Arbeitgeber, insbesondere Nachunternehmer oder die beauftragten Verleiher
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nach § 28e Absatz 3f Satz 1 haben die Unbedenklichkeitsbescheinigungen
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elektronisch bei den betroffenen Einzugsstellen mit einem einheitlichen
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Datensatz aus einem systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm oder einer
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Ausfüllhilfe zu beantragen. Die Einzugsstellen melden die
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Unbedenklichkeitsbescheinigungen unverzüglich elektronisch an den
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antragstellenden Unternehmer zurück. Das Nähere zum Verfahren, Aufbau und
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Inhalt der Datensätze und -felder bestimmt der Spitzenverband Bund der
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Krankenkassen bundeseinheitlich in Grundsätzen. Die Grundsätze bedürfen
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der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales; die
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Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist vorher anzuhören.
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