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Inhalte und Verfahren für die Gemeinsamen Grundsätze und die Datenfeldbeschreibung | Inhalte und Verfahren für die Gemeinsamen Grundsätze und die Datenfeldbeschreibung | ||||
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t | 1 | Inhalte und Verfahren für die Gemeinsamen Grundsätze und die | t | 1 | Inhalte und Verfahren für die Gemeinsamen Grundsätze und die |
2 | Datenfeldbeschreibung | 2 | Datenfeldbeschreibung |
Inhalte und Verfahren für die Gemeinsamen Grundsätze und die Datenfeldbeschreibung | Inhalte und Verfahren für die Gemeinsamen Grundsätze und die Datenfeldbeschreibung | ||||
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f | 1 | (1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung | f | 1 | (1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung |
2 | Bund, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, die Bundesagentur | 2 | Bund, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, die Bundesagentur | ||
3 | für Arbeit und die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. bestimmen in | 3 | für Arbeit und die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. bestimmen in | ||
4 | Gemeinsamen Grundsätzen bundeseinheitlich: | 4 | Gemeinsamen Grundsätzen bundeseinheitlich: | ||
5 | 1. | 5 | 1. | ||
6 | die Schlüsselzahlen für Personengruppen, Beitragsgruppen und für | 6 | die Schlüsselzahlen für Personengruppen, Beitragsgruppen und für | ||
7 | Abgabegründe der Meldungen, | 7 | Abgabegründe der Meldungen, | ||
8 | 2. | 8 | 2. | ||
9 | den Aufbau, den Inhalt und die Identifizierung der einzelnen Datensätze für | 9 | den Aufbau, den Inhalt und die Identifizierung der einzelnen Datensätze für | ||
10 | die Übermittlung von Meldungen und Beitragsnachweisen durch den Arbeitgeber an | 10 | die Übermittlung von Meldungen und Beitragsnachweisen durch den Arbeitgeber an | ||
11 | die Sozialversicherungsträger, soweit nichts Abweichendes in diesem Buch | 11 | die Sozialversicherungsträger, soweit nichts Abweichendes in diesem Buch | ||
12 | geregelt ist, | 12 | geregelt ist, | ||
13 | 3. | 13 | 3. | ||
14 | den Aufbau und den Inhalt der einzelnen Datensätze für die Übermittlung von | 14 | den Aufbau und den Inhalt der einzelnen Datensätze für die Übermittlung von | ||
15 | Eingangs- und Weiterleitungsbestätigungen, Fehlermeldungen und sonstigen | 15 | Eingangs- und Weiterleitungsbestätigungen, Fehlermeldungen und sonstigen | ||
16 | Meldungen der Sozialversicherungsträger und anderer am Meldeverfahren | 16 | Meldungen der Sozialversicherungsträger und anderer am Meldeverfahren | ||
17 | beteiligter Stellen an die Arbeitgeber in den Verfahren nach Nummer 2, | 17 | beteiligter Stellen an die Arbeitgeber in den Verfahren nach Nummer 2, | ||
18 | 4. | 18 | 4. | ||
19 | gesondert den Aufbau und den Inhalt der Datensätze für die | 19 | gesondert den Aufbau und den Inhalt der Datensätze für die | ||
20 | Kommunikationsdaten, die einheitlich am Beginn und am Ende jedes Dateisystems in | 20 | Kommunikationsdaten, die einheitlich am Beginn und am Ende jedes Dateisystems in | ||
21 | den Verfahren nach Nummer 2 bei jeder Datenübertragung vom Arbeitgeber an die | 21 | den Verfahren nach Nummer 2 bei jeder Datenübertragung vom Arbeitgeber an die | ||
22 | Sozialversicherung und bei Meldungen an den Arbeitgeber zu übermitteln sind, | 22 | Sozialversicherung und bei Meldungen an den Arbeitgeber zu übermitteln sind, | ||
23 | 5. | 23 | 5. | ||
24 | gesondert den Aufbau und den Inhalt aller Bestandsprüfungen in den | 24 | gesondert den Aufbau und den Inhalt aller Bestandsprüfungen in den | ||
25 | elektronischen Verfahren mit den Arbeitgebern sowie das Verfahren zur | 25 | elektronischen Verfahren mit den Arbeitgebern sowie das Verfahren zur | ||
26 | Weiterleitung der geänderten Meldung an die Empfänger der Meldung und den | 26 | Weiterleitung der geänderten Meldung an die Empfänger der Meldung und den | ||
