Lade...
Lade...
Sie können sich § 106 SGB 4 auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Gelten für vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz Beschäftigte die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1, L 200 vom 7.6.2004, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 465/2012 (ABl. L 149 vom 8.6.2012, S. 4) geändert worden ist, so hat der Arbeitgeber einen Antrag auf Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung über die Fortgeltung der deutschen Rechtsvorschriften (A1-Bescheinigung) für diesen Beschäftigten an die zuständige Stelle durch Datenübertragung aus einem systemgeprüften Programm oder mittels einer elektronisch gestützten, systemgeprüften Ausfüllhilfe zu übermitteln. 2Die zuständige Stelle hat den Antrag elektronisch anzunehmen, zu speichern und zu nutzen. 3Ist festgestellt, dass die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gelten, erfolgt die Übermittlung der Daten der A1-Bescheinigung innerhalb von drei Arbeitstagen an den Arbeitgeber, der diese Bescheinigung der beschäftigten Person unverzüglich zugänglich macht.
(2) In den Fällen, in denen die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit
(3) In den Fällen, in denen die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit für in der Seefahrt beschäftigte Personen nach Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über soziale Sicherheit gelten, gilt für das Verfahren Absatz 1 entsprechend.
(4) In den Fällen, in denen für in Deutschland wohnende Personen, die ausschließlich bei einem in Deutschland ansässigen Arbeitgeber beschäftigt sind und ihre Beschäftigung gewöhnlich in mehreren Mitgliedstaaten ausüben, nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a oder Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gelten, gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Arbeitgeber die Feststellung der anzuwendenden Rechtsvorschriften für eine bei ihm beschäftigte Person beantragt.
(5) 1Das Nähere zum Verfahren und zu den Inhalten des Antrages und der zu übermittelnden Datensätze nach den Absätzen 1 bis 4 regeln der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. 2V. und die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. 3V. in Gemeinsamen Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen sind; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist vorher anzuhören.
Elektronischer Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften bei Beschäftigung nach Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b, Absatz 4, 5, Artikel 12 Absatz 1, Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a oder Buchstabe b Ziffer i und Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 | Elektronischer Antrag des Arbeitgebers auf Ausstellung einer Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften bei grenzüberschreitender Beschäftigung in einem oder mehreren Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Elektronischer Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung über die | t | 1 | Elektronischer Antrag des Arbeitgebers auf Ausstellung einer Bescheinigung |
2 | anzuwendenden Rechtsvorschriften bei Beschäftigung nach Artikel 11 Absatz 3 | 2 | über die anzuwendenden Rechtsvorschriften bei grenzüberschreitender | ||
3 | Buchstabe b, Absatz 4, 5, Artikel 12 Absatz 1, Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a | 3 | Beschäftigung in einem oder mehreren Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, | ||
4 | oder Buchstabe b Ziffer i und Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 | 4 | des Europäischen Wirtschaftsraumes, der Schweiz oder dem Vereinigten | ||
5 | Königreich Großbritannien und Nordirland |
Elektronischer Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften bei Beschäftigung nach Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b, Absatz 4, 5, Artikel 12 Absatz 1, Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a oder Buchstabe b Ziffer i und Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 | Elektronischer Antrag des Arbeitgebers auf Ausstellung einer Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften bei grenzüberschreitender Beschäftigung in einem oder mehreren Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Gelten für vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat der | f | 1 | (1) Gelten für vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat der |
2 | Europäischen Union, in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen | 2 | Europäischen Union, in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen | ||
3 | Wirtschaftsraum oder in der Schweiz Beschäftigte die deutschen | 3 | Wirtschaftsraum oder in der Schweiz Beschäftigte die deutschen | ||
4 | Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit nach Artikel 12 Absatz 1 der | 4 | Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit nach Artikel 12 Absatz 1 der | ||
5 | Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. | 5 | Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. | ||
6 | April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 | 6 | April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 | ||
7 | vom 30.4.2004, S. 1, L 200 vom 7.6.2004, S. 1), die zuletzt durch die | 7 | vom 30.4.2004, S. 1, L 200 vom 7.6.2004, S. 1), die zuletzt durch die | ||
8 | Verordnung (EU) Nr. 465/2012 (ABl. L 149 vom 8.6.2012, S. 4) geändert worden | 8 | Verordnung (EU) Nr. 465/2012 (ABl. L 149 vom 8.6.2012, S. 4) geändert worden | ||
9 | ist, so hat der Arbeitgeber einen Antrag auf Ausstellung einer entsprechenden | 9 | ist, so hat der Arbeitgeber einen Antrag auf Ausstellung einer entsprechenden | ||
n | 10 | Bescheinigung über die Fortgeltung der deutschen Rechtsvorschriften | n | 10 | Bescheinigung über die Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften |
11 | (A1-Bescheinigung) für diesen Beschäftigten an die zuständige Stelle durch | 11 | (A1-Bescheinigung) für diesen Beschäftigten an die zuständige Stelle durch | ||
12 | Datenübertragung aus einem systemgeprüften Programm oder mittels einer | 12 | Datenübertragung aus einem systemgeprüften Programm oder mittels einer | ||
