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Zusammensetzung der Selbstverwaltungsorgane | Zusammensetzung der Selbstverwaltungsorgane | ||||
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t | 1 | Zusammensetzung der Selbstverwaltungsorgane | t | 1 | Zusammensetzung der Selbstverwaltungsorgane |
Zusammensetzung der Selbstverwaltungsorgane | Zusammensetzung der Selbstverwaltungsorgane | ||||
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f | 1 | (1) Die Selbstverwaltungsorgane setzen sich zusammen | f | 1 | (1) Die Selbstverwaltungsorgane setzen sich zusammen |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | je zur Hälfte aus Vertretern der Versicherten und der Arbeitgeber, soweit in | 3 | je zur Hälfte aus Vertretern der Versicherten und der Arbeitgeber, soweit in | ||
4 | den Nummern 2 und 3 nichts Abweichendes bestimmt ist, | 4 | den Nummern 2 und 3 nichts Abweichendes bestimmt ist, | ||
5 | 2. | 5 | 2. | ||
6 | bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau je zu | 6 | bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau je zu | ||
7 | einem Drittel aus Vertretern der versicherten Arbeitnehmer (Versicherten), der | 7 | einem Drittel aus Vertretern der versicherten Arbeitnehmer (Versicherten), der | ||
8 | Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte und der Arbeitgeber, | 8 | Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte und der Arbeitgeber, | ||
9 | 3. | 9 | 3. | ||
10 | bei den Ersatzkassen aus Vertretern der Versicherten; dies gilt nicht nach | 10 | bei den Ersatzkassen aus Vertretern der Versicherten; dies gilt nicht nach | ||
11 | Fusionen mit einer Krankenkasse einer anderen Kassenart oder bei der Gründung | 11 | Fusionen mit einer Krankenkasse einer anderen Kassenart oder bei der Gründung | ||
12 | neuer Institutionen. | 12 | neuer Institutionen. | ||
13 | (2) Bei Betriebskrankenkassen, die für einen Betrieb oder mehrere Betriebe | 13 | (2) Bei Betriebskrankenkassen, die für einen Betrieb oder mehrere Betriebe | ||
14 | desselben Arbeitgebers bestehen, gehören den Selbstverwaltungsorganen außer | 14 | desselben Arbeitgebers bestehen, gehören den Selbstverwaltungsorganen außer | ||
15 | den Vertretern der Versicherten der Arbeitgeber oder sein Vertreter an. Er | 15 | den Vertretern der Versicherten der Arbeitgeber oder sein Vertreter an. Er | ||
16 | hat dieselbe Zahl der Stimmen wie die Vertreter der Versicherten; bei einer | 16 | hat dieselbe Zahl der Stimmen wie die Vertreter der Versicherten; bei einer | ||
17 | Abstimmung kann er jedoch nicht mehr Stimmen abgeben, als den anwesenden | 17 | Abstimmung kann er jedoch nicht mehr Stimmen abgeben, als den anwesenden | ||
18 | Versichertenvertretern zustehen. Bei Betriebskrankenkassen, die für | 18 | Versichertenvertretern zustehen. Bei Betriebskrankenkassen, die für | ||
19 | Betriebe mehrerer Arbeitgeber bestehen, gehören dem Verwaltungsrat jeder | 19 | Betriebe mehrerer Arbeitgeber bestehen, gehören dem Verwaltungsrat jeder | ||
20 | Arbeitgeber oder sein Vertreter an, sofern die Satzung nichts anderes | 20 | Arbeitgeber oder sein Vertreter an, sofern die Satzung nichts anderes | ||
21 | bestimmt. Die Zahl der dem Verwaltungsrat angehörenden Arbeitgeber oder | 21 | bestimmt. Die Zahl der dem Verwaltungsrat angehörenden Arbeitgeber oder | ||
22 | ihrer Vertreter darf die Zahl der Versichertenvertreter nicht übersteigen; | 22 | ihrer Vertreter darf die Zahl der Versichertenvertreter nicht übersteigen; | ||
