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Genehmigungsbedürftige Vermögensanlagen | Genehmigungs- und anzeigepflichtige Vermögensanlagen | ||||
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t | 1 | Genehmigungsbedürftige Vermögensanlagen | t | 1 | Genehmigungs- und anzeigepflichtige Vermögensanlagen |
Genehmigungsbedürftige Vermögensanlagen | Genehmigungs- und anzeigepflichtige Vermögensanlagen | ||||
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f | 1 | (1) Die Darlehen für gemeinnützige Zwecke, der Erwerb und das Leasen von | f | 1 | (1) Die Darlehen für gemeinnützige Zwecke, der Erwerb und das Leasen von |
2 | Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie die Errichtung, die | 2 | Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie die Errichtung, die | ||
3 | Erweiterung und der Umbau von Gebäuden bedürfen der Genehmigung der | 3 | Erweiterung und der Umbau von Gebäuden bedürfen der Genehmigung der | ||
n | 4 | Aufsichtsbehörde. Die Absicht, sich zur Aufgabenerfüllung an Einrichtungen | n | 4 | Aufsichtsbehörde. |
5 | mit Ausnahme von Arbeitsgemeinschaften im Sinne dieses Gesetzbuches zu | ||||
6 | beteiligen, sowie die Absicht, Datenverarbeitungsanlagen und -systeme | ||||
7 | anzukaufen, zu leasen oder anzumieten oder sich an solchen zu beteiligen, ist | ||||
8 | der Aufsichtsbehörde vor Abschluss verbindlicher Vereinbarungen anzuzeigen. | ||||
9 | Solange das Systemkonzept der Datenverarbeitung nicht grundlegend | ||||
10 | verändert wird, ist eine Anzeige nach Satz 2 nicht erforderlich. Die Sätze | ||||
11 | 2 und 3 gelten für die Beschaffung und bei den Rentenversicherungsträgern auch | ||||
12 | für die Eigenentwicklung von Datenverarbeitungsprogrammen entsprechend. Jede | ||||
13 | Anzeige hat so umfassend und rechtzeitig zu erfolgen, dass der | ||||
14 | Aufsichtsbehörde vor Vertragsabschluss ausreichend Zeit zur Prüfung und | ||||
15 | Beratung des Versicherungsträgers bleibt. Die Aufsichtsbehörde kann auf | ||||
16 | eine Anzeige verzichten. | ||||
17 | (2) Der Erwerb und das Leasen von Grundstücken und grundstücksgleichen | 5 | (2) Der Erwerb und das Leasen von Grundstücken und grundstücksgleichen | ||
18 | Rechten sowie die Errichtung, die Erweiterung und der Umbau von Gebäuden | 6 | Rechten sowie die Errichtung, die Erweiterung und der Umbau von Gebäuden | ||
19 | bedürfen keiner Genehmigung, wenn die veranschlagten Kosten für ein Vorhaben | 7 | bedürfen keiner Genehmigung, wenn die veranschlagten Kosten für ein Vorhaben | ||
20 | 0,3 vom Hundert des zuletzt festgestellten Haushaltsvolumens des | 8 | 0,3 vom Hundert des zuletzt festgestellten Haushaltsvolumens des | ||
21 | Versicherungsträgers, mindestens jedoch 22 800 Euro (Stand Haushaltsjahr 2000) | 9 | Versicherungsträgers, mindestens jedoch 22 800 Euro (Stand Haushaltsjahr 2000) | ||
22 | und höchstens 342 000 Euro (Stand Haushaltsjahr 2000), nicht übersteigen. Bei | 10 | und höchstens 342 000 Euro (Stand Haushaltsjahr 2000), nicht übersteigen. Bei | ||
23 | dem Leasen von Grundstücken ist von dem fiktiven Kaufpreis auszugehen. | 11 | dem Leasen von Grundstücken ist von dem fiktiven Kaufpreis auszugehen. | ||
