgeber kann die | 245 | regelmäßig 450 Euro im Monat nicht übersteigt. Der Arbeitgeber kann die | ||
240 | Meldung nach Satz 1 auch durch Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen | 246 | Meldung nach Satz 1 auch durch Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen | ||
241 | oder mit maschinell erstellten Ausfüllhilfen übermitteln. Der Arbeitgeber | 247 | oder mit maschinell erstellten Ausfüllhilfen übermitteln. Der Arbeitgeber | ||
242 | hat der Einzugsstelle gesondert schriftlich ein Lastschriftmandat zum Einzug | 248 | hat der Einzugsstelle gesondert schriftlich ein Lastschriftmandat zum Einzug | ||
243 | des Gesamtsozialversicherungsbeitrags zu erteilen. Die Absätze 2 bis 5 | 249 | des Gesamtsozialversicherungsbeitrags zu erteilen. Die Absätze 2 bis 5 | ||
244 | gelten nicht. | 250 | gelten nicht. | ||
245 | (8) Der Haushaltsscheck enthält | 251 | (8) Der Haushaltsscheck enthält | ||
246 | 1. | 252 | 1. | ||
247 | den Familiennamen, Vornamen, die Anschrift und die Betriebsnummer des | 253 | den Familiennamen, Vornamen, die Anschrift und die Betriebsnummer des | ||
248 | Arbeitgebers, | 254 | Arbeitgebers, | ||
249 | 2. | 255 | 2. | ||
250 | den Familiennamen, Vornamen, die Anschrift und die Versicherungsnummer des | 256 | den Familiennamen, Vornamen, die Anschrift und die Versicherungsnummer des | ||
251 | Beschäftigten; kann die Versicherungsnummer nicht angegeben werden, ist das | 257 | Beschäftigten; kann die Versicherungsnummer nicht angegeben werden, ist das | ||
252 | Geburtsdatum des Beschäftigten einzutragen, | 258 | Geburtsdatum des Beschäftigten einzutragen, | ||
253 | 3. | 259 | 3. | ||
254 | die Angabe, ob der Beschäftigte im Zeitraum der Beschäftigung bei mehreren | 260 | die Angabe, ob der Beschäftigte im Zeitraum der Beschäftigung bei mehreren | ||
255 | Arbeitgebern beschäftigt ist, und | 261 | Arbeitgebern beschäftigt ist, und | ||
256 | 4. | 262 | 4. | ||
257 | a) | 263 | a) | ||
258 | bei einer Meldung bei jeder Lohn- oder Gehaltszahlung den Zeitraum der | 264 | bei einer Meldung bei jeder Lohn- oder Gehaltszahlung den Zeitraum der | ||
259 | Beschäftigung, das Arbeitsentgelt nach § 14 Absatz 3 für diesen Zeitraum sowie | 265 | Beschäftigung, das Arbeitsentgelt nach § 14 Absatz 3 für diesen Zeitraum sowie | ||
260 | am Ende der Beschäftigung den Zeitpunkt der Beendigung, | 266 | am Ende der Beschäftigung den Zeitpunkt der Beendigung, | ||
261 | b) | 267 | b) | ||
262 | bei einer Meldung zu Beginn der Beschäftigung deren Beginn und das | 268 | bei einer Meldung zu Beginn der Beschäftigung deren Beginn und das | ||
263 | monatliche Arbeitsentgelt nach § 14 Absatz 3, die Steuernummer des Arbeitgebers, | 269 | monatliche Arbeitsentgelt nach § 14 Absatz 3, die Steuernummer des Arbeitgebers, | ||
264 | die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung des Beschäftigten und | 270 | die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung des Beschäftigten und | ||
265 | die Art der Besteuerung, | 271 | die Art der Besteuerung, | ||
266 | c) | 272 | c) | ||
267 | bei einer Meldung wegen Änderung des Arbeitsentgelts nach § 14 Absatz 3 den | 273 | bei einer Meldung wegen Änderung des Arbeitsentgelts nach § 14 Absatz 3 den | ||
268 | neuen Betrag und den Zeitpunkt der Änderung, | 274 | neuen Betrag und den Zeitpunkt der Änderung, | ||
269 | d) | 275 | d) | ||
270 | bei einer Meldung am Ende der Beschäftigung den Zeitpunkt der Beendigung, | 276 | bei einer Meldung am Ende der Beschäftigung den Zeitpunkt der Beendigung, | ||
271 | e) | 277 | e) | ||
272 | bei Erklärung des Verzichts auf Versicherungsfreiheit nach § 230 Absatz 8 | 278 | bei Erklärung des Verzichts auf Versicherungsfreiheit nach § 230 Absatz 8 | ||
273 | Satz 2 des Sechsten Buches den Zeitpunkt des Verzichts, | 279 | Satz 2 des Sechsten Buches den Zeitpunkt des Verzichts, | ||
