Das Nähere zu den Verfahren, zu den Inhalten der Anträge und den zu
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übermittelnden Datensätzen nach den §§ 106 bis 106c regeln der Spitzenverband
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Bund der Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deutsche
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Gesetzliche Unfallversicherung e. V. und die Arbeitsgemeinschaft
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berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. in Gemeinsamen
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Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen
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sind. In den Fällen der §§ 106, 106a Absatz 3 Nummer 2 bis 4 und des §
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106c Absatz 1 und 2 ist die Bundesvereinigung der Deutschen
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Arbeitgeberverbände vorher anzuhören.
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