24 | (3) Der Mindest- und Höchstbetrag nach Absatz 2 verändert sich in demselben | 12 | (3) Der Mindest- und Höchstbetrag nach Absatz 2 verändert sich in demselben | ||
25 | Verhältnis wie der Baukostenindex, den das Bundesministerium für Arbeit und | 13 | Verhältnis wie der Baukostenindex, den das Bundesministerium für Arbeit und | ||
26 | Soziales alljährlich bekannt gibt. | 14 | Soziales alljährlich bekannt gibt. | ||
27 | (3a) Mietverträge von Krankenkassen und ihren Verbänden sind der | 15 | (3a) Mietverträge von Krankenkassen und ihren Verbänden sind der | ||
28 | Aufsichtsbehörde vor ihrem Abschluss vorzulegen, wenn die anzumietende Fläche | 16 | Aufsichtsbehörde vor ihrem Abschluss vorzulegen, wenn die anzumietende Fläche | ||
29 | 7 500 Quadratmeter überschreitet und eine Mietdauer von mehr als zehn Jahren | 17 | 7 500 Quadratmeter überschreitet und eine Mietdauer von mehr als zehn Jahren | ||
t | 30 | fest vereinbart werden soll. Absatz 1 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. | t | 18 | fest vereinbart werden soll. Absatz 3b Satz 2 und 3 gilt entsprechend. |
19 | (3b) Der Versicherungsträger hat der Aufsichtsbehörde die Absicht anzuzeigen, | ||||
20 | 1. | ||||
21 | Datenverarbeitungsanlagen und -systeme anzukaufen, zu leasen oder anzumieten | ||||
22 | oder sich an solchen zu beteiligen, soweit dadurch das Systemkonzept der | ||||
23 | Datenverarbeitung grundlegend verändert wird; dies gilt für die Beschaffung und | ||||
24 | bei den Rentenversicherungsträgern auch für die Eigenentwicklung von | ||||
25 | Datenverarbeitungsprogrammen entsprechend, | ||||
26 | 2. | ||||
27 | eine Einrichtung zu gründen oder zu erwerben, sich an einer Einrichtung zu | ||||
28 | beteiligen oder eine Beteiligung an einer Einrichtung zu erhöhen, | ||||
29 | 3. | ||||
30 | eine Einrichtung zu veräußern oder aufzulösen oder eine Beteiligung an einer | ||||
31 | Einrichtung ganz oder teilweise zu veräußern oder zu übertragen. | ||||
32 | Jede Anzeige hat so umfassend und rechtzeitig zu erfolgen, dass vor Abschluss | ||||
33 | verbindlicher Vereinbarungen ausreichend Zeit zur Prüfung und Beratung des | ||||
34 | Versicherungsträgers bleibt. Die Aufsichtsbehörde kann auf eine Anzeige | ||||
35 | verzichten. | ||||
36 | (3c) Eine Einrichtung kann sich zur Aufgabenerfüllung an einer weiteren | ||||
37 | Einrichtung beteiligen, die sich ihrerseits an einer Einrichtung beteiligen | ||||
38 | kann. Weitere Beteiligungsebenen sind unzulässig. | ||||
31 | (4) Diese Vorschrift findet auf die Bundesagentur für Arbeit keine Anwendung. | 39 | (4) Diese Vorschrift findet auf die Bundesagentur für Arbeit keine Anwendung. | ||
32 | (5) Maßnahmen einer Einrichtung, an der ein Versicherungsträger beteiligt ist | 40 | (5) Maßnahmen einer Einrichtung, an der ein Versicherungsträger beteiligt ist | ||
33 | und die nach den Absätzen 1 bis 4 genehmigungs- oder anzeigepflichtig wären, | 41 | und die nach den Absätzen 1 bis 4 genehmigungs- oder anzeigepflichtig wären, | ||
34 | hat der Versicherungsträger der Aufsichtsbehörde rechtzeitig anzuzeigen. | 42 | hat der Versicherungsträger der Aufsichtsbehörde rechtzeitig anzuzeigen. |
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