(1) Der Erstattungsanspruch nach § 55 Absatz 3d Satz 1 des Elften Buches
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ist nach Ablauf des Kalendermonats der Beitragszahlung bis zum Ablauf des
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Kalendermonats vor der Erstattung mit 4 Prozent pro Jahr zu verzinsen. Ein
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gesonderter Antrag ist nicht zu stellen.
5
(2) Der Erstattungsanspruch und der sich nach Absatz 1 Satz 1 ergebende
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Zinsbetrag sind durch die beitragsabführenden Stellen und die Pflegekassen bei
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Selbstzahlern auszuzahlen oder mit künftigen Beitragsansprüchen aufzurechnen.
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Die Aufrechnung bedarf keiner Zustimmung des Berechtigten.
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