13 | elektronisch gestützten, systemgeprüften Ausfüllhilfe zu übermitteln. Die | 13 | elektronisch gestützten, systemgeprüften Ausfüllhilfe zu übermitteln. Die | ||
14 | zuständige Stelle hat den Antrag elektronisch anzunehmen, zu speichern und zu | 14 | zuständige Stelle hat den Antrag elektronisch anzunehmen, zu speichern und zu | ||
15 | nutzen. Ist festgestellt, dass die deutschen Rechtsvorschriften über | 15 | nutzen. Ist festgestellt, dass die deutschen Rechtsvorschriften über | ||
16 | soziale Sicherheit gelten, erfolgt die Übermittlung der Daten der | 16 | soziale Sicherheit gelten, erfolgt die Übermittlung der Daten der | ||
17 | A1-Bescheinigung innerhalb von drei Arbeitstagen an den Arbeitgeber, der diese | 17 | A1-Bescheinigung innerhalb von drei Arbeitstagen an den Arbeitgeber, der diese | ||
18 | Bescheinigung der beschäftigten Person unverzüglich zugänglich macht. | 18 | Bescheinigung der beschäftigten Person unverzüglich zugänglich macht. | ||
n | 19 | (2) In den Fällen, in denen die deutschen Rechtsvorschriften über soziale | n | 19 | (2) Für Personen, auf die Artikel KSS.11 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens |
20 | Sicherheit | 20 | über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der | ||
21 | Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich | ||||
22 | Großbritannien und Nordirland andererseits (ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 10) | ||||
23 | Anwendung findet, gelten die Regelungen nach Absatz 1 entsprechend. | ||||
24 | (3) Absatz 1 gilt entsprechend in den Fällen, in denen die deutschen | ||||
25 | Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit anwendbar sind | ||||
21 | 1. | 26 | 1. | ||
n | 22 | für Beamte und Beschäftigte des öffentlichen Dienstes nach Artikel 11 Absatz | n | 27 | für Beamte und diesen gleichgestellten Personen nach Artikel 11 Absatz 3 |
23 | 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gelten, | 28 | Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 oder Artikel KSS.10 Absatz 3 | ||
29 | Buchstabe b des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der | ||||
30 | Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem | ||||
31 | Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits, | ||||
24 | 2. | 32 | 2. | ||
n | n | 33 | für in der Seefahrt beschäftigte Personen nach Artikel 11 Absatz 4 Satz 2 | ||
34 | der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 oder Artikel KSS.10 Absatz 4 Satz 2 des | ||||
35 | Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der | ||||
36 | Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich | ||||
37 | Großbritannien und Nordirland andererseits, | ||||
38 | 3. | ||||
25 | für beschäftigte Mitglieder von Flug- oder Kabinenbesatzungen nach Artikel | 39 | für beschäftigte Mitglieder von Flug- oder Kabinenbesatzungen nach Artikel | ||
t | 26 | 11 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gelten oder | t | 40 | 11 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 oder Artikel KSS.10 Absatz 5 des |
27 | 3. | 41 | Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der | ||
28 | auf Grund einer Vereinbarung nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. | 42 | Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich | ||
29 | 883/2004 gelten sollen, | 43 | Großbritannien und Nordirland andererseits oder | ||
30 | gilt Absatz 1 entsprechend. | 44 | 4. | ||
45 | für Beschäftigte nach Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) | ||||
46 | Nr. 883/2004 oder Artikel KSS.10 Absatz 3 Buchstabe a des Abkommens über Handel | ||||
47 | und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen | ||||
48 | Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und | ||||
49 | Nordirland andererseits. | ||||
31 | (3) In den Fällen, in denen die deutschen Rechtsvorschriften über soziale | 50 | (4) In den Fällen, in denen die deutschen Rechtsvorschriften über soziale | ||
32 | Sicherheit für in der Seefahrt beschäftigte Personen nach Artikel 11 Absatz 4 | 51 | Sicherheit auf Grund einer Vereinbarung nach Artikel 16 Absatz 1 der | ||
33 | der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über soziale Sicherheit gelten, gilt für das | 52 | Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gelten sollen oder nach Artikel 11 Absatz 3 | ||
34 | Verfahren Absatz 1 entsprechend. | 53 | Buchstabe a oder Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gelten, | ||
35 | (4) In den Fällen, in denen für in Deutschland wohnende Personen, die | 54 | gilt Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Antrag auch durch die | ||
36 | ausschließlich bei einem in Deutschland ansässigen Arbeitgeber beschäftigt | 55 | betroffene Person selbst mittels einer systemgeprüften Ausfüllhilfe gestellt | ||
37 | sind und ihre Beschäftigung gewöhnlich in mehreren Mitgliedstaaten ausüben, | 56 | werden kann und in diesem Fall die A1-Bescheinigung an die betroffene Person | ||
38 | nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a oder Buchstabe b Ziffer i der Verordnung | 57 | zu übermitteln ist. | ||
39 | (EG) Nr. 883/2004 die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit | 58 | (5) (weggefallen) | ||
40 | gelten, gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Arbeitgeber die Feststellung der | ||||
41 | anzuwendenden Rechtsvorschriften für eine bei ihm beschäftigte Person | ||||
42 | beantragt. | ||||
43 | (5) Das Nähere zum Verfahren und zu den Inhalten des Antrages und der zu | ||||
44 | übermittelnden Datensätze nach den Absätzen 1 bis 4 regeln der Spitzenverband | ||||
45 | Bund der Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deutsche | ||||
46 | Gesetzliche Unfallversicherung e. V. und die Arbeitsgemeinschaft | ||||
47 | berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. in Gemeinsamen | ||||
48 | Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen | ||||
49 | sind; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist vorher | ||||
50 | anzuhören. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.