__1 Vom 1. __2 März 2020 bis einschließlich 31. __3 Oktober 2020 gilt § 8
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Absatz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass die Beschäftigung innerhalb eines
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Kalenderjahres auf längstens fünf Monate oder 115 Arbeitstage nach ihrer
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Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es
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sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 450
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Euro im Monat übersteigt.
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