274 | f) | 280 | f) | ||
275 | bei Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Absatz 1b des | 281 | bei Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Absatz 1b des | ||
276 | Sechsten Buches den Tag des Zugangs des Antrags beim Arbeitgeber. | 282 | Sechsten Buches den Tag des Zugangs des Antrags beim Arbeitgeber. | ||
277 | Bei sich anschließenden Meldungen kann von der Angabe der Anschrift des | 283 | Bei sich anschließenden Meldungen kann von der Angabe der Anschrift des | ||
278 | Arbeitgebers und des Beschäftigten abgesehen werden. | 284 | Arbeitgebers und des Beschäftigten abgesehen werden. | ||
279 | (9) Soweit nicht anders geregelt, gelten für versicherungsfrei oder von | 285 | (9) Soweit nicht anders geregelt, gelten für versicherungsfrei oder von | ||
280 | der Versicherungspflicht befreite geringfügig Beschäftigte die Absätze 1 bis 6 | 286 | der Versicherungspflicht befreite geringfügig Beschäftigte die Absätze 1 bis 6 | ||
281 | entsprechend. Eine Jahresmeldung nach Absatz 2 ist für geringfügig | 287 | entsprechend. Eine Jahresmeldung nach Absatz 2 ist für geringfügig | ||
282 | Beschäftigte nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 nicht zu erstatten. | 288 | Beschäftigte nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 nicht zu erstatten. | ||
t | t | 289 | (9a) Für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 hat der | ||
290 | Arbeitgeber bei der Meldung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zusätzlich | ||||
291 | anzugeben, wie diese für die Dauer der Beschäftigung krankenversichert sind. | ||||
292 | Die Evaluierung der Regelung erfolgt im Rahmen eines Berichts der | ||||
293 | Bundesregierung über die Wirkung der Maßnahme bis Ende des Jahres 2026. | ||||
283 | (10) Der Arbeitgeber hat für Beschäftigte, die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 | 294 | (10) Der Arbeitgeber hat für Beschäftigte, die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 | ||
284 | Nummer 1 des Sechsten Buches von der Versicherungspflicht befreit und Mitglied | 295 | Nummer 1 des Sechsten Buches von der Versicherungspflicht befreit und Mitglied | ||
285 | einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, die Meldungen nach den | 296 | einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, die Meldungen nach den | ||
286 | Absätzen 1, 2 und 9 zusätzlich an die Annahmestelle der berufsständischen | 297 | Absätzen 1, 2 und 9 zusätzlich an die Annahmestelle der berufsständischen | ||
287 | Versorgungseinrichtungen zu erstatten; dies gilt nicht für Meldungen nach | 298 | Versorgungseinrichtungen zu erstatten; dies gilt nicht für Meldungen nach | ||
288 | Absatz 1 Satz 1 Nummer 10. Die Datenübermittlung hat durch gesicherte und | 299 | Absatz 1 Satz 1 Nummer 10. Die Datenübermittlung hat durch gesicherte und | ||
289 | verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels | 300 | verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels | ||
290 | systemgeprüfter maschinell erstellter Ausfüllhilfen zu erfolgen. Zusätzlich zu | 301 | systemgeprüfter maschinell erstellter Ausfüllhilfen zu erfolgen. Zusätzlich zu | ||
291 | den Angaben nach Absatz 3 enthalten die Meldungen die | 302 | den Angaben nach Absatz 3 enthalten die Meldungen die | ||
292 | Mitgliedsnummer des Beschäftigten bei der Versorgungseinrichtung. Die | 303 | Mitgliedsnummer des Beschäftigten bei der Versorgungseinrichtung. Die | ||
293 | Absätze 5 bis 6a gelten entsprechend. | 304 | Absätze 5 bis 6a gelten entsprechend. | ||
294 | (11) Der Arbeitgeber hat für Beschäftigte, die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer | 305 | (11) Der Arbeitgeber hat für Beschäftigte, die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer | ||
