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Sie können sich § 18i SGB 4 auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Der Arbeitgeber hat zur Teilnahme an den Meldeverfahren zur Sozialversicherung bei der Bundesagentur für Arbeit eine Betriebsnummer für jeden seiner Beschäftigungsbetriebe elektronisch zu beantragen.
(2) Der Arbeitgeber hat zur Vergabe der Betriebsnummer der Bundesagentur für Arbeit die dazu notwendigen Angaben, insbesondere den Namen und die Anschrift des Beschäftigungsbetriebes, den Beschäftigungsort, die wirtschaftliche Tätigkeit des Beschäftigungsbetriebes und die Rechtsform des Betriebes elektronisch zu übermitteln.
(3) 1Der Beschäftigungsbetrieb ist eine nach der Gemeindegrenze und der wirtschaftlichen Betätigung abgegrenzte Einheit, in der Beschäftigte für einen Arbeitgeber tätig sind. 2Für einen Arbeitgeber kann es mehrere Beschäftigungsbetriebe in einer Gemeinde geben, sofern diese Beschäftigungsbetriebe eine jeweils eigene, wirtschaftliche Einheit bilden. 3Für Beschäftigungsbetriebe desselben Arbeitgebers mit unterschiedlicher wirtschaftlicher Betätigung oder in verschiedenen Gemeinden sind jeweils eigene Betriebsnummern zu vergeben.
(4) Änderungen zu den Angaben nach Absatz 2 sowie eine Meldung im Fall der vollständigen Beendigung der Betriebstätigkeit sind vom Arbeitgeber, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Insolvenzverwalter, unverzüglich der Bundesagentur für Arbeit durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfen zu übermitteln.
(5) Das Nähere zum Verfahren und zum Inhalt der zu übermittelnden Angaben, insbesondere der Datensätze, regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3.
(6) Die Betriebsnummern und alle Angaben nach den Absätzen 2 und 4 werden bei der Bundesagentur für Arbeit in einem elektronischen Dateisystem der Beschäftigungsbetriebe gespeichert.
Betriebsnummer für Beschäftigungsbetriebe der Arbeitgeber | Betriebsnummer für Beschäftigungsbetriebe der Arbeitgeber | ||||
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t | 1 | Betriebsnummer für Beschäftigungsbetriebe der Arbeitgeber | t | 1 | Betriebsnummer für Beschäftigungsbetriebe der Arbeitgeber |
Betriebsnummer für Beschäftigungsbetriebe der Arbeitgeber | Betriebsnummer für Beschäftigungsbetriebe der Arbeitgeber | ||||
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f | 1 | (1) Der Arbeitgeber hat zur Teilnahme an den Meldeverfahren zur | f | 1 | (1) Der Arbeitgeber hat zur Teilnahme an den Meldeverfahren zur |
2 | Sozialversicherung bei der Bundesagentur für Arbeit eine Betriebsnummer für | 2 | Sozialversicherung bei der Bundesagentur für Arbeit eine Betriebsnummer für | ||
3 | jeden seiner Beschäftigungsbetriebe elektronisch zu beantragen. | 3 | jeden seiner Beschäftigungsbetriebe elektronisch zu beantragen. | ||
4 | (2) Der Arbeitgeber hat zur Vergabe der Betriebsnummer der Bundesagentur für | 4 | (2) Der Arbeitgeber hat zur Vergabe der Betriebsnummer der Bundesagentur für | ||
5 | Arbeit die dazu notwendigen Angaben, insbesondere den Namen und die Anschrift | 5 | Arbeit die dazu notwendigen Angaben, insbesondere den Namen und die Anschrift | ||
6 | des Beschäftigungsbetriebes, den Beschäftigungsort, die wirtschaftliche | 6 | des Beschäftigungsbetriebes, den Beschäftigungsort, die wirtschaftliche | ||
n | 7 | Tätigkeit des Beschäftigungsbetriebes und die Rechtsform des Betriebes | n | 7 | Tätigkeit des Beschäftigungsbetriebes und die Rechtsform des Betriebes sowie |
