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Sie können sich § 54 SGB 4 auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Wahlberechtigten wählen durch briefliche Stimmabgabe.
(2) 1Soweit Wahlunterlagen nicht übersandt, sondern ausgehändigt werden, hat der Arbeitgeber oder der sonst für die Aushändigung der Wahlunterlagen Zuständige Vorkehrungen zu treffen, dass die Wahlberechtigten ihre Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und in den Umschlägen verschließen können. 2Sind mehr als 300 Wahlunterlagen an einem Ort auszuhändigen, sollen hierfür besondere Räume eingerichtet werden, in denen auch die Abgabe der Wahlbriefe zu ermöglichen ist. 3Der Arbeitgeber oder der sonst für die Ausgabe der Wahlunterlagen Zuständige hat dafür Sorge zu tragen, dass in den Räumen zur Stimmabgabe und im Bereich der nach Satz 1 zur Wahrung des Wahlgeheimnisses vorzusehenden Einrichtungen jede Beeinflussung der Wahlberechtigten durch Wort, Ton, Schrift oder Bild unterbleibt.
(3) Der Tag, bis zu dem die Wahlbriefe bei den Versicherungsträgern eingegangen sein müssen (Wahltag), ist vom Bundeswahlbeauftragten für alle Versicherungsträger einheitlich zu bestimmen, soweit nicht Abweichungen geboten sind.
(4) Wahlbriefe können von den Absendern bei der Deutschen Post AG unentgeltlich eingeliefert werden, wenn sie sich in amtlichen Wahlbriefumschlägen befinden.
Durchführung der Wahl | Durchführung der Wahl | ||||
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f | 1 | (1) Die Wahlberechtigten wählen durch briefliche Stimmabgabe. | f | 1 | (1) Die Wahlberechtigten wählen durch briefliche Stimmabgabe. |
2 | (2) Soweit Wahlunterlagen nicht übersandt, sondern ausgehändigt werden, | 2 | (2) Soweit Wahlunterlagen nicht übersandt, sondern ausgehändigt werden, | ||
3 | hat der Arbeitgeber oder der sonst für die Aushändigung der Wahlunterlagen | 3 | hat der Arbeitgeber oder der sonst für die Aushändigung der Wahlunterlagen | ||
4 | Zuständige Vorkehrungen zu treffen, dass die Wahlberechtigten ihre Stimmzettel | 4 | Zuständige Vorkehrungen zu treffen, dass die Wahlberechtigten ihre Stimmzettel | ||
5 | unbeobachtet kennzeichnen und in den Umschlägen verschließen können. Sind | 5 | unbeobachtet kennzeichnen und in den Umschlägen verschließen können. Sind | ||
6 | mehr als 300 Wahlunterlagen an einem Ort auszuhändigen, sollen hierfür | 6 | mehr als 300 Wahlunterlagen an einem Ort auszuhändigen, sollen hierfür | ||
7 | besondere Räume eingerichtet werden, in denen auch die Abgabe der Wahlbriefe | 7 | besondere Räume eingerichtet werden, in denen auch die Abgabe der Wahlbriefe | ||
8 | zu ermöglichen ist. Der Arbeitgeber oder der sonst für die Ausgabe der | 8 | zu ermöglichen ist. Der Arbeitgeber oder der sonst für die Ausgabe der | ||
9 | Wahlunterlagen Zuständige hat dafür Sorge zu tragen, dass in den Räumen zur | 9 | Wahlunterlagen Zuständige hat dafür Sorge zu tragen, dass in den Räumen zur | ||
10 | Stimmabgabe und im Bereich der nach Satz 1 zur Wahrung des Wahlgeheimnisses | 10 | Stimmabgabe und im Bereich der nach Satz 1 zur Wahrung des Wahlgeheimnisses | ||
11 | vorzusehenden Einrichtungen jede Beeinflussung der Wahlberechtigten durch | 11 | vorzusehenden Einrichtungen jede Beeinflussung der Wahlberechtigten durch | ||
12 | Wort, Ton, Schrift oder Bild unterbleibt. | 12 | Wort, Ton, Schrift oder Bild unterbleibt. | ||
13 | (3) Der Tag, bis zu dem die Wahlbriefe bei den Versicherungsträgern | 13 | (3) Der Tag, bis zu dem die Wahlbriefe bei den Versicherungsträgern | ||
14 | eingegangen sein müssen (Wahltag), ist vom Bundeswahlbeauftragten für alle | 14 | eingegangen sein müssen (Wahltag), ist vom Bundeswahlbeauftragten für alle | ||
15 | Versicherungsträger einheitlich zu bestimmen, soweit nicht Abweichungen | 15 | Versicherungsträger einheitlich zu bestimmen, soweit nicht Abweichungen | ||
16 | geboten sind. | 16 | geboten sind. | ||
t | 17 | (4) Wahlbriefe können von den Absendern bei der Deutschen Post AG | t | 17 | (4) Wahlbriefe können von den Absendern bei einem vor der Wahl amtlich bekannt |
18 | gemachten Postunternehmen als Briefsendungen ohne besondere Versendungsform | ||||
18 | unentgeltlich eingeliefert werden, wenn sie sich in amtlichen | 19 | unentgeltlich eingeliefert werden, wenn sie sich in amtlichen | ||
19 | Wahlbriefumschlägen befinden. | 20 | Wahlbriefumschlägen befinden. |
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