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Zahlungspflicht, Vorschuss | Zahlungspflicht, Vorschuss | ||||
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t | 1 | Zahlungspflicht, Vorschuss | t | 1 | Zahlungspflicht, Vorschuss |
Zahlungspflicht, Vorschuss | Zahlungspflicht, Vorschuss | ||||
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f | 1 | (1) Den Gesamtsozialversicherungsbeitrag hat der Arbeitgeber und in den | f | 1 | (1) Den Gesamtsozialversicherungsbeitrag hat der Arbeitgeber und in den |
2 | Fällen der nach § 7f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auf die Deutsche | 2 | Fällen der nach § 7f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auf die Deutsche | ||
3 | Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben die Deutsche | 3 | Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben die Deutsche | ||
4 | Rentenversicherung Bund zu zahlen. Die Zahlung des vom Beschäftigten zu | 4 | Rentenversicherung Bund zu zahlen. Die Zahlung des vom Beschäftigten zu | ||
5 | tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags gilt als aus dem | 5 | tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags gilt als aus dem | ||
6 | Vermögen des Beschäftigten erbracht. Ist ein Träger der Kranken- oder | 6 | Vermögen des Beschäftigten erbracht. Ist ein Träger der Kranken- oder | ||
7 | Rentenversicherung oder die Bundesagentur für Arbeit der Arbeitgeber, gilt der | 7 | Rentenversicherung oder die Bundesagentur für Arbeit der Arbeitgeber, gilt der | ||
8 | jeweils für diesen Leistungsträger oder, wenn eine Krankenkasse der | 8 | jeweils für diesen Leistungsträger oder, wenn eine Krankenkasse der | ||
9 | Arbeitgeber ist, auch der für die Pflegekasse bestimmte Anteil am | 9 | Arbeitgeber ist, auch der für die Pflegekasse bestimmte Anteil am | ||
10 | Gesamtsozialversicherungsbeitrag als gezahlt; dies gilt für die Beiträge zur | 10 | Gesamtsozialversicherungsbeitrag als gezahlt; dies gilt für die Beiträge zur | ||
11 | Rentenversicherung auch im Verhältnis der Träger der Rentenversicherung | 11 | Rentenversicherung auch im Verhältnis der Träger der Rentenversicherung | ||
12 | untereinander. | 12 | untereinander. | ||
13 | (2) Für die Erfüllung der Zahlungspflicht des Arbeitgebers haftet bei | 13 | (2) Für die Erfüllung der Zahlungspflicht des Arbeitgebers haftet bei | ||
14 | einem wirksamen Vertrag der Entleiher wie ein selbstschuldnerischer Bürge, | 14 | einem wirksamen Vertrag der Entleiher wie ein selbstschuldnerischer Bürge, | ||
15 | soweit ihm Arbeitnehmer gegen Vergütung zur Arbeitsleistung überlassen worden | 15 | soweit ihm Arbeitnehmer gegen Vergütung zur Arbeitsleistung überlassen worden | ||
16 | sind. Er kann die Zahlung verweigern, solange die Einzugsstelle den | 16 | sind. Er kann die Zahlung verweigern, solange die Einzugsstelle den | ||
17 | Arbeitgeber nicht gemahnt hat und die Mahnfrist nicht abgelaufen ist. Zahlt der | 17 | Arbeitgeber nicht gemahnt hat und die Mahnfrist nicht abgelaufen ist. Zahlt der | ||
18 | Verleiher das vereinbarte Arbeitsentgelt oder Teile des | 18 | Verleiher das vereinbarte Arbeitsentgelt oder Teile des | ||
19 | Arbeitsentgelts an den Leiharbeitnehmer, obwohl der Vertrag nach § 9 Absatz 1 | 19 | Arbeitsentgelts an den Leiharbeitnehmer, obwohl der Vertrag nach § 9 Absatz 1 | ||
20 | Nummer 1 bis 1b des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes unwirksam ist, so hat er | 20 | Nummer 1 bis 1b des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes unwirksam ist, so hat er | ||
21 | auch den hierauf entfallenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die | 21 | auch den hierauf entfallenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die | ||
22 | Einzugsstelle zu zahlen. Hinsichtlich der Zahlungspflicht nach Satz 3 gilt | 22 | Einzugsstelle zu zahlen. Hinsichtlich der Zahlungspflicht nach Satz 3 gilt | ||
