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Elektronischer Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften bei Beschäftigung nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und bei Ausnahmevereinbarungen nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 | Elektronischer Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften bei Beschäftigung nach Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b, Absatz 4, 5, Artikel 12 Absatz 1, Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a oder Buchstabe b Ziffer i und Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 | ||||
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f | 1 | Elektronischer Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung über die | f | 1 | Elektronischer Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung über die |
t | 2 | anzuwendenden Rechtsvorschriften bei Beschäftigung nach Artikel 12 Absatz 1 | t | 2 | anzuwendenden Rechtsvorschriften bei Beschäftigung nach Artikel 11 Absatz 3 |
3 | der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und bei Ausnahmevereinbarungen nach Artikel | 3 | Buchstabe b, Absatz 4, 5, Artikel 12 Absatz 1, Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a | ||
4 | 16 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 | 4 | oder Buchstabe b Ziffer i und Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 |
Elektronischer Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften bei Beschäftigung nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und bei Ausnahmevereinbarungen nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 | Elektronischer Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften bei Beschäftigung nach Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b, Absatz 4, 5, Artikel 12 Absatz 1, Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a oder Buchstabe b Ziffer i und Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 | ||||
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f | 1 | (1) Gelten für vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat der | f | 1 | (1) Gelten für vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat der |
2 | Europäischen Union, in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen | 2 | Europäischen Union, in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen | ||
3 | Wirtschaftsraum oder in der Schweiz Beschäftigte die deutschen | 3 | Wirtschaftsraum oder in der Schweiz Beschäftigte die deutschen | ||
4 | Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit nach Artikel 12 Absatz 1 der | 4 | Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit nach Artikel 12 Absatz 1 der | ||
5 | Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. | 5 | Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. | ||
6 | April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 | 6 | April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 | ||
7 | vom 30.4.2004, S. 1, L 200 vom 7.6.2004, S. 1), die zuletzt durch die | 7 | vom 30.4.2004, S. 1, L 200 vom 7.6.2004, S. 1), die zuletzt durch die | ||
8 | Verordnung (EU) Nr. 465/2012 (ABl. L 149 vom 8.6.2012, S. 4) geändert worden | 8 | Verordnung (EU) Nr. 465/2012 (ABl. L 149 vom 8.6.2012, S. 4) geändert worden | ||
9 | ist, so hat der Arbeitgeber einen Antrag auf Ausstellung einer entsprechenden | 9 | ist, so hat der Arbeitgeber einen Antrag auf Ausstellung einer entsprechenden | ||
10 | Bescheinigung über die Fortgeltung der deutschen Rechtsvorschriften | 10 | Bescheinigung über die Fortgeltung der deutschen Rechtsvorschriften | ||
11 | (A1-Bescheinigung) für diesen Beschäftigten an die zuständige Stelle durch | 11 | (A1-Bescheinigung) für diesen Beschäftigten an die zuständige Stelle durch | ||
12 | Datenübertragung aus einem systemgeprüften Programm oder mittels einer | 12 | Datenübertragung aus einem systemgeprüften Programm oder mittels einer | ||
n | 13 | maschinell erstellten Ausfüllhilfe zu übermitteln. Die zuständige Stelle | n | 13 | elektronisch gestützten, systemgeprüften Ausfüllhilfe zu übermitteln. Die |
14 | hat den Antrag elektronisch anzunehmen, zu speichern und zu nutzen. Ist | 14 | zuständige Stelle hat den Antrag elektronisch anzunehmen, zu speichern und zu | ||
15 | festgestellt, dass die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit | 15 | nutzen. Ist festgestellt, dass die deutschen Rechtsvorschriften über | ||
16 | gelten, erfolgt die Übermittlung der Daten der A1-Bescheinigung innerhalb von | 16 | soziale Sicherheit gelten, erfolgt die Übermittlung der Daten der | ||
17 | drei Arbeitstagen durch Datenübermittlung an den Arbeitgeber, der diese | 17 | A1-Bescheinigung innerhalb von drei Arbeitstagen an den Arbeitgeber, der diese | ||
18 | Bescheinigung unverzüglich auszudrucken und seinen Beschäftigten auszuhändigen | 18 | Bescheinigung der beschäftigten Person unverzüglich zugänglich macht. | ||
19 | hat. | ||||
20 | (2) In den Fällen, in denen die deutschen Rechtsvorschriften über soziale | 19 | (2) In den Fällen, in denen die deutschen Rechtsvorschriften über soziale | ||
t | t | 20 | Sicherheit | ||
21 | 1. | ||||
22 | für Beamte und Beschäftigte des öffentlichen Dienstes nach Artikel 11 Absatz | ||||
23 | 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gelten, | ||||
24 | 2. | ||||
25 | für beschäftigte Mitglieder von Flug- oder Kabinenbesatzungen nach Artikel | ||||
26 | 11 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gelten oder | ||||
27 | 3. | ||||
21 | Sicherheit auf Grund einer Vereinbarung nach Artikel 16 der Verordnung (EG) | 28 | auf Grund einer Vereinbarung nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. | ||
22 | Nr. 883/2004 gelten sollen, gilt für das Antragsverfahren Absatz 1 | 29 | 883/2004 gelten sollen, | ||
23 | entsprechend. Beschäftigte haben in diesem Fall zusätzlich eine | 30 | gilt Absatz 1 entsprechend. | ||
24 | schriftliche Erklärung an die zuständige Stelle zu senden, in der sie | 31 | (3) In den Fällen, in denen die deutschen Rechtsvorschriften über soziale | ||
25 | bestätigen, dass eine solche Vereinbarung in ihrem Interesse liegt. | 32 | Sicherheit für in der Seefahrt beschäftigte Personen nach Artikel 11 Absatz 4 | ||
33 | der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über soziale Sicherheit gelten, gilt für das | ||||
34 | Verfahren Absatz 1 entsprechend. | ||||
35 | (4) In den Fällen, in denen für in Deutschland wohnende Personen, die | ||||
36 | ausschließlich bei einem in Deutschland ansässigen Arbeitgeber beschäftigt | ||||
37 | sind und ihre Beschäftigung gewöhnlich in mehreren Mitgliedstaaten ausüben, | ||||
38 | nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a oder Buchstabe b Ziffer i der Verordnung | ||||
39 | (EG) Nr. 883/2004 die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit | ||||
40 | gelten, gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Arbeitgeber die Feststellung der | ||||
41 | anzuwendenden Rechtsvorschriften für eine bei ihm beschäftigte Person | ||||
42 | beantragt. | ||||
26 | (3) Das Nähere zum Verfahren und zu den Inhalten des Antrages und der zu | 43 | (5) Das Nähere zum Verfahren und zu den Inhalten des Antrages und der zu | ||
27 | übermittelnden Datensätze nach den Absätzen 1 und 2 regeln der Spitzenverband | 44 | übermittelnden Datensätze nach den Absätzen 1 bis 4 regeln der Spitzenverband | ||
28 | Bund der Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deutsche | 45 | Bund der Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deutsche | ||
29 | Gesetzliche Unfallversicherung e. V. und die Arbeitsgemeinschaft | 46 | Gesetzliche Unfallversicherung e. V. und die Arbeitsgemeinschaft | ||
30 | berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. in Gemeinsamen | 47 | berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. in Gemeinsamen | ||
31 | Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen | 48 | Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen | ||
32 | sind; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist vorher | 49 | sind; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist vorher | ||
33 | anzuhören. | 50 | anzuhören. |
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