8 | die Unternehmernummer einschließlich des Anhangs gemäß § 136a des Siebten | ||||
8 | elektronisch zu übermitteln. | 9 | Buches elektronisch zu übermitteln. | ||
9 | (3) Der Beschäftigungsbetrieb ist eine nach der Gemeindegrenze und der | 10 | (3) Der Beschäftigungsbetrieb ist eine nach der Gemeindegrenze und der | ||
10 | wirtschaftlichen Betätigung abgegrenzte Einheit, in der Beschäftigte für einen | 11 | wirtschaftlichen Betätigung abgegrenzte Einheit, in der Beschäftigte für einen | ||
11 | Arbeitgeber tätig sind. Für einen Arbeitgeber kann es mehrere | 12 | Arbeitgeber tätig sind. Für einen Arbeitgeber kann es mehrere | ||
12 | Beschäftigungsbetriebe in einer Gemeinde geben, sofern diese | 13 | Beschäftigungsbetriebe in einer Gemeinde geben, sofern diese | ||
13 | Beschäftigungsbetriebe eine jeweils eigene, wirtschaftliche Einheit bilden. | 14 | Beschäftigungsbetriebe eine jeweils eigene, wirtschaftliche Einheit bilden. | ||
14 | Für Beschäftigungsbetriebe desselben Arbeitgebers mit unterschiedlicher | 15 | Für Beschäftigungsbetriebe desselben Arbeitgebers mit unterschiedlicher | ||
15 | wirtschaftlicher Betätigung oder in verschiedenen Gemeinden sind jeweils | 16 | wirtschaftlicher Betätigung oder in verschiedenen Gemeinden sind jeweils | ||
16 | eigene Betriebsnummern zu vergeben. | 17 | eigene Betriebsnummern zu vergeben. | ||
17 | (4) Änderungen zu den Angaben nach Absatz 2 sowie eine Meldung im Fall der | 18 | (4) Änderungen zu den Angaben nach Absatz 2 sowie eine Meldung im Fall der | ||
18 | vollständigen Beendigung der Betriebstätigkeit sind vom Arbeitgeber, nach | 19 | vollständigen Beendigung der Betriebstätigkeit sind vom Arbeitgeber, nach | ||
19 | Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Insolvenzverwalter, unverzüglich der | 20 | Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Insolvenzverwalter, unverzüglich der | ||
20 | Bundesagentur für Arbeit durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung | 21 | Bundesagentur für Arbeit durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung | ||
21 | aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschinell erstellter | 22 | aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschinell erstellter | ||
n | 22 | Ausfüllhilfen zu übermitteln. | n | 23 | Ausfüllhilfen zu übermitteln. Dies gilt auch für anlassbezogene |
24 | Bestandsmeldungen. Die Bundesagentur für Arbeit hat alle Rückmeldungen an | ||||
25 | die Arbeitgeber oder Insolvenzverwalter durch gesicherte und verschlüsselte | ||||
26 | Datenübertragung zu erstatten. | ||||
23 | (5) Das Nähere zum Verfahren und zum Inhalt der zu übermittelnden Angaben, | 27 | (5) Das Nähere zum Verfahren und zum Inhalt der zu übermittelnden Angaben, | ||
t | 24 | insbesondere der Datensätze, regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 28b | t | 28 | insbesondere der Datensätze sowie der in Absatz 4 Satz 2 genannten Anlässe, |
25 | Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3. | 29 | regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3. | ||
26 | (6) Die Betriebsnummern und alle Angaben nach den Absätzen 2 und 4 werden bei | 30 | (6) Die Betriebsnummern und alle Angaben nach den Absätzen 2 und 4 werden bei | ||
27 | der Bundesagentur für Arbeit in einem elektronischen Dateisystem der | 31 | der Bundesagentur für Arbeit in einem elektronischen Dateisystem der | ||
28 | Beschäftigungsbetriebe gespeichert. | 32 | Beschäftigungsbetriebe gespeichert. |
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