23 | der Verleiher neben dem Entleiher als Arbeitgeber; beide haften insoweit als | 23 | der Verleiher neben dem Entleiher als Arbeitgeber; beide haften insoweit als | ||
24 | Gesamtschuldner. | 24 | Gesamtschuldner. | ||
25 | (2a) Für die Erfüllung der Zahlungspflicht, die sich für den Arbeitgeber | 25 | (2a) Für die Erfüllung der Zahlungspflicht, die sich für den Arbeitgeber | ||
26 | knappschaftlicher Arbeiten im Sinne von § 134 Absatz 4 des Sechsten Buches | 26 | knappschaftlicher Arbeiten im Sinne von § 134 Absatz 4 des Sechsten Buches | ||
27 | ergibt, haftet der Arbeitgeber des Bergwerkbetriebes, mit dem die Arbeiten | 27 | ergibt, haftet der Arbeitgeber des Bergwerkbetriebes, mit dem die Arbeiten | ||
28 | räumlich und betrieblich zusammenhängen, wie ein selbstschuldnerischer Bürge. | 28 | räumlich und betrieblich zusammenhängen, wie ein selbstschuldnerischer Bürge. | ||
n | 29 | Der Arbeitgeber des Bergwerksbetriebes kann die Befriedigung verweigern, | n | 29 | Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. |
30 | solange die Einzugsstelle den Arbeitgeber der knappschaftlichen Arbeiten nicht | ||||
31 | gemahnt hat und die Mahnfrist nicht abgelaufen ist. | ||||
32 | (3) Für die Erfüllung der Zahlungspflicht des Arbeitgebers von Seeleuten nach | 30 | (3) Für die Erfüllung der Zahlungspflicht des Arbeitgebers von Seeleuten nach | ||
33 | § 13 Absatz 1 Satz 2 haften Arbeitgeber und Reeder als Gesamtschuldner. | 31 | § 13 Absatz 1 Satz 2 haften Arbeitgeber und Reeder als Gesamtschuldner. | ||
34 | (3a) Ein Unternehmer des Baugewerbes, der einen anderen Unternehmer mit | 32 | (3a) Ein Unternehmer des Baugewerbes, der einen anderen Unternehmer mit | ||
35 | der Erbringung von Bauleistungen im Sinne des § 101 Absatz 2 des Dritten | 33 | der Erbringung von Bauleistungen im Sinne des § 101 Absatz 2 des Dritten | ||
36 | Buches beauftragt, haftet für die Erfüllung der Zahlungspflicht dieses | 34 | Buches beauftragt, haftet für die Erfüllung der Zahlungspflicht dieses | ||
37 | Unternehmers oder eines von diesem Unternehmer beauftragten Verleihers wie ein | 35 | Unternehmers oder eines von diesem Unternehmer beauftragten Verleihers wie ein | ||
n | 38 | selbstschuldnerischer Bürge. Satz 1 gilt entsprechend für die vom | n | 36 | selbstschuldnerischer Bürge. Dies gilt ab einem geschätzten Gesamtwert |
37 | aller für ein Bauwerk in Auftrag gegebenen Bauleistungen von 275 000 Euro, | ||||
38 | wobei für die Schätzung § 3 der Vergabeverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. | ||||
39 | I S. 624), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Juli 2019 | ||||
40 | (BGBl. I S. 1081) geändert worden ist, gilt. Satz 1 gilt entsprechend | ||||
39 | Nachunternehmer gegenüber ausländischen Sozialversicherungsträgern | 41 | für die vom Nachunternehmer gegenüber ausländischen Sozialversicherungsträgern | ||
40 | abzuführenden Beiträge. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. | 42 | abzuführenden Beiträge. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. | ||
41 | (3b) Die Haftung nach Absatz 3a entfällt, wenn der Unternehmer nachweist, | 43 | (3b) Die Haftung nach Absatz 3a entfällt, wenn der Unternehmer nachweist, | ||
42 | dass er ohne eigenes Verschulden davon ausgehen konnte, dass der | 44 | dass er ohne eigenes Verschulden davon ausgehen konnte, dass der | ||
43 | Nachunternehmer oder ein von ihm beauftragter Verleiher seine Zahlungspflicht | 45 | Nachunternehmer oder ein von ihm beauftragter Verleiher seine Zahlungspflicht | ||
44 | erfüllt. Ein Verschulden des Unternehmers ist ausgeschlossen, soweit und | 46 | erfüllt. Ein Verschulden des Unternehmers ist ausgeschlossen, soweit und | ||
45 | solange er Fachkunde, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit des | 47 | solange er Fachkunde, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit des | ||
