Lade...
Lade...
Sie können sich § 106a SGB 4 auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Gelten für vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz selbständig Erwerbstätige die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit nach Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, hat die selbständig erwerbstätige Person die Ausstellung einer A1-Bescheinigung bei der zuständigen Stelle elektronisch durch eine Ausfüllhilfe nach § 95a Absatz 1 zu beantragen. 2Ist festgestellt, dass die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gelten, ist die A1-Bescheinigung innerhalb von drei Arbeitstagen der selbständig erwerbstätigen Person elektronisch zugänglich zu machen.
(2) In den Fällen, in denen die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit für in der Seefahrt selbständig tätige Personen nach Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gelten, gilt für das Verfahren Absatz 1 entsprechend.
(3) 1Das Nähere zu den Inhalten des Antrages nach den Absätzen 1 und 2 regeln der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. 2V. und die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. 3V. in Gemeinsamen Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen sind; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist vorher anzuhören.
Elektronischer Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften bei selbständiger Erwerbstätigkeit nach Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 | Elektronischer Antrag durch Selbständige und Mehrfacherwerbstätige auf Ausstellung einer Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften bei grenzüberschreitender Erwerbstätigkeit in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Elektronischer Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung über die | t | 1 | Elektronischer Antrag durch Selbständige und Mehrfacherwerbstätige auf |
2 | anzuwendenden Rechtsvorschriften bei selbständiger Erwerbstätigkeit nach | 2 | Ausstellung einer Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften bei | ||
3 | Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 | 3 | grenzüberschreitender Erwerbstätigkeit in einem oder mehreren Mitgliedstaaten | ||
4 | der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes, der Schweiz oder | ||||
5 | dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland |
Elektronischer Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften bei selbständiger Erwerbstätigkeit nach Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 | Elektronischer Antrag durch Selbständige und Mehrfacherwerbstätige auf Ausstellung einer Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften bei grenzüberschreitender Erwerbstätigkeit in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Gelten für vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat der | f | 1 | (1) Gelten für vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat der |
2 | Europäischen Union, in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen | 2 | Europäischen Union, in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen | ||
3 | Wirtschaftsraum oder in der Schweiz selbständig Erwerbstätige die deutschen | 3 | Wirtschaftsraum oder in der Schweiz selbständig Erwerbstätige die deutschen | ||
4 | Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit nach Artikel 12 Absatz 2 der | 4 | Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit nach Artikel 12 Absatz 2 der | ||
5 | Verordnung (EG) Nr. 883/2004, hat die selbständig erwerbstätige Person die | 5 | Verordnung (EG) Nr. 883/2004, hat die selbständig erwerbstätige Person die | ||
6 | Ausstellung einer A1-Bescheinigung bei der zuständigen Stelle elektronisch | 6 | Ausstellung einer A1-Bescheinigung bei der zuständigen Stelle elektronisch | ||
t | 7 | durch eine Ausfüllhilfe nach § 95a Absatz 1 zu beantragen. Ist | t | 7 | durch eine Ausfüllhilfe nach § 95a Absatz 1 zu beantragen. § 106 Absatz 1 |
8 | festgestellt, dass die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit | 8 | Satz 2 gilt entsprechend. Ist festgestellt, dass die deutschen | ||
9 | gelten, ist die A1-Bescheinigung innerhalb von drei Arbeitstagen der | 9 | Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gelten, ist die A1-Bescheinigung | ||
10 | selbständig erwerbstätigen Person elektronisch zugänglich zu machen. | 10 | innerhalb von drei Arbeitstagen der selbständig erwerbstätigen Person | ||
11 | elektronisch zugänglich zu machen. | ||||
12 | (2) Absatz 1 gilt entsprechend in den Fällen, in denen die deutschen | ||||
13 | Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit Anwendung finden | ||||
14 | 1. | ||||
15 | für selbständig erwerbstätige Personen, auf die Artikel KSS.11 Absatz 1 | ||||
16 | Buchstabe b des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der | ||||
17 | Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem | ||||
18 | Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits, | ||||
19 | 2. | ||||
20 | für selbständig erwerbstätige Mitglieder von Flug- und Kabinenbesatzung mit | ||||