23 | Satz 2 gilt entsprechend. Die Satzung legt das Verfahren zur Bestimmung | 23 | Satz 2 gilt entsprechend. Die Satzung legt das Verfahren zur Bestimmung | ||
24 | der Arbeitgebervertreter des Verwaltungsrates sowie die Verteilung der Stimmen | 24 | der Arbeitgebervertreter des Verwaltungsrates sowie die Verteilung der Stimmen | ||
25 | und die Stellvertretung fest. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht für | 25 | und die Stellvertretung fest. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht für | ||
26 | Betriebskrankenkassen, deren Satzung eine Regelung nach § 173 Absatz 2 Satz 1 | 26 | Betriebskrankenkassen, deren Satzung eine Regelung nach § 173 Absatz 2 Satz 1 | ||
27 | Nummer 4 des Fünften Buches enthält. | 27 | Nummer 4 des Fünften Buches enthält. | ||
28 | (2a) Bei den Unfallkassen der Länder und Gemeinden und den gemeinsamen | 28 | (2a) Bei den Unfallkassen der Länder und Gemeinden und den gemeinsamen | ||
29 | Unfallkassen für den Landes- und kommunalen Bereich gehören den | 29 | Unfallkassen für den Landes- und kommunalen Bereich gehören den | ||
30 | Selbstverwaltungsorganen außer den Vertretern der Versicherten eine gleiche | 30 | Selbstverwaltungsorganen außer den Vertretern der Versicherten eine gleiche | ||
31 | Anzahl von Arbeitgebervertretern oder ein Arbeitgebervertreter an. Die | 31 | Anzahl von Arbeitgebervertretern oder ein Arbeitgebervertreter an. Die | ||
32 | Arbeitgebervertreter werden bestimmt | 32 | Arbeitgebervertreter werden bestimmt | ||
33 | 1. | 33 | 1. | ||
34 | bei den Unfallkassen der Länder von der nach Landesrecht zuständigen Stelle, | 34 | bei den Unfallkassen der Länder von der nach Landesrecht zuständigen Stelle, | ||
35 | 2. | 35 | 2. | ||
36 | bei den Unfallkassen der Gemeinden von der nach der Ortssatzung zuständigen | 36 | bei den Unfallkassen der Gemeinden von der nach der Ortssatzung zuständigen | ||
37 | Stelle, | 37 | Stelle, | ||
38 | 3. | 38 | 3. | ||
39 | bei den gemeinsamen Unfallkassen für den Landes- und kommunalen Bereich | 39 | bei den gemeinsamen Unfallkassen für den Landes- und kommunalen Bereich | ||
40 | a) | 40 | a) | ||
41 | für den Landesbereich von der nach Landesrecht zuständigen Stelle, | 41 | für den Landesbereich von der nach Landesrecht zuständigen Stelle, | ||
42 | b) | 42 | b) | ||
43 | für den kommunalen Bereich, wenn in den Unfallkassen nur eine Gemeinde | 43 | für den kommunalen Bereich, wenn in den Unfallkassen nur eine Gemeinde | ||
44 | einbezogen ist, von der nach der Ortssatzung zuständigen Stelle. | 44 | einbezogen ist, von der nach der Ortssatzung zuständigen Stelle. | ||
45 | Gehört dem Selbstverwaltungsorgan nur ein Arbeitgebervertreter an, hat er die | 45 | Gehört dem Selbstverwaltungsorgan nur ein Arbeitgebervertreter an, hat er die | ||
46 | gleiche Zahl der Stimmen wie die Vertreter der Versicherten; bei einer | 46 | gleiche Zahl der Stimmen wie die Vertreter der Versicherten; bei einer | ||
47 | Abstimmung kann er jedoch nicht mehr Stimmen abgeben, als den anwesenden | 47 | Abstimmung kann er jedoch nicht mehr Stimmen abgeben, als den anwesenden | ||
48 | Vertretern der Versicherten zustehen. Das Verhältnis der Zahl der Stimmen der | 48 | Vertretern der Versicherten zustehen. Das Verhältnis der Zahl der Stimmen der | ||