46 | Nachunternehmers oder des von diesem beauftragten Verleihers durch eine | 48 | Nachunternehmers oder des von diesem beauftragten Verleihers durch eine | ||
n | 47 | Präqualifikation nachweist, die die Eignungsvoraussetzungen nach § 8 der | n | 49 | Präqualifikation nachweist, die die Eignungsvoraussetzungen nach § 6a der |
48 | Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A in der Fassung der | 50 | Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A in der Fassung der | ||
n | 49 | Bekanntmachung vom 20. März 2006 (BAnz. Nr. 94a vom 18. Mai 2006) erfüllt. | n | 51 | Bekanntmachung vom 31. Januar 2019 (BAnz. AT 19.02.2019 B2) erfüllt. |
50 | (3c) Ein Unternehmer, der Bauleistungen im Auftrag eines anderen | 52 | (3c) Ein Unternehmer, der Bauleistungen im Auftrag eines anderen | ||
51 | Unternehmers erbringt, ist verpflichtet, auf Verlangen der Einzugstelle Firma | 53 | Unternehmers erbringt, ist verpflichtet, auf Verlangen der Einzugstelle Firma | ||
52 | und Anschrift dieses Unternehmers mitzuteilen. Kann der Auskunftsanspruch | 54 | und Anschrift dieses Unternehmers mitzuteilen. Kann der Auskunftsanspruch | ||
53 | nach Satz 1 nicht durchgesetzt werden, hat ein Unternehmer, der einen | 55 | nach Satz 1 nicht durchgesetzt werden, hat ein Unternehmer, der einen | ||
54 | Gesamtauftrag für die Erbringung von Bauleistungen für ein Bauwerk erhält, der | 56 | Gesamtauftrag für die Erbringung von Bauleistungen für ein Bauwerk erhält, der | ||
55 | Einzugsstelle auf Verlangen Firma und Anschrift aller Unternehmer, die von ihm | 57 | Einzugsstelle auf Verlangen Firma und Anschrift aller Unternehmer, die von ihm | ||
56 | mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragt wurden, zu benennen. | 58 | mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragt wurden, zu benennen. | ||
n | 57 | (3d) Absatz 3a gilt ab einem geschätzten Gesamtwert aller für ein Bauwerk | n | 59 | (3d) (weggefallen) |
58 | in Auftrag gegebenen Bauleistungen von 275 000 Euro. Für die Schätzung | ||||
59 | gilt § 3 der Vergabeverordnung vom 9. Januar 2001 (BGBl. I S. 110), die | ||||
60 | zuletzt durch Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. | ||||
61 | 876) geändert worden ist. | ||||
62 | (3e) Die Haftung des Unternehmers nach Absatz 3a erstreckt sich in Abweichung | 60 | (3e) Die Haftung des Unternehmers nach Absatz 3a erstreckt sich in Abweichung | ||
63 | von der dort getroffenen Regelung auf das von dem Nachunternehmer beauftragte | 61 | von der dort getroffenen Regelung auf das von dem Nachunternehmer beauftragte | ||
64 | nächste Unternehmen, wenn die Beauftragung des unmittelbaren Nachunternehmers | 62 | nächste Unternehmen, wenn die Beauftragung des unmittelbaren Nachunternehmers | ||
65 | bei verständiger Würdigung der Gesamtumstände als ein Rechtsgeschäft anzusehen | 63 | bei verständiger Würdigung der Gesamtumstände als ein Rechtsgeschäft anzusehen | ||
66 | ist, dessen Ziel vor allem die Auflösung der Haftung nach Absatz 3a ist. | 64 | ist, dessen Ziel vor allem die Auflösung der Haftung nach Absatz 3a ist. | ||
67 | Maßgeblich für die Würdigung ist die Verkehrsanschauung im Baubereich. Ein | 65 | Maßgeblich für die Würdigung ist die Verkehrsanschauung im Baubereich. Ein | ||
68 | Rechtsgeschäft im Sinne dieser Vorschrift, das als Umgehungstatbestand | 66 | Rechtsgeschäft im Sinne dieser Vorschrift, das als Umgehungstatbestand | ||
69 | anzusehen ist, ist in der Regel anzunehmen, | 67 | anzusehen ist, ist in der Regel anzunehmen, | ||
70 | a) | 68 | a) | ||
71 | wenn der unmittelbare Nachunternehmer weder selbst eigene Bauleistungen noch | 69 | wenn der unmittelbare Nachunternehmer weder selbst eigene Bauleistungen noch | ||
