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Entstehen der Beitragsansprüche, Zusammentreffen mehrerer Versicherungsverhältnisse | Entstehen der Beitragsansprüche, Zusammentreffen mehrerer Versicherungsverhältnisse | ||||
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t | 1 | Entstehen der Beitragsansprüche, Zusammentreffen mehrerer | t | 1 | Entstehen der Beitragsansprüche, Zusammentreffen mehrerer |
2 | Versicherungsverhältnisse | 2 | Versicherungsverhältnisse |
Entstehen der Beitragsansprüche, Zusammentreffen mehrerer Versicherungsverhältnisse | Entstehen der Beitragsansprüche, Zusammentreffen mehrerer Versicherungsverhältnisse | ||||
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f | 1 | (1) Die Beitragsansprüche der Versicherungsträger entstehen, sobald ihre | f | 1 | (1) Die Beitragsansprüche der Versicherungsträger entstehen, sobald ihre |
2 | im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. | 2 | im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. | ||
3 | Bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt sowie bei Arbeitsentgelt, das aus | 3 | Bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt sowie bei Arbeitsentgelt, das aus | ||
4 | dem aus Arbeitszeitguthaben abgeleiteten Entgeltguthaben errechnet wird, | 4 | dem aus Arbeitszeitguthaben abgeleiteten Entgeltguthaben errechnet wird, | ||
5 | entstehen die Beitragsansprüche, sobald dieses ausgezahlt worden ist. Satz | 5 | entstehen die Beitragsansprüche, sobald dieses ausgezahlt worden ist. Satz | ||
6 | 2 gilt nicht, soweit das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt nur wegen eines | 6 | 2 gilt nicht, soweit das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt nur wegen eines | ||
7 | Insolvenzereignisses im Sinne des § 165 Absatz 1 des Dritten Buches vom | 7 | Insolvenzereignisses im Sinne des § 165 Absatz 1 des Dritten Buches vom | ||
8 | Arbeitgeber nicht ausgezahlt worden ist oder die Beiträge für aus | 8 | Arbeitgeber nicht ausgezahlt worden ist oder die Beiträge für aus | ||
9 | Arbeitszeitguthaben abgeleiteten Entgeltguthaben schon aus laufendem | 9 | Arbeitszeitguthaben abgeleiteten Entgeltguthaben schon aus laufendem | ||
10 | Arbeitsentgelt gezahlt wurden. | 10 | Arbeitsentgelt gezahlt wurden. | ||
11 | (2) Treffen beitragspflichtige Einnahmen aus mehreren | 11 | (2) Treffen beitragspflichtige Einnahmen aus mehreren | ||
12 | Versicherungsverhältnissen zusammen und übersteigen sie die für das jeweilige | 12 | Versicherungsverhältnissen zusammen und übersteigen sie die für das jeweilige | ||
13 | Versicherungsverhältnis maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze, so vermindern | 13 | Versicherungsverhältnis maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze, so vermindern | ||
14 | sie sich zum Zwecke der Beitragsberechnung nach dem Verhältnis ihrer Höhe so | 14 | sie sich zum Zwecke der Beitragsberechnung nach dem Verhältnis ihrer Höhe so | ||
15 | zueinander, dass sie zusammen höchstens die Beitragsbemessungsgrenze | 15 | zueinander, dass sie zusammen höchstens die Beitragsbemessungsgrenze | ||
16 | erreichen. Die beitragspflichtigen Einnahmen aus dem jeweiligen | 16 | erreichen. Die beitragspflichtigen Einnahmen aus dem jeweiligen | ||
17 | Versicherungsverhältnis sind vor der Verhältnisrechnung nach Satz 1 auf die | 17 | Versicherungsverhältnis sind vor der Verhältnisrechnung nach Satz 1 auf die | ||
18 | maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze zu reduzieren. Für die | 18 | maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze zu reduzieren. Für die | ||
19 | knappschaftliche Rentenversicherung und die allgemeine Rentenversicherung sind | 19 | knappschaftliche Rentenversicherung und die allgemeine Rentenversicherung sind | ||
t | 20 | die Berechnungen nach Satz 1 getrennt durchzuführen. | t | 20 | die Berechnungen nach Satz 1 getrennt durchzuführen. Die Sätze 1 bis 3 |
21 | gelten nicht für Personen, die als ehemalige Soldaten auf Zeit | ||||
22 | Übergangsgebührnisse beziehen (§ 166 Absatz 1 Nummer 1c des Sechsten Buches). |
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