49 | Vertreter aus dem Landesbereich zu der Zahl der Stimmen der Vertreter aus dem | 49 | Vertreter aus dem Landesbereich zu der Zahl der Stimmen der Vertreter aus dem | ||
50 | kommunalen Bereich bei den Unfallkassen im Sinne der Nummer 3 entspricht dem | 50 | kommunalen Bereich bei den Unfallkassen im Sinne der Nummer 3 entspricht dem | ||
51 | Verhältnis der auf diese beiden Bereiche entfallenden nach § 2 Absatz 1 Nummer | 51 | Verhältnis der auf diese beiden Bereiche entfallenden nach § 2 Absatz 1 Nummer | ||
52 | 1, 2 und 8 des Siebten Buches versicherten Personen im vorletzten Kalenderjahr | 52 | 1, 2 und 8 des Siebten Buches versicherten Personen im vorletzten Kalenderjahr | ||
53 | vor der Wahl; das Nähere bestimmt die Satzung. | 53 | vor der Wahl; das Nähere bestimmt die Satzung. | ||
54 | (3) In den Selbstverwaltungsorganen der Sozialversicherung für | 54 | (3) In den Selbstverwaltungsorganen der Sozialversicherung für | ||
55 | Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau wirken in Angelegenheiten der | 55 | Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau wirken in Angelegenheiten der | ||
56 | Krankenversicherung der Landwirte und der Alterssicherung der Landwirte die | 56 | Krankenversicherung der Landwirte und der Alterssicherung der Landwirte die | ||
57 | Vertreter der Selbständigen, die in der betreffenden Versicherung nicht | 57 | Vertreter der Selbständigen, die in der betreffenden Versicherung nicht | ||
58 | versichert sind und die nicht zu den in § 51 Absatz 4 genannten Beauftragten | 58 | versichert sind und die nicht zu den in § 51 Absatz 4 genannten Beauftragten | ||
59 | gehören, sowie die Vertreter der Arbeitnehmer nicht mit. An die Stelle der | 59 | gehören, sowie die Vertreter der Arbeitnehmer nicht mit. An die Stelle der | ||
60 | nicht mitwirkenden Vertreter der Selbständigen treten die Stellvertreter, die | 60 | nicht mitwirkenden Vertreter der Selbständigen treten die Stellvertreter, die | ||
61 | in der betreffenden Versicherung versichert sind; sind solche Stellvertreter | 61 | in der betreffenden Versicherung versichert sind; sind solche Stellvertreter | ||
62 | nicht in genügender Zahl vorhanden, ist die Liste der Stellvertreter nach § 60 | 62 | nicht in genügender Zahl vorhanden, ist die Liste der Stellvertreter nach § 60 | ||
63 | zu ergänzen. | 63 | zu ergänzen. | ||
64 | (3a) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium | 64 | (3a) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium | ||
65 | für Ernährung und Landwirtschaft gehören den Selbstverwaltungsorganen der | 65 | für Ernährung und Landwirtschaft gehören den Selbstverwaltungsorganen der | ||
66 | Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau mit beratender | 66 | Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau mit beratender | ||
67 | Stimme an; für das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gilt dies nicht, | 67 | Stimme an; für das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gilt dies nicht, | ||
68 | soweit Fragen der landwirtschaftlichen Krankenversicherung berührt werden. | 68 | soweit Fragen der landwirtschaftlichen Krankenversicherung berührt werden. | ||
69 | (4) Krankenkassen nach § 35a können die Zusammensetzung des | 69 | (4) Krankenkassen nach § 35a können die Zusammensetzung des | ||
70 | Verwaltungsrates, insbesondere die Zahl der dem Verwaltungsrat angehörenden | 70 | Verwaltungsrates, insbesondere die Zahl der dem Verwaltungsrat angehörenden | ||