72 | planerische oder kaufmännische Leistungen erbringt oder | 70 | planerische oder kaufmännische Leistungen erbringt oder | ||
73 | b) | 71 | b) | ||
74 | wenn der unmittelbare Nachunternehmer weder technisches noch planerisches | 72 | wenn der unmittelbare Nachunternehmer weder technisches noch planerisches | ||
75 | oder kaufmännisches Fachpersonal in nennenswertem Umfang beschäftigt oder | 73 | oder kaufmännisches Fachpersonal in nennenswertem Umfang beschäftigt oder | ||
76 | c) | 74 | c) | ||
77 | wenn der unmittelbare Nachunternehmer in einem gesellschaftsrechtlichen | 75 | wenn der unmittelbare Nachunternehmer in einem gesellschaftsrechtlichen | ||
78 | Abhängigkeitsverhältnis zum Hauptunternehmer steht. | 76 | Abhängigkeitsverhältnis zum Hauptunternehmer steht. | ||
79 | Besonderer Prüfung bedürfen die Umstände des Einzelfalles vor allem in den | 77 | Besonderer Prüfung bedürfen die Umstände des Einzelfalles vor allem in den | ||
80 | Fällen, in denen der unmittelbare Nachunternehmer seinen handelsrechtlichen | 78 | Fällen, in denen der unmittelbare Nachunternehmer seinen handelsrechtlichen | ||
81 | Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums hat. | 79 | Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums hat. | ||
82 | (3f) Der Unternehmer kann den Nachweis nach Absatz 3b Satz 2 anstelle der | 80 | (3f) Der Unternehmer kann den Nachweis nach Absatz 3b Satz 2 anstelle der | ||
t | 83 | Präqualifikation auch durch Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung der | t | 81 | Präqualifikation auch für den Zeitraum des Auftragsverhältnisses durch Vorlage |
82 | von lückenlosen Unbedenklichkeitsbescheinigungen der zuständigen | ||||
84 | zuständigen Einzugsstelle für den Nachunternehmer oder den von diesem | 83 | Einzugsstellen für den Nachunternehmer oder den von diesem beauftragten | ||
85 | beauftragten Verleiher erbringen. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung | 84 | Verleiher erbringen. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung enthält Angaben | ||
86 | enthält Angaben über die ordnungsgemäße Zahlung der | 85 | über die ordnungsgemäße Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge und die Zahl | ||
87 | Sozialversicherungsbeiträge und die Zahl der gemeldeten Beschäftigten. Die | 86 | der gemeldeten Beschäftigten. | ||
88 | Bundesregierung berichtet unter Beteiligung des Normenkontrollrates über die | ||||
89 | Wirksamkeit und Reichweite der Generalunternehmerhaftung für | ||||
90 | Sozialversicherungsbeiträge im Baugewerbe, insbesondere über die | ||||
91 | Haftungsfreistellung nach Satz 1 und nach Absatz 3b, den gesetzgebenden | ||||
92 | Körperschaften im Jahr 2012. | ||||
93 | (3g) Für einen Unternehmer im Speditions-, Transport- und damit verbundenen | 87 | (3g) Für einen Unternehmer im Speditions-, Transport- und damit verbundenen | ||
94 | Logistikgewerbe, der im Bereich der Kurier-, Express- und Paketdienste tätig | 88 | Logistikgewerbe, der im Bereich der Kurier-, Express- und Paketdienste tätig | ||
95 | ist und der einen anderen Unternehmer mit der Beförderung von Paketen | 89 | ist und der einen anderen Unternehmer mit der Beförderung von Paketen | ||
96 | beauftragt, gelten die Absätze 3a, 3b Satz 1, 3e und 3f entsprechend. Absatz | 90 | beauftragt, gelten die Absätze 3a, 3b Satz 1, 3e und 3f entsprechend. Absatz | ||
97 | 3b Satz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Präqualifikation die | 91 | 3b Satz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Präqualifikation die | ||
98 | Voraussetzung erfüllt, dass der Nachunternehmer in einem amtlichen Verzeichnis | 92 | Voraussetzung erfüllt, dass der Nachunternehmer in einem amtlichen Verzeichnis | ||
99 | eingetragen ist oder über eine Zertifizierung verfügt, die jeweils den | 93 | eingetragen ist oder über eine Zertifizierung verfügt, die jeweils den | ||
