Arbeitgeber müssen ab dem 1. Juli 2025 für die in der sozialen
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Pflegeversicherung versicherungspflichtigen Beschäftigten eine Meldung
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entsprechend § 28a Absatz 13 erstatten. Die Meldung hat spätestens bis zur
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Entgeltabrechnung Dezember 2025 zu erfolgen. Die Datenstelle der
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Rentenversicherung nach § 145 Absatz 1 Satz 1 des Sechsten Buches hat dem
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Arbeitgeber unverzüglich die ab dem 1. Juli 2025 zum Nachweis der
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Elterneigenschaft oder der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder
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erforderlichen Daten nach Maßgabe des § 55a Absatz 4 Satz 1 und 3 des Elften
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Buches weiterzuleiten. Bei Arbeitgebern, die im Zeitraum vom 1. Juli 2023
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bis zum 30. Juni 2025 sich weder die Elterneigenschaft sowie die Anzahl der
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Kinder nach § 55 Absatz 3a Satz 1 haben nachweisen lassen noch an dem
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Nachweisverfahren nach § 55 Absatz 3d Satz 2 des Elften Buches teilgenommen
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haben, erstreckt sich die Meldung auf den gesamten genannten Zeitraum. Das
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Nähere zum Verfahren sowie zum Aufbau und zum Inhalt der Datensätze für die
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Meldung wird in den Grundsätzen nach § 28a Absatz 13 Satz 5 geregelt.
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