71 | Arbeitgeber- und Versichertenvertreter sowie die Zahl und die Verteilung der | 71 | Arbeitgeber- und Versichertenvertreter sowie die Zahl und die Verteilung der | ||
72 | Stimmen, in ihrer Satzung mit einer Mehrheit von mehr als drei Vierteln der | 72 | Stimmen, in ihrer Satzung mit einer Mehrheit von mehr als drei Vierteln der | ||
73 | stimmberechtigten Mitglieder von der folgenden Wahlperiode an abweichend von | 73 | stimmberechtigten Mitglieder von der folgenden Wahlperiode an abweichend von | ||
74 | den Absätzen 1 und 2 regeln. Der Verwaltungsrat muss mindestens zur Hälfte | 74 | den Absätzen 1 und 2 regeln. Der Verwaltungsrat muss mindestens zur Hälfte | ||
75 | aus Vertretern der Versicherten bestehen. Im Fall der Vereinigung von | 75 | aus Vertretern der Versicherten bestehen. Im Fall der Vereinigung von | ||
76 | Krankenkassen können die Verwaltungsräte der beteiligten Krankenkassen die | 76 | Krankenkassen können die Verwaltungsräte der beteiligten Krankenkassen die | ||
77 | Zusammensetzung des Verwaltungsrates der neuen Krankenkasse nach den Sätzen 1 | 77 | Zusammensetzung des Verwaltungsrates der neuen Krankenkasse nach den Sätzen 1 | ||
78 | und 2 mit der in Satz 1 genannten Mehrheit auch für die laufende Wahlperiode | 78 | und 2 mit der in Satz 1 genannten Mehrheit auch für die laufende Wahlperiode | ||
79 | regeln. | 79 | regeln. | ||
80 | (5) Die Vertreterversammlungen der Regionalträger der gesetzlichen | 80 | (5) Die Vertreterversammlungen der Regionalträger der gesetzlichen | ||
81 | Rentenversicherung und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See | 81 | Rentenversicherung und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See | ||
82 | wählen aus ihrer Selbstverwaltung jeweils zwei Mitglieder in die | 82 | wählen aus ihrer Selbstverwaltung jeweils zwei Mitglieder in die | ||
83 | Bundesvertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die | 83 | Bundesvertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die | ||
84 | Gewählten müssen je zur Hälfte der Gruppe der Versicherten und der Gruppe der | 84 | Gewählten müssen je zur Hälfte der Gruppe der Versicherten und der Gruppe der | ||
85 | Arbeitgeber angehören. Die weiteren Mitglieder der | 85 | Arbeitgeber angehören. Die weiteren Mitglieder der | ||
86 | Bundesvertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Bund werden von | 86 | Bundesvertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Bund werden von | ||
87 | den Versicherten und Arbeitgebern der Deutschen Rentenversicherung Bund | 87 | den Versicherten und Arbeitgebern der Deutschen Rentenversicherung Bund | ||
88 | gewählt; ihre Anzahl wird durch die Satzung festgelegt und darf die Zahl 30 | 88 | gewählt; ihre Anzahl wird durch die Satzung festgelegt und darf die Zahl 30 | ||
89 | nicht überschreiten. Der Vertreterversammlung der Deutschen | 89 | nicht überschreiten. Der Vertreterversammlung der Deutschen | ||
90 | Rentenversicherung Bund gehören die durch Wahl der Versicherten und | 90 | Rentenversicherung Bund gehören die durch Wahl der Versicherten und | ||
91 | Arbeitgeber der Deutschen Rentenversicherung Bund bestimmten Mitglieder an. | 91 | Arbeitgeber der Deutschen Rentenversicherung Bund bestimmten Mitglieder an. | ||
92 | (6) Der Bundesvorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund besteht aus | 92 | (6) Der Bundesvorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund besteht aus | ||