100 | Anforderungen des Artikels 64 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen | 94 | Anforderungen des Artikels 64 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen | ||
101 | Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche | 95 | Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche | ||
102 | Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom | 96 | Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom | ||
103 | 28.3.2014, S. 65), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/2365 | 97 | 28.3.2014, S. 65), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/2365 | ||
104 | (ABl. L 337 vom 19.12.2017, S. 19) geändert worden ist, entsprechen. Für einen | 98 | (ABl. L 337 vom 19.12.2017, S. 19) geändert worden ist, entsprechen. Für einen | ||
105 | Unternehmer, der im Auftrag eines anderen Unternehmers Pakete befördert, gilt | 99 | Unternehmer, der im Auftrag eines anderen Unternehmers Pakete befördert, gilt | ||
106 | Absatz 3c entsprechend. Beförderung von Paketen im Sinne dieses Buches ist | 100 | Absatz 3c entsprechend. Beförderung von Paketen im Sinne dieses Buches ist | ||
107 | a) | 101 | a) | ||
108 | die Beförderung adressierter Pakete mit einem Einzelgewicht von bis zu 32 | 102 | die Beförderung adressierter Pakete mit einem Einzelgewicht von bis zu 32 | ||
109 | Kilogramm, soweit diese mit Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht | 103 | Kilogramm, soweit diese mit Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht | ||
110 | von bis zu 3,5 Tonnen erfolgt, | 104 | von bis zu 3,5 Tonnen erfolgt, | ||
111 | b) | 105 | b) | ||
112 | die stationäre Bearbeitung von adressierten Paketen bis zu 32 Kilogramm mit | 106 | die stationäre Bearbeitung von adressierten Paketen bis zu 32 Kilogramm mit | ||
113 | Ausnahme der Bearbeitung im Filialbereich. | 107 | Ausnahme der Bearbeitung im Filialbereich. | ||
114 | (3h) Die Bundesregierung berichtet unter Beteiligung des Normenkontrollrates | 108 | (3h) Die Bundesregierung berichtet unter Beteiligung des Normenkontrollrates | ||
115 | zum 31. Dezember 2023 über die Wirksamkeit und Reichweite der Haftung für | 109 | zum 31. Dezember 2023 über die Wirksamkeit und Reichweite der Haftung für | ||
116 | Sozialversicherungsbeiträge für die Unternehmer im Speditions-, Transport- und | 110 | Sozialversicherungsbeiträge für die Unternehmer im Speditions-, Transport- und | ||
117 | damit verbundenen Logistikgewerbe, die im Bereich der Kurier-, Express- und | 111 | damit verbundenen Logistikgewerbe, die im Bereich der Kurier-, Express- und | ||
118 | Paketdienste tätig sind und einen anderen Unternehmer mit der Beförderung von | 112 | Paketdienste tätig sind und einen anderen Unternehmer mit der Beförderung von | ||
119 | Paketen beauftragen, insbesondere über die Haftungsfreistellung nach Absatz 3b | 113 | Paketen beauftragen, insbesondere über die Haftungsfreistellung nach Absatz 3b | ||
120 | und Absatz 3f Satz 1. | 114 | und Absatz 3f Satz 1. | ||
121 | (4) Die Haftung umfasst die Beiträge und Säumniszuschläge, die infolge der | 115 | (4) Die Haftung umfasst die Beiträge und Säumniszuschläge, die infolge der | ||
122 | Pflichtverletzung zu zahlen sind, sowie die Zinsen für gestundete Beiträge | 116 | Pflichtverletzung zu zahlen sind, sowie die Zinsen für gestundete Beiträge | ||
123 | (Beitragsansprüche). | 117 | (Beitragsansprüche). | ||
124 | (5) Die Satzung der Einzugsstelle kann bestimmen, unter welchen | 118 | (5) Die Satzung der Einzugsstelle kann bestimmen, unter welchen | ||
125 | Voraussetzungen vom Arbeitgeber Vorschüsse auf den | 119 | Voraussetzungen vom Arbeitgeber Vorschüsse auf den | ||
126 | Gesamtsozialversicherungsbeitrag verlangt werden können. | 120 | Gesamtsozialversicherungsbeitrag verlangt werden können. |
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