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Sie können sich § 28i SGB 4 auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
1Zuständige Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist die Krankenkasse, von der die Krankenversicherung durchgeführt wird. 2Für Beschäftigte, die bei keiner Krankenkasse versichert sind, werden Beiträge zur Rentenversicherung und zur Arbeitsförderung an die Einzugsstelle gezahlt, die der Arbeitgeber in entsprechender Anwendung des § 175 Absatz 3 Satz 2 des Fünften Buches gewählt hat. 3Zuständige Einzugsstelle ist in den Fällen des § 28f Absatz 2 die nach § 175 Absatz 3 Satz 3 des Fünften Buches bestimmte Krankenkasse. 4Zuständige Einzugsstelle ist in den Fällen des § 2 Absatz 3 die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. 5Bei geringfügigen Beschäftigungen ist zuständige Einzugsstelle die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der Rentenversicherung.
Zuständige Einzugsstelle | Zuständige Einzugsstelle | ||||
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t | 1 | Zuständige Einzugsstelle | t | 1 | Zuständige Einzugsstelle |
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f | 1 | Zuständige Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist die | f | 1 | Zuständige Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist die |
2 | Krankenkasse, von der die Krankenversicherung durchgeführt wird. Für | 2 | Krankenkasse, von der die Krankenversicherung durchgeführt wird. Für | ||
3 | Beschäftigte, die bei keiner Krankenkasse versichert sind, werden Beiträge zur | 3 | Beschäftigte, die bei keiner Krankenkasse versichert sind, werden Beiträge zur | ||
4 | Rentenversicherung und zur Arbeitsförderung an die Einzugsstelle gezahlt, die | 4 | Rentenversicherung und zur Arbeitsförderung an die Einzugsstelle gezahlt, die | ||
5 | der Arbeitgeber in entsprechender Anwendung des § 175 Absatz 3 Satz 2 des | 5 | der Arbeitgeber in entsprechender Anwendung des § 175 Absatz 3 Satz 2 des | ||
6 | Fünften Buches gewählt hat. Zuständige Einzugsstelle ist in den Fällen des | 6 | Fünften Buches gewählt hat. Zuständige Einzugsstelle ist in den Fällen des | ||
t | 7 | § 28f Absatz 2 die nach § 175 Absatz 3 Satz 3 des Fünften Buches bestimmte | t | 7 | § 28f Absatz 2 die nach § 175 Absatz 3 Satz 4 des Fünften Buches bestimmte |
8 | Krankenkasse. Zuständige Einzugsstelle ist in den Fällen des § 2 Absatz 3 | 8 | Krankenkasse. Zuständige Einzugsstelle ist in den Fällen des § 2 Absatz 3 | ||
9 | die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Bei geringfügigen | 9 | die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Bei geringfügigen | ||
10 | Beschäftigungen ist zuständige Einzugsstelle die Deutsche Rentenversicherung | 10 | Beschäftigungen ist zuständige Einzugsstelle die Deutsche Rentenversicherung | ||
11 | Knappschaft-Bahn-See als Träger der Rentenversicherung. | 11 | Knappschaft-Bahn-See als Träger der Rentenversicherung. |
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