21 | Heimatbasis in Deutschland nach Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. | ||||
22 | 883/2004 oder Artikel KSS.10 Absatz 5 des Abkommens über Handel und | ||||
23 | Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen | ||||
24 | Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und | ||||
25 | Nordirland andererseits oder | ||||
26 | 3. | ||||
27 | für selbständig erwerbstätige Personen gemäß Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a | ||||
28 | Verordnung (EG) Nr. 883/2004 oder Artikel KSS.10 Absatz 3 Buchstabe a des | ||||
29 | Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der | ||||
30 | Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich | ||||
31 | Großbritannien und Nordirland andererseits. | ||||
32 | (3) In Deutschland wohnende Personen haben bei der zuständigen Stelle einen | ||||
33 | Antrag auf Feststellung der anzuwendenden Rechtsvorschriften zu stellen, wenn | ||||
34 | sie | ||||
35 | 1. | ||||
36 | ihre selbständige Erwerbstätigkeit nach Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung | ||||
37 | (EG) Nr. 883/2004 oder Artikel KSS.12 Absatz 2 des Abkommens über Handel und | ||||
38 | Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen | ||||
39 | Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und | ||||
40 | Nordirland andererseits gewöhnlich in zwei oder mehr Mitglied- oder | ||||
41 | Vertragsstaaten ausüben, | ||||
42 | 2. | ||||
43 | ihre Beschäftigung nach Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. | ||||
44 | 883/2004, nach Artikel 14 Absatz 11 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des | ||||
45 | Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der | ||||
46 | Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die | ||||
47 | Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. | ||||
48 | 1) nach Artikel KSS.12 Absatz 1 oder nach Artikel KSS.13 Absatz 14 des Abkommens | ||||
49 | über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der | ||||
50 | Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich | ||||
51 | Großbritannien und Nordirland andererseits gewöhnlich in zwei oder mehr | ||||
52 | Mitglied- oder Vertragsstaaten ausüben, | ||||
53 | 3. | ||||
54 | gewöhnlich in verschiedenen Mitglied- oder Vertragsstaaten eine | ||||
55 | Beschäftigung und eine selbständige Erwerbstätigkeit gemäß Artikel 13 Absatz 3 | ||||
56 | der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 oder gemäß Artikel KSS.12 Absatz 3 des | ||||
57 | Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der | ||||
58 | Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich | ||||
59 | Großbritannien und Nordirland andererseits ausüben oder | ||||
60 | 4. | ||||
61 | in einem Mitglied- oder Vertragsstaat als Beamte oder diesen nach Artikel 1 | ||||
62 | Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gleichgestellte Personen | ||||
63 | beschäftigt sind und in einem oder mehreren anderen Mitglied- oder Vertragsstaat | ||||
64 | eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit oder eine | ||||
65 | Beschäftigung und eine selbständige Erwerbstätigkeit gemäß Artikel 13 Absatz 4 | ||||
66 | der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 oder gemäß Artikel KSS.12 Absatz 4 des | ||||
67 | Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der | ||||
68 | Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich | ||||
69 | Großbritannien und Nordirland andererseits ausüben. | ||||
70 | Der Antrag erfolgt elektronisch durch eine Ausfüllhilfe nach § 95a Absatz 1. | ||||
71 | Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die | ||||
72 | A1-Bescheinigung der antragstellenden Person elektronisch zugänglich zu machen | ||||
73 | ist. § 106 Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Arbeitgeber die Feststellung | ||||
74 | der anzuwendenden Rechtsvorschriften beantragt. | ||||
11 | (2) In den Fällen, in denen die deutschen Rechtsvorschriften über soziale | 75 | (4) In den Fällen, in denen die deutschen Rechtsvorschriften über soziale | ||
12 | Sicherheit für in der Seefahrt selbständig tätige Personen nach Artikel 11 | 76 | Sicherheit auf Grund einer Vereinbarung nach Artikel 16 Absatz 1 der | ||
13 | Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gelten, gilt für das Verfahren | 77 | Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gelten sollen, gilt Absatz 1 entsprechend. | ||
14 | Absatz 1 entsprechend. | ||||
15 | (3) Das Nähere zu den Inhalten des Antrages nach den Absätzen 1 und 2 | ||||
16 | regeln der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Deutsche | ||||
17 | Rentenversicherung Bund, die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. | ||||
18 | und die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. in | ||||
19 | Gemeinsamen Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Arbeit und | ||||
20 | Soziales zu genehmigen sind; die Bundesvereinigung der Deutschen | ||||
21 | Arbeitgeberverbände ist vorher anzuhören. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.