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Sie können sich § 8 SGB 4 auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn
1(1a) Die Geringfügigkeitsgrenze im Sinne des Sozialgesetzbuchs bezeichnet das monatliche Arbeitsentgelt, das bei einer Arbeitszeit von zehn Wochenstunden zum Mindestlohn nach § 1 Absatz 2 Satz 1 des Mindestlohngesetzes in Verbindung mit der auf der Grundlage des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Mindestlohngesetzes jeweils erlassenen Verordnung erzielt wird. 2Sie wird berechnet, indem der Mindestlohn mit 130 vervielfacht, durch drei geteilt und auf volle Euro aufgerundet wird. 3Die Geringfügigkeitsgrenze wird jeweils vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesanzeiger bekannt gegeben.
(1b) Ein unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze steht dem Fortbestand einer geringfügigen Beschäftigung nach Absatz 1 Nummer 1 nicht entgegen, wenn die Geringfügigkeitsgrenze innerhalb des für den jeweiligen Entgeltabrechnungszeitraum zu bildenden Zeitjahres in nicht mehr als zwei Kalendermonaten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird.
(2) 1Bei der Anwendung des Absatzes 1 sind mehrere geringfügige Beschäftigungen nach Nummer 1 oder Nummer 2 sowie geringfügige Beschäftigungen nach Nummer 1 mit Ausnahme einer geringfügigen Beschäftigung nach Nummer 1 und nicht geringfügige Beschäftigungen zusammenzurechnen. 2Eine geringfügige Beschäftigung liegt nicht mehr vor, sobald die Voraussetzungen des Absatzes 1 entfallen. 3Wird beim Zusammenrechnen nach Satz 1 festgestellt, dass die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung nicht mehr vorliegen, tritt die Versicherungspflicht erst mit dem Tag ein, an dem die Entscheidung über die Versicherungspflicht nach § 37 des Zehnten Buches durch die Einzugsstelle nach § 28i Satz 5 oder einen anderen Träger der Rentenversicherung bekannt gegeben wird. 4Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt hat, den Sachverhalt für die versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung aufzuklären.
(3) 1Die Absätze 1, 1a und 2 gelten entsprechend, soweit anstelle einer Beschäftigung eine selbständige Tätigkeit ausgeübt wird. 2Dies gilt nicht für das Recht der Arbeitsförderung.
Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige Tätigkeit; Geringfügigkeitsgrenze | Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige Tätigkeit; Geringfügigkeitsgrenze | ||||
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t | 1 | Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige Tätigkeit; | t | 1 | Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige Tätigkeit; |
2 | Geringfügigkeitsgrenze | 2 | Geringfügigkeitsgrenze |
Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige Tätigkeit; Geringfügigkeitsgrenze | Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige Tätigkeit; Geringfügigkeitsgrenze | ||||
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f | 1 | (1) Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn | f | 1 | (1) Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig die | 3 | das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig die | ||
4 | Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt, | 4 | Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt, | ||
5 | 2. | 5 | 2. | ||
6 | die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate | 6 | die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate | ||
7 | oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus | 7 | oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus | ||
8 | vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig | 8 | vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig | ||
9 | ausgeübt wird und die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt. | 9 | ausgeübt wird und die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt. | ||
10 | (1a) Die Geringfügigkeitsgrenze im Sinne des Sozialgesetzbuchs bezeichnet | 10 | (1a) Die Geringfügigkeitsgrenze im Sinne des Sozialgesetzbuchs bezeichnet | ||
11 | das monatliche Arbeitsentgelt, das bei einer Arbeitszeit von zehn | 11 | das monatliche Arbeitsentgelt, das bei einer Arbeitszeit von zehn | ||
12 | Wochenstunden zum Mindestlohn nach § 1 Absatz 2 Satz 1 des Mindestlohngesetzes | 12 | Wochenstunden zum Mindestlohn nach § 1 Absatz 2 Satz 1 des Mindestlohngesetzes | ||
13 | in Verbindung mit der auf der Grundlage des § 11 Absatz 1 Satz 1 des | 13 | in Verbindung mit der auf der Grundlage des § 11 Absatz 1 Satz 1 des | ||