27 | Meldepflichtigen. | 27 | Meldepflichtigen. | ||
28 | Satz 1 Nummer 3 bis 5 gilt auch für das Zahlstellenmeldeverfahren nach § 202 | 28 | Satz 1 Nummer 3 bis 5 gilt auch für das Zahlstellenmeldeverfahren nach § 202 | ||
29 | des Fünften Buches und für das Antragsverfahren nach § 2 Absatz 3 des | 29 | des Fünften Buches und für das Antragsverfahren nach § 2 Absatz 3 des | ||
30 | Aufwendungsausgleichsgesetzes. Die Gemeinsamen Grundsätze bedürfen der | 30 | Aufwendungsausgleichsgesetzes. Die Gemeinsamen Grundsätze bedürfen der | ||
31 | Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, das vorher die | 31 | Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, das vorher die | ||
32 | Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände anzuhören hat. | 32 | Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände anzuhören hat. | ||
33 | (2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Deutsche | 33 | (2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Deutsche | ||
34 | Rentenversicherung Bund, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See | 34 | Rentenversicherung Bund, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See | ||
35 | und die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. bestimmen | 35 | und die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. bestimmen | ||
36 | bundeseinheitlich die Gestaltung des Haushaltsschecks nach § 28a Absatz 7 und | 36 | bundeseinheitlich die Gestaltung des Haushaltsschecks nach § 28a Absatz 7 und | ||
37 | das der Einzugsstelle in diesem Verfahren zu erteilende Lastschriftmandat | 37 | das der Einzugsstelle in diesem Verfahren zu erteilende Lastschriftmandat | ||
38 | durch Gemeinsame Grundsätze. Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des | 38 | durch Gemeinsame Grundsätze. Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des | ||
39 | Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, das vorher in Bezug auf die | 39 | Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, das vorher in Bezug auf die | ||
40 | steuerrechtlichen Angaben das Bundesministerium der Finanzen anzuhören hat. | 40 | steuerrechtlichen Angaben das Bundesministerium der Finanzen anzuhören hat. | ||
41 | (3) Soweit Meldungen nach § 28a Absatz 10 oder 11 betroffen sind, gilt | 41 | (3) Soweit Meldungen nach § 28a Absatz 10 oder 11 betroffen sind, gilt | ||
42 | Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Arbeitsgemeinschaft | 42 | Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Arbeitsgemeinschaft | ||
43 | berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. zu beteiligen ist. | 43 | berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. zu beteiligen ist. | ||
t | 44 | (4) Alle Datenfelder sind eindeutig zu beschreiben und in allen Verfahren, | t | 44 | (4) (weggefallen) |
45 | für die Grundsätze oder Gemeinsame Grundsätze nach diesem Gesetzbuch und für | ||||
46 | das Aufwendungsausgleichsgesetz gelten, verbindlich in der jeweils aktuellen | ||||
47 | Beschreibung zu verwenden. Zur Sicherung der einheitlichen Verwendung hält | ||||
48 | der Spitzenverband Bund der Krankenkassen eine Datenbankanwendung vor, in der | ||||
49 | alle Datenfelder beschrieben sowie ihre Verwendung in Datensätzen und | ||||
50 | Datenbausteinen in historisierter wie auch in aktueller Form gespeichert sind | ||||
51 | und von den an den Meldeverfahren nach diesem Gesetzbuch Beteiligten ab dem 1. | ||||
52 | Juli 2017 automatisiert abgerufen werden können. Das Nähere zur | ||||
53 | Darstellung, zur Aktualisierung und zum Abrufverfahren der Daten regeln die in | ||||
54 | Absatz 1 Satz 1 genannten Organisationen der Sozialversicherung in Gemeinsamen | ||||
55 | Grundsätzen; Absatz 3 gilt entsprechend. Die Grundsätze bedürfen der | ||||
56 | Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. |
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