Lade...
Lade...
Sie können sich § 64 SGB 4 auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Soweit Gesetz oder sonstiges für den Versicherungsträger maßgebendes Recht nichts Abweichendes bestimmt, sind die Selbstverwaltungsorgane beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. 2Ist ein Selbstverwaltungsorgan nicht beschlussfähig, kann der Vorsitzende anordnen, dass in der nächsten Sitzung über den Gegenstand der Abstimmung auch dann beschlossen werden kann, wenn die in Satz 1 bestimmte Mehrheit nicht vorliegt; hierauf ist in der Ladung zur nächsten Sitzung hinzuweisen.
(2) 1Die Beschlüsse werden, soweit Gesetz oder sonstiges Recht nichts Abweichendes bestimmt, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. 2Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung nach erneuter Beratung wiederholt; bei erneuter Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(3) 1Der Vorstand kann in eiligen Fällen ohne Sitzung schriftlich abstimmen. 2Die Vertreterversammlung und die besonderen Ausschüsse nach § 36a können schriftlich abstimmen, soweit die Satzung es zulässt. 3Wenn ein Fünftel der Mitglieder des Selbstverwaltungsorgans oder mindestens ein Mitglied eines besonderen Ausschusses nach § 36a der schriftlichen Abstimmung widerspricht, ist über die Angelegenheit in der nächsten Sitzung zu beraten und abzustimmen.
(3a) Abweichend von Absatz 3 können die Selbstverwaltungsorgane und besonderen Ausschüsse nach § 36a aus wichtigen Gründen ohne Sitzung schriftlich abstimmen.
(4) 1Beschlüsse der Bundesvertreterversammlung und des Bundesvorstandes der Deutschen Rentenversicherung Bund in Grundsatz- und Querschnittsaufgaben und in gemeinsamen Angelegenheiten der Träger der Rentenversicherung werden mit der Mehrheit von mindestens zwei Dritteln aller gewichteten Stimmen der satzungsmäßigen Mitgliederzahl getroffen. 2Bei Beschlüssen der Bundesvertreterversammlung und des Bundesvorstandes werden die Stimmen der Regionalträger mit insgesamt 55 vom Hundert und die der Bundesträger mit insgesamt 45 vom Hundert gewichtet. 3In der Bundesvertreterversammlung orientiert sich die Gewichtung innerhalb der Regionalträger und innerhalb der Bundesträger jeweils an der Anzahl der Versicherten der einzelnen Träger. 4Im Bundesvorstand gilt Entsprechendes innerhalb der Bundesträger. 5Das Nähere zur Stimmengewichtung nach Satz 1 bis 4 regelt die Satzung.
Beschlussfassung | Beschlussfassung | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Soweit Gesetz oder sonstiges für den Versicherungsträger maßgebendes | f | 1 | (1) Soweit Gesetz oder sonstiges für den Versicherungsträger maßgebendes |
2 | Recht nichts Abweichendes bestimmt, sind die Selbstverwaltungsorgane | 2 | Recht nichts Abweichendes bestimmt, sind die Selbstverwaltungsorgane | ||
3 | beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die | 3 | beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die | ||
4 | Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. Ist ein | 4 | Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. Ist ein | ||
5 | Selbstverwaltungsorgan nicht beschlussfähig, kann der Vorsitzende anordnen, | 5 | Selbstverwaltungsorgan nicht beschlussfähig, kann der Vorsitzende anordnen, | ||
6 | dass in der nächsten Sitzung über den Gegenstand der Abstimmung auch dann | 6 | dass in der nächsten Sitzung über den Gegenstand der Abstimmung auch dann | ||
7 | beschlossen werden kann, wenn die in Satz 1 bestimmte Mehrheit nicht vorliegt; | 7 | beschlossen werden kann, wenn die in Satz 1 bestimmte Mehrheit nicht vorliegt; | ||
8 | hierauf ist in der Ladung zur nächsten Sitzung hinzuweisen. | 8 | hierauf ist in der Ladung zur nächsten Sitzung hinzuweisen. | ||
9 | (2) Die Beschlüsse werden, soweit Gesetz oder sonstiges Recht nichts | 9 | (2) Die Beschlüsse werden, soweit Gesetz oder sonstiges Recht nichts | ||