14 | Mindestlohngesetzes jeweils erlassenen Verordnung erzielt wird. Sie wird | 14 | Mindestlohngesetzes jeweils erlassenen Verordnung erzielt wird. Sie wird | ||
15 | berechnet, indem der Mindestlohn mit 130 vervielfacht, durch drei geteilt und | 15 | berechnet, indem der Mindestlohn mit 130 vervielfacht, durch drei geteilt und | ||
16 | auf volle Euro aufgerundet wird. Die Geringfügigkeitsgrenze wird jeweils | 16 | auf volle Euro aufgerundet wird. Die Geringfügigkeitsgrenze wird jeweils | ||
17 | vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesanzeiger bekannt | 17 | vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesanzeiger bekannt | ||
18 | gegeben. | 18 | gegeben. | ||
19 | (1b) Ein unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze steht dem | 19 | (1b) Ein unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze steht dem | ||
20 | Fortbestand einer geringfügigen Beschäftigung nach Absatz 1 Nummer 1 nicht | 20 | Fortbestand einer geringfügigen Beschäftigung nach Absatz 1 Nummer 1 nicht | ||
21 | entgegen, wenn die Geringfügigkeitsgrenze innerhalb des für den jeweiligen | 21 | entgegen, wenn die Geringfügigkeitsgrenze innerhalb des für den jeweiligen | ||
22 | Entgeltabrechnungszeitraum zu bildenden Zeitjahres in nicht mehr als zwei | 22 | Entgeltabrechnungszeitraum zu bildenden Zeitjahres in nicht mehr als zwei | ||
23 | Kalendermonaten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der | 23 | Kalendermonaten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der | ||
24 | Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird. | 24 | Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird. | ||
25 | (2) Bei der Anwendung des Absatzes 1 sind mehrere geringfügige | 25 | (2) Bei der Anwendung des Absatzes 1 sind mehrere geringfügige | ||
26 | Beschäftigungen nach Nummer 1 oder Nummer 2 sowie geringfügige Beschäftigungen | 26 | Beschäftigungen nach Nummer 1 oder Nummer 2 sowie geringfügige Beschäftigungen | ||
27 | nach Nummer 1 mit Ausnahme einer geringfügigen Beschäftigung nach Nummer 1 und | 27 | nach Nummer 1 mit Ausnahme einer geringfügigen Beschäftigung nach Nummer 1 und | ||
28 | nicht geringfügige Beschäftigungen zusammenzurechnen. Eine geringfügige | 28 | nicht geringfügige Beschäftigungen zusammenzurechnen. Eine geringfügige | ||
29 | Beschäftigung liegt nicht mehr vor, sobald die Voraussetzungen des Absatzes 1 | 29 | Beschäftigung liegt nicht mehr vor, sobald die Voraussetzungen des Absatzes 1 | ||
30 | entfallen. Wird beim Zusammenrechnen nach Satz 1 festgestellt, dass die | 30 | entfallen. Wird beim Zusammenrechnen nach Satz 1 festgestellt, dass die | ||
31 | Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung nicht mehr vorliegen, tritt | 31 | Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung nicht mehr vorliegen, tritt | ||
32 | die Versicherungspflicht erst mit dem Tag ein, an dem die Entscheidung über | 32 | die Versicherungspflicht erst mit dem Tag ein, an dem die Entscheidung über | ||
33 | die Versicherungspflicht nach § 37 des Zehnten Buches durch die Einzugsstelle | 33 | die Versicherungspflicht nach § 37 des Zehnten Buches durch die Einzugsstelle | ||
34 | nach § 28i Satz 5 oder einen anderen Träger der Rentenversicherung bekannt | 34 | nach § 28i Satz 5 oder einen anderen Träger der Rentenversicherung bekannt | ||
35 | gegeben wird. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber vorsätzlich oder grob | 35 | gegeben wird. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber vorsätzlich oder grob | ||
36 | fahrlässig versäumt hat, den Sachverhalt für die versicherungsrechtliche | 36 | fahrlässig versäumt hat, den Sachverhalt für die versicherungsrechtliche | ||
37 | Beurteilung der Beschäftigung aufzuklären. | 37 | Beurteilung der Beschäftigung aufzuklären. | ||
t | t | 38 | (2a) Absatz 1 Nummer 2 gilt nicht für aufgrund der Beschäftigungsverordnung | ||
39 | zugelassene kontingentierte kurzzeitige Beschäftigungen. | ||||
38 | (3) Die Absätze 1, 1a und 2 gelten entsprechend, soweit anstelle einer | 40 | (3) Die Absätze 1, 1a und 2 gelten entsprechend, soweit anstelle einer | ||
39 | Beschäftigung eine selbständige Tätigkeit ausgeübt wird. Dies gilt nicht | 41 | Beschäftigung eine selbständige Tätigkeit ausgeübt wird. Dies gilt nicht | ||
40 | für das Recht der Arbeitsförderung. | 42 | für das Recht der Arbeitsförderung. |
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