295 | 1 des Sechsten Buches von der Versicherungspflicht befreit und Mitglied in | 306 | 1 des Sechsten Buches von der Versicherungspflicht befreit und Mitglied in | ||
296 | einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, der Annahmestelle der | 307 | einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, der Annahmestelle der | ||
297 | berufsständischen Versorgungseinrichtungen monatliche Meldungen zur | 308 | berufsständischen Versorgungseinrichtungen monatliche Meldungen zur | ||
298 | Beitragserhebung zu erstatten. Absatz 10 Satz 2 gilt entsprechend. Diese | 309 | Beitragserhebung zu erstatten. Absatz 10 Satz 2 gilt entsprechend. Diese | ||
299 | Meldungen enthalten für den Beschäftigten | 310 | Meldungen enthalten für den Beschäftigten | ||
300 | 1. | 311 | 1. | ||
301 | die Mitgliedsnummer bei der Versorgungseinrichtung oder, wenn die | 312 | die Mitgliedsnummer bei der Versorgungseinrichtung oder, wenn die | ||
302 | Mitgliedsnummer nicht bekannt ist, die Personalnummer beim Arbeitgeber, den | 313 | Mitgliedsnummer nicht bekannt ist, die Personalnummer beim Arbeitgeber, den | ||
303 | Familien- und Vornamen, das Geschlecht und das Geburtsdatum, | 314 | Familien- und Vornamen, das Geschlecht und das Geburtsdatum, | ||
304 | 2. | 315 | 2. | ||
305 | den Zeitraum, für den das Arbeitsentgelt gezahlt wird, | 316 | den Zeitraum, für den das Arbeitsentgelt gezahlt wird, | ||
306 | 3. | 317 | 3. | ||
307 | das beitragspflichtige ungekürzte laufende Arbeitsentgelt für den | 318 | das beitragspflichtige ungekürzte laufende Arbeitsentgelt für den | ||
308 | Zahlungszeitraum, | 319 | Zahlungszeitraum, | ||
309 | 4. | 320 | 4. | ||
310 | das beitragspflichtige ungekürzte einmalig gezahlte Arbeitsentgelt im Monat | 321 | das beitragspflichtige ungekürzte einmalig gezahlte Arbeitsentgelt im Monat | ||
311 | der Abrechnung, | 322 | der Abrechnung, | ||
312 | 5. | 323 | 5. | ||
313 | die Anzahl der Sozialversicherungstage im Zahlungszeitraum, | 324 | die Anzahl der Sozialversicherungstage im Zahlungszeitraum, | ||
314 | 6. | 325 | 6. | ||
315 | den Beitrag, der bei Firmenzahlern für das Arbeitsentgelt nach Nummer 3 und | 326 | den Beitrag, der bei Firmenzahlern für das Arbeitsentgelt nach Nummer 3 und | ||
316 | 4 anfällt, | 327 | 4 anfällt, | ||
317 | 7. | 328 | 7. | ||
318 | die Betriebsnummer der Versorgungseinrichtung, | 329 | die Betriebsnummer der Versorgungseinrichtung, | ||
319 | 8. | 330 | 8. | ||
320 | die Betriebsnummer des Beschäftigungsbetriebes, | 331 | die Betriebsnummer des Beschäftigungsbetriebes, | ||
321 | 9. | 332 | 9. | ||
322 | den Arbeitgeber, | 333 | den Arbeitgeber, | ||
323 | 10. | 334 | 10. | ||
324 | den Ort des Beschäftigungsbetriebes, | 335 | den Ort des Beschäftigungsbetriebes, | ||
325 | 11. | 336 | 11. | ||
326 | den Monat der Abrechnung. | 337 | den Monat der Abrechnung. | ||
327 | Soweit nicht aus der Entgeltbescheinigung des Beschäftigten zu entnehmen ist, | 338 | Soweit nicht aus der Entgeltbescheinigung des Beschäftigten zu entnehmen ist, | ||
328 | dass die Meldung erfolgt ist und welchen Inhalt sie hatte, gilt Absatz 5. | 339 | dass die Meldung erfolgt ist und welchen Inhalt sie hatte, gilt Absatz 5. | ||
329 | (12) Der Arbeitgeber hat auch für ausschließlich nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 | 340 | (12) Der Arbeitgeber hat auch für ausschließlich nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 | ||
330 | des Siebten Buches versicherte Beschäftigte mit beitragspflichtigem Entgelt | 341 | des Siebten Buches versicherte Beschäftigte mit beitragspflichtigem Entgelt | ||
331 | Meldungen nach den Absätzen 1 und 3 Satz 2 Nummer 2 abzugeben. | 342 | Meldungen nach den Absätzen 1 und 3 Satz 2 Nummer 2 abzugeben. | ||
332 | (13) (weggefallen) | 343 | (13) (weggefallen) |
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