10 | Abweichendes bestimmt, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei | 10 | Abweichendes bestimmt, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei | ||
11 | Stimmengleichheit wird die Abstimmung nach erneuter Beratung wiederholt; | 11 | Stimmengleichheit wird die Abstimmung nach erneuter Beratung wiederholt; | ||
12 | bei erneuter Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. | 12 | bei erneuter Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. | ||
13 | (3) Der Vorstand kann in eiligen Fällen ohne Sitzung schriftlich | 13 | (3) Der Vorstand kann in eiligen Fällen ohne Sitzung schriftlich | ||
14 | abstimmen. Die Vertreterversammlung und die besonderen Ausschüsse nach § | 14 | abstimmen. Die Vertreterversammlung und die besonderen Ausschüsse nach § | ||
15 | 36a können schriftlich abstimmen, soweit die Satzung es zulässt. Wenn ein | 15 | 36a können schriftlich abstimmen, soweit die Satzung es zulässt. Wenn ein | ||
16 | Fünftel der Mitglieder des Selbstverwaltungsorgans oder mindestens ein | 16 | Fünftel der Mitglieder des Selbstverwaltungsorgans oder mindestens ein | ||
17 | Mitglied eines besonderen Ausschusses nach § 36a der schriftlichen Abstimmung | 17 | Mitglied eines besonderen Ausschusses nach § 36a der schriftlichen Abstimmung | ||
18 | widerspricht, ist über die Angelegenheit in der nächsten Sitzung zu beraten | 18 | widerspricht, ist über die Angelegenheit in der nächsten Sitzung zu beraten | ||
19 | und abzustimmen. | 19 | und abzustimmen. | ||
t | 20 | (3a) Abweichend von Absatz 3 können die Selbstverwaltungsorgane und besonderen | t | 20 | (3a) (weggefallen) |
21 | Ausschüsse nach § 36a aus wichtigen Gründen ohne Sitzung schriftlich | ||||
22 | abstimmen. | ||||
23 | (4) Beschlüsse der Bundesvertreterversammlung und des Bundesvorstandes der | 21 | (4) Beschlüsse der Bundesvertreterversammlung und des Bundesvorstandes der | ||
24 | Deutschen Rentenversicherung Bund in Grundsatz- und Querschnittsaufgaben und | 22 | Deutschen Rentenversicherung Bund in Grundsatz- und Querschnittsaufgaben und | ||
25 | in gemeinsamen Angelegenheiten der Träger der Rentenversicherung werden mit | 23 | in gemeinsamen Angelegenheiten der Träger der Rentenversicherung werden mit | ||
26 | der Mehrheit von mindestens zwei Dritteln aller gewichteten Stimmen der | 24 | der Mehrheit von mindestens zwei Dritteln aller gewichteten Stimmen der | ||
27 | satzungsmäßigen Mitgliederzahl getroffen. Bei Beschlüssen der | 25 | satzungsmäßigen Mitgliederzahl getroffen. Bei Beschlüssen der | ||
28 | Bundesvertreterversammlung und des Bundesvorstandes werden die Stimmen der | 26 | Bundesvertreterversammlung und des Bundesvorstandes werden die Stimmen der | ||
29 | Regionalträger mit insgesamt 55 vom Hundert und die der Bundesträger mit | 27 | Regionalträger mit insgesamt 55 vom Hundert und die der Bundesträger mit | ||
30 | insgesamt 45 vom Hundert gewichtet. In der Bundesvertreterversammlung | 28 | insgesamt 45 vom Hundert gewichtet. In der Bundesvertreterversammlung | ||
31 | orientiert sich die Gewichtung innerhalb der Regionalträger und innerhalb der | 29 | orientiert sich die Gewichtung innerhalb der Regionalträger und innerhalb der | ||
32 | Bundesträger jeweils an der Anzahl der Versicherten der einzelnen Träger. Im | 30 | Bundesträger jeweils an der Anzahl der Versicherten der einzelnen Träger. Im | ||
33 | Bundesvorstand gilt Entsprechendes innerhalb der Bundesträger. Das | 31 | Bundesvorstand gilt Entsprechendes innerhalb der Bundesträger. Das | ||
34 | Nähere zur Stimmengewichtung nach Satz 1 bis 4 regelt die Satzung. | 32 | Nähere zur Stimmengewichtung nach Satz 1 bis 4 regelt die Satzung. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.