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Sie können sich § 23c SGB 4 auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Zuschüsse des Arbeitgebers zum Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Krankentagegeld und sonstige Einnahmen aus einer Beschäftigung, die für die Zeit des Bezuges von Krankengeld, Krankentagegeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld, Mutterschaftsgeld, Erziehungsgeld oder Elterngeld weiter erzielt werden, gelten nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, wenn die Einnahmen zusammen mit den genannten Sozialleistungen das Nettoarbeitsentgelt im Sinne des § 47 des Fünften Buches nicht um mehr als 50 Euro im Monat übersteigen. 2Zur Berechnung des Nettoarbeitsentgelts bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung ist der um den Beitragszuschuss für Beschäftigte verminderte Beitrag des Versicherten zur Kranken- und Pflegeversicherung abzuziehen; dies gilt entsprechend für Personen und für ihre nicht selbstversicherten Angehörigen, die bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind einschließlich der Versicherung für das Krankentagegeld. 3Für Beschäftigte, die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches von der Versicherungspflicht befreit sind und Pflichtbeiträge an eine berufsständische Versorgungseinrichtung entrichten, sind bei der Ermittlung des Nettoentgeltes die um den Arbeitgeberzuschuss nach § 172a des Sechsten Buches verminderten Pflichtbeiträge des Beschäftigten entsprechend abzuziehen.
(2) Einnahmen aus Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst sind nicht beitragspflichtig, wenn diese Tätigkeiten neben
Sonstige nicht beitragspflichtige Einnahmen | Sonstige nicht beitragspflichtige Einnahmen | ||||
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t | 1 | Sonstige nicht beitragspflichtige Einnahmen | t | 1 | Sonstige nicht beitragspflichtige Einnahmen |
Sonstige nicht beitragspflichtige Einnahmen | Sonstige nicht beitragspflichtige Einnahmen | ||||
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f | 1 | (1) Zuschüsse des Arbeitgebers zum Krankengeld, Verletztengeld, | f | 1 | (1) Zuschüsse des Arbeitgebers zum Krankengeld, Verletztengeld, |
2 | Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Krankentagegeld und sonstige | 2 | Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Krankentagegeld und sonstige | ||
3 | Einnahmen aus einer Beschäftigung, die für die Zeit des Bezuges von | 3 | Einnahmen aus einer Beschäftigung, die für die Zeit des Bezuges von | ||
t | 4 | Krankengeld, Krankentagegeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, | t | 4 | Krankengeld, Krankentagegeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung, |
5 | Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld, Mutterschaftsgeld, Erziehungsgeld | 5 | Verletztengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld, Mutterschaftsgeld, | ||
6 | oder Elterngeld weiter erzielt werden, gelten nicht als beitragspflichtiges | 6 | Erziehungsgeld oder Elterngeld weiter erzielt werden, gelten nicht als | ||
7 | Arbeitsentgelt, wenn die Einnahmen zusammen mit den genannten Sozialleistungen | 7 | beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, wenn die Einnahmen zusammen mit den | ||
8 | das Nettoarbeitsentgelt im Sinne des § 47 des Fünften Buches nicht um mehr als | 8 | genannten Sozialleistungen das Nettoarbeitsentgelt im Sinne des § 47 des | ||
9 | 50 Euro im Monat übersteigen. Zur Berechnung des Nettoarbeitsentgelts bei | 9 | Fünften Buches nicht um mehr als 50 Euro im Monat übersteigen. Zur | ||
10 | freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung ist der um den | 10 | Berechnung des Nettoarbeitsentgelts bei freiwilligen Mitgliedern der | ||
11 | gesetzlichen Krankenversicherung ist der um den Beitragszuschuss für | ||||
11 | Beitragszuschuss für Beschäftigte verminderte Beitrag des Versicherten zur | 12 | Beschäftigte verminderte Beitrag des Versicherten zur Kranken- und | ||
12 | Kranken- und Pflegeversicherung abzuziehen; dies gilt entsprechend für | 13 | Pflegeversicherung abzuziehen; dies gilt entsprechend für Personen und für | ||
13 | Personen und für ihre nicht selbstversicherten Angehörigen, die bei einem | 14 | ihre nicht selbstversicherten Angehörigen, die bei einem privaten | ||
14 | privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind einschließlich der | 15 | Krankenversicherungsunternehmen versichert sind einschließlich der | ||
15 | Versicherung für das Krankentagegeld. Für Beschäftigte, die nach § 6 | 16 | Versicherung für das Krankentagegeld. Für Beschäftigte, die nach § 6 | ||
16 | Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches von der Versicherungspflicht | 17 | Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches von der Versicherungspflicht | ||
17 | befreit sind und Pflichtbeiträge an eine berufsständische | 18 | befreit sind und Pflichtbeiträge an eine berufsständische | ||
18 | Versorgungseinrichtung entrichten, sind bei der Ermittlung des Nettoentgeltes | 19 | Versorgungseinrichtung entrichten, sind bei der Ermittlung des Nettoentgeltes | ||
19 | die um den Arbeitgeberzuschuss nach § 172a des Sechsten Buches verminderten | 20 | die um den Arbeitgeberzuschuss nach § 172a des Sechsten Buches verminderten | ||
20 | Pflichtbeiträge des Beschäftigten entsprechend abzuziehen. | 21 | Pflichtbeiträge des Beschäftigten entsprechend abzuziehen. | ||
21 | (2) Einnahmen aus Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst | 22 | (2) Einnahmen aus Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst | ||
22 | sind nicht beitragspflichtig, wenn diese Tätigkeiten neben | 23 | sind nicht beitragspflichtig, wenn diese Tätigkeiten neben | ||
23 | 1. | 24 | 1. | ||
24 | einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden | 25 | einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden | ||
25 | wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder | 26 | wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder | ||
26 | 2. | 27 | 2. | ||
27 | einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater | 28 | einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater | ||
28 | Niederlassung | 29 | Niederlassung | ||
29 | ausgeübt werden. Für Tätigkeiten, bei denen die Einnahmen nach Satz 1 nicht | 30 | ausgeübt werden. Für Tätigkeiten, bei denen die Einnahmen nach Satz 1 nicht | ||
30 | beitragspflichtig sind, bestehen keine Meldepflichten nach diesem Buch. | 31 | beitragspflichtig sind, bestehen keine Meldepflichten nach diesem Buch. |
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