Ämter, die am 11. August 2021 bestehen, können entgegen § 35a Absatz 4
2
Satz 2 und entgegen § 36 Absatz 4 Satz 2 bis zu ihrem vorgesehenen Ende
3
wahrgenommen werden. Bei Krankenkassen mit bis zu 500 000 Mitgliedern,
4
deren Vorstand am 11. August 2021 aus zwei Mitgliedern besteht, ist einmalig
5
die Wiederbestellung dieser Vorstandsmitglieder entgegen § 35a Absatz 4 Satz 2
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zulässig.
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