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Elektronische Übermittlung von sonstigen Bescheinigungen an die Sozialversicherungsträger | Elektronische Übermittlung von sonstigen Bescheinigungen an die Sozialversicherungsträger | ||||
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t | 1 | Elektronische Übermittlung von sonstigen Bescheinigungen an die | t | 1 | Elektronische Übermittlung von sonstigen Bescheinigungen an die |
2 | Sozialversicherungsträger | 2 | Sozialversicherungsträger |
Elektronische Übermittlung von sonstigen Bescheinigungen an die Sozialversicherungsträger | Elektronische Übermittlung von sonstigen Bescheinigungen an die Sozialversicherungsträger | ||||
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f | 1 | (1) Arbeitgeber, die Bescheinigungen nach den §§ 312, 312a und 313 des | f | 1 | (1) Arbeitgeber, die Bescheinigungen nach den §§ 312, 312a und 313 des |
2 | Dritten Buches elektronisch nach § 313a des Dritten Buches übermitteln, haben | 2 | Dritten Buches elektronisch nach § 313a des Dritten Buches übermitteln, haben | ||
3 | diese Meldungen durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus | 3 | diese Meldungen durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus | ||
4 | systemgeprüften Programmen oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfen zu | 4 | systemgeprüften Programmen oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfen zu | ||
5 | erstatten. In diesen Fällen hat die Bundesagentur für Arbeit alle | 5 | erstatten. In diesen Fällen hat die Bundesagentur für Arbeit alle | ||
6 | Rückmeldungen an die Arbeitgeber ebenfalls durch Datenübertragung zu | 6 | Rückmeldungen an die Arbeitgeber ebenfalls durch Datenübertragung zu | ||
7 | erstatten. Die Bundesagentur für Arbeit bestimmt das Nähere zu den | 7 | erstatten. Die Bundesagentur für Arbeit bestimmt das Nähere zu den | ||
8 | Datensätzen, den notwendigen Schlüsselzahlen und zu den Angaben für die | 8 | Datensätzen, den notwendigen Schlüsselzahlen und zu den Angaben für die | ||
9 | Meldungen und Rückmeldungen sowie zum Verfahren bundeseinheitlich in | 9 | Meldungen und Rückmeldungen sowie zum Verfahren bundeseinheitlich in | ||
10 | Grundsätzen. Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des | 10 | Grundsätzen. Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des | ||
11 | Bundesministeriums für Arbeit und Soziales; die Bundesvereinigung der | 11 | Bundesministeriums für Arbeit und Soziales; die Bundesvereinigung der | ||
12 | Deutschen Arbeitgeberverbände ist vorher anzuhören. | 12 | Deutschen Arbeitgeberverbände ist vorher anzuhören. | ||
t | 13 | (2) Arbeitgeber, die für Zwecke der gesetzlichen Rentenversicherung | t | 13 | (2) Fordert der Träger der Rentenversicherung für Zwecke der gesetzlichen |
14 | Bescheinigungen im Sinne der §§ 18c und 18e oder Auskünfte im Sinne von § 98 | 14 | Rentenversicherung Bescheinigungen im Sinne der §§ 18c und 18e und im Sinne | ||
15 | des Zehnten Buches elektronisch übermitteln wollen (§ 196a des Sechsten | 15 | von § 98 des Zehnten Buches von dem Bescheinigungspflichtigen durch gesicherte | ||
16 | Buches), haben diese Meldungen durch gesicherte und verschlüsselte | 16 | und verschlüsselte Datenübertragung an, hat dieser die notwendigen Daten für | ||
17 | Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschinell | 17 | diese Bescheinigungen durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung an | ||
18 | erstellter Ausfüllhilfen zu erstatten. Die Datenstelle der | 18 | die Datenstelle der Rentenversicherung zu übermitteln. Die Datenstelle der | ||
19 | Rentenversicherung hat Anfragen sowie Rückmeldungen an die Arbeitgeber durch | 19 | Rentenversicherung hat Anfragen sowie Rückmeldungen an die | ||
20 | gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung zu übermitteln. Die | 20 | Bescheinigungspflichtigen durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung | ||
21 | Deutsche Rentenversicherung Bund bestimmt das Nähere zu den Datensätzen, den | 21 | zu übermitteln. Ist eine Bescheinigung nach Satz 1 für eine Beschäftigung | ||
22 | notwendigen Schlüsselzahlen und zu den Angaben für die Meldungen und | 22 | oder selbständige Tätigkeit im privaten Haushalt zu erstellen, kann abweichend | ||
23 | Rückmeldungen sowie zum Verfahren und zu Ausnahmeregelungen bundeseinheitlich | 23 | von Satz 2 ein Formular genutzt werden, das im Fachportal der Deutschen | ||
24 | in Grundsätzen. Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des | 24 | Rentenversicherung zur Verfügung steht. Die Sätze 1 und 3 gelten | ||
25 | Bundesministeriums für Arbeit und Soziales; die Bundesvereinigung der | 25 | entsprechend für die landwirtschaftliche Alterskasse. Die Datenstelle der | ||
26 | Rentenversicherung nimmt die hierfür erforderlichen Übermittlungen auch für | ||||
27 | die landwirtschaftliche Alterskasse vor. Die Deutsche Rentenversicherung | ||||
28 | Bund bestimmt das Nähere zu den Datensätzen, den notwendigen Schlüsselzahlen | ||||
29 | und zu den Angaben für die Meldungen und Rückmeldungen sowie zum Verfahren und | ||||
30 | zu Ausnahmeregelungen bundeseinheitlich in Grundsätzen. Die Grundsätze | ||||
31 | bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales; die | ||||
26 | Deutschen Arbeitgeberverbände ist vorher anzuhören. | 32 | Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist vorher anzuhören. | ||
27 | (3) Arbeitgeber, die nach § 98 des Zehnten Buches Auskünfte für Leistungen | 33 | (3) Arbeitgeber, die nach § 98 des Zehnten Buches Auskünfte für Leistungen | ||
28 | nach dem Dritten Kapitel des Siebten Buches erteilen müssen, können dieser | 34 | nach dem Dritten Kapitel des Siebten Buches erteilen müssen, können dieser | ||
29 | Pflicht durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus | 35 | Pflicht durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus | ||
30 | systemgeprüften Programmen oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfen | 36 | systemgeprüften Programmen oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfen | ||
31 | nachkommen. In diesen Fällen hat der Träger der Unfallversicherung alle | 37 | nachkommen. In diesen Fällen hat der Träger der Unfallversicherung alle | ||
32 | Rückmeldungen an die Arbeitgeber ebenfalls durch Datenübertragung zu | 38 | Rückmeldungen an die Arbeitgeber ebenfalls durch Datenübertragung zu | ||
33 | erstatten. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. bestimmt | 39 | erstatten. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. bestimmt | ||
34 | das Nähere zu den Datensätzen, den notwendigen Schlüsselzahlen und zu den | 40 | das Nähere zu den Datensätzen, den notwendigen Schlüsselzahlen und zu den | ||
35 | Angaben für die Meldungen und Rückmeldungen sowie zum Verfahren in | 41 | Angaben für die Meldungen und Rückmeldungen sowie zum Verfahren in | ||
36 | Grundsätzen. Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des | 42 | Grundsätzen. Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des | ||
37 | Bundesministeriums für Arbeit und Soziales; die Bundesvereinigung der | 43 | Bundesministeriums für Arbeit und Soziales; die Bundesvereinigung der | ||
38 | Deutschen Arbeitgeberverbände ist vorher anzuhören. | 44 | Deutschen Arbeitgeberverbände ist vorher anzuhören. |
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