93 | 22 Mitgliedern. Zwölf Mitglieder werden auf Vorschlag der Vertreter der | 93 | 22 Mitgliedern. Zwölf Mitglieder werden auf Vorschlag der Vertreter der | ||
94 | Regionalträger, acht Mitglieder auf Vorschlag der nach Absatz 5 Satz 3 | 94 | Regionalträger, acht Mitglieder auf Vorschlag der nach Absatz 5 Satz 3 | ||
95 | gewählten Vertreter der Deutschen Rentenversicherung Bund und zwei Mitglieder | 95 | gewählten Vertreter der Deutschen Rentenversicherung Bund und zwei Mitglieder | ||
96 | auf Vorschlag der Vertreter der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn- | 96 | auf Vorschlag der Vertreter der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn- | ||
97 | See gewählt. Die Gewählten müssen je zur Hälfte der Gruppe der | 97 | See gewählt. Die Gewählten müssen je zur Hälfte der Gruppe der | ||
98 | Versicherten und der Gruppe der Arbeitgeber angehören. Dem Vorstand der | 98 | Versicherten und der Gruppe der Arbeitgeber angehören. Dem Vorstand der | ||
99 | Deutschen Rentenversicherung Bund gehören die Mitglieder des Bundesvorstandes | 99 | Deutschen Rentenversicherung Bund gehören die Mitglieder des Bundesvorstandes | ||
100 | der Deutschen Rentenversicherung Bund an, die auf Vorschlag der nach Absatz 5 | 100 | der Deutschen Rentenversicherung Bund an, die auf Vorschlag der nach Absatz 5 | ||
101 | Satz 3 gewählten Vertreter der Deutschen Rentenversicherung Bund bestimmt | 101 | Satz 3 gewählten Vertreter der Deutschen Rentenversicherung Bund bestimmt | ||
102 | wurden. | 102 | wurden. | ||
103 | (7) Bei der Unfallversicherung Bund und Bahn gehören den | 103 | (7) Bei der Unfallversicherung Bund und Bahn gehören den | ||
104 | Selbstverwaltungsorganen Arbeitgebervertreter mit insgesamt der gleichen | 104 | Selbstverwaltungsorganen Arbeitgebervertreter mit insgesamt der gleichen | ||
105 | Stimmenzahl wie die Vertreter der Versicherten an. Die | 105 | Stimmenzahl wie die Vertreter der Versicherten an. Die | ||
106 | Arbeitgebervertreter werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf | 106 | Arbeitgebervertreter werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf | ||
107 | Vorschlag des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur, des | 107 | Vorschlag des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur, des | ||
t | 108 | Bundesministeriums des Innern, des Bundesministeriums der Finanzen, des | t | 108 | Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat, des Bundesministeriums der |
109 | Bundesministeriums der Verteidigung, des Bundesministeriums für Arbeit und | 109 | Finanzen, des Bundesministeriums der Verteidigung, des Bundesministeriums für | ||
110 | Soziales und der Bundesagentur für Arbeit bestellt. Die auf Vorschlag des | 110 | Arbeit und Soziales und der Bundesagentur für Arbeit bestellt. Die auf | ||
111 | Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur bestellten | 111 | Vorschlag des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur | ||
112 | Arbeitgebervertreter haben in den Selbstverwaltungsorganen einen Stimmenanteil | 112 | bestellten Arbeitgebervertreter haben in den Selbstverwaltungsorganen einen | ||
113 | von 40 Prozent der Stimmenzahl der Arbeitgebervertreter. Das Nähere regelt | 113 | Stimmenanteil von 40 Prozent der Stimmenzahl der Arbeitgebervertreter. Das | ||
114 | die Satzung. | 114 | Nähere regelt die Satzung. |
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