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Sie können sich § 7 SGB 4 auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. 2Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn
(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.
(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.
(3) 1Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. 2Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. 3Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. 4Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.
(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.
Beschäftigung | Beschäftigung | ||||
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f | 1 | (1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem | f | 1 | (1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem |
2 | Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine | 2 | Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine | ||
3 | Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des | 3 | Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des | ||
4 | Weisungsgebers. | 4 | Weisungsgebers. | ||
5 | (1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der | 5 | (1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der | ||
6 | Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn | 6 | Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn | ||
7 | 1. | 7 | 1. | ||
8 | während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b | 8 | während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b | ||
9 | fällig ist und | 9 | fällig ist und | ||
10 | 2. | 10 | 2. | ||
11 | das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht | 11 | das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht | ||
12 | unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in | 12 | unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in | ||
13 | denen Arbeitsentgelt bezogen wurde. | 13 | denen Arbeitsentgelt bezogen wurde. | ||
14 | Satz 1 gilt entsprechend, wenn während einer bis zu dreimonatigen Freistellung | 14 | Satz 1 gilt entsprechend, wenn während einer bis zu dreimonatigen Freistellung | ||
15 | Arbeitsentgelt aus einer Vereinbarung zur flexiblen Gestaltung der | 15 | Arbeitsentgelt aus einer Vereinbarung zur flexiblen Gestaltung der | ||
16 | werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher | 16 | werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher | ||
17 | Produktions- und Arbeitszeitzyklen fällig ist. Beginnt ein | 17 | Produktions- und Arbeitszeitzyklen fällig ist. Beginnt ein | ||
18 | Beschäftigungsverhältnis mit einer Zeit der Freistellung, gilt Satz 1 Nummer 2 | 18 | Beschäftigungsverhältnis mit einer Zeit der Freistellung, gilt Satz 1 Nummer 2 | ||
19 | mit der Maßgabe, dass das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der | 19 | mit der Maßgabe, dass das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der | ||
20 | Freistellung nicht unangemessen von dem für die Zeit der Arbeitsleistung | 20 | Freistellung nicht unangemessen von dem für die Zeit der Arbeitsleistung | ||
21 | abweichen darf, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll. Eine | 21 | abweichen darf, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll. Eine | ||
22 | Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht während der Zeit der Freistellung | 22 | Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht während der Zeit der Freistellung | ||
23 | auch, wenn die Arbeitsleistung, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt | 23 | auch, wenn die Arbeitsleistung, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt | ||
24 | werden soll, wegen einer im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht vorhersehbaren | 24 | werden soll, wegen einer im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht vorhersehbaren | ||
25 | vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr erbracht | 25 | vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr erbracht | ||
26 | werden kann. Die Vertragsparteien können beim Abschluss der Vereinbarung nur | 26 | werden kann. Die Vertragsparteien können beim Abschluss der Vereinbarung nur | ||
27 | für den Fall, dass Wertguthaben wegen der Beendigung der Beschäftigung auf | 27 | für den Fall, dass Wertguthaben wegen der Beendigung der Beschäftigung auf | ||
28 | Grund verminderter Erwerbsfähigkeit, des Erreichens einer Altersgrenze, zu der | 28 | Grund verminderter Erwerbsfähigkeit, des Erreichens einer Altersgrenze, zu der | ||
29 | eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder des Todes des | 29 | eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder des Todes des | ||
30 | Beschäftigten nicht mehr für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung | 30 | Beschäftigten nicht mehr für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung | ||
31 | verwendet werden können, einen anderen Verwendungszweck vereinbaren. Die Sätze | 31 | verwendet werden können, einen anderen Verwendungszweck vereinbaren. Die Sätze | ||
32 | 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigte, auf die Wertguthaben übertragen werden. | 32 | 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigte, auf die Wertguthaben übertragen werden. | ||
33 | Bis zum 31. Dezember 2024 werden Wertguthaben, die durch Arbeitsleistung im | 33 | Bis zum 31. Dezember 2024 werden Wertguthaben, die durch Arbeitsleistung im | ||
34 | Beitrittsgebiet erzielt werden, getrennt erfasst; sind für die Beitrags- oder | 34 | Beitrittsgebiet erzielt werden, getrennt erfasst; sind für die Beitrags- oder | ||
35 | Leistungsberechnung im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet | 35 | Leistungsberechnung im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet | ||
36 | unterschiedliche Werte vorgeschrieben, sind die Werte maßgebend, die für den | 36 | unterschiedliche Werte vorgeschrieben, sind die Werte maßgebend, die für den | ||
37 | Teil des Inlandes gelten, in dem das Wertguthaben erzielt worden ist. | 37 | Teil des Inlandes gelten, in dem das Wertguthaben erzielt worden ist. | ||
38 | (1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler | 38 | (1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler | ||
39 | Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch | 39 | Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch | ||
40 | den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des | 40 | den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des | ||
41 | Kündigungsschutzgesetzes. | 41 | Kündigungsschutzgesetzes. | ||
42 | (2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, | 42 | (2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, | ||
43 | Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung. | 43 | Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung. | ||
44 | (3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, | 44 | (3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, | ||
45 | solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt | 45 | solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt | ||
46 | fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt | 46 | fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt | ||
47 | auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen | 47 | auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen | ||
48 | Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 | 48 | Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 | ||
t | 49 | gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, | t | 49 | gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Krankengeld der |
50 | Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder | 50 | Sozialen Entschädigung, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder | ||
51 | Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder | 51 | Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder | ||
52 | Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder | 52 | Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder | ||
53 | Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung | 53 | Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung | ||
54 | nach § 3 des Pflegezeitgesetzes. | 54 | nach § 3 des Pflegezeitgesetzes. | ||
55 | (4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 | 55 | (4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 | ||
56 | des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 | 56 | des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 | ||
57 | des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird | 57 | des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird | ||
58 | vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den | 58 | vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den | ||
59 | Zeitraum von drei Monaten bestanden hat. | 59 | Zeitraum von drei Monaten bestanden hat. |
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