Lade...
Lade...
Sie können sich § 95c SGB 4 auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Haben Sozialversicherungsträger zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe nach diesem Gesetzbuch Daten an einen Sozialversicherungsträger, das Bundesamt für Soziale Sicherung als Träger des Gesundheitsfonds oder eine Aufsichtsbehörde zu übermitteln, soll dies durch Datenübertragung geschehen; § 95 gilt.
(2) Abweichend von Absatz 1 hat die Übermittlung durch Datenübertragung zu erfolgen, wenn
Datenaustausch zwischen den Sozialversicherungsträgern | Datenaustausch zwischen den Sozialversicherungsträgern | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Datenaustausch zwischen den Sozialversicherungsträgern | t | 1 | Datenaustausch zwischen den Sozialversicherungsträgern |
Datenaustausch zwischen den Sozialversicherungsträgern | Datenaustausch zwischen den Sozialversicherungsträgern | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Haben Sozialversicherungsträger zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe | f | 1 | (1) Haben Sozialversicherungsträger zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe |
2 | nach diesem Gesetzbuch Daten an einen Sozialversicherungsträger, das Bundesamt | 2 | nach diesem Gesetzbuch Daten an einen Sozialversicherungsträger, das Bundesamt | ||
3 | für Soziale Sicherung als Träger des Gesundheitsfonds oder eine | 3 | für Soziale Sicherung als Träger des Gesundheitsfonds oder eine | ||
4 | Aufsichtsbehörde zu übermitteln, soll dies durch Datenübertragung geschehen; § | 4 | Aufsichtsbehörde zu übermitteln, soll dies durch Datenübertragung geschehen; § | ||
5 | 95 gilt. | 5 | 95 gilt. | ||
6 | (2) Abweichend von Absatz 1 hat die Übermittlung durch Datenübertragung zu | 6 | (2) Abweichend von Absatz 1 hat die Übermittlung durch Datenübertragung zu | ||
7 | erfolgen, wenn | 7 | erfolgen, wenn | ||
8 | 1. | 8 | 1. | ||
9 | dies in einer anderen Vorschrift dieses Gesetzbuches vorgeschrieben ist, | 9 | dies in einer anderen Vorschrift dieses Gesetzbuches vorgeschrieben ist, | ||
10 | 2. | 10 | 2. | ||
11 | die Künstlersozialkasse für die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz | 11 | die Künstlersozialkasse für die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz | ||
12 | krankenversicherungspflichtigen Mitglieder monatlich die für den Nachweis der | 12 | krankenversicherungspflichtigen Mitglieder monatlich die für den Nachweis der | ||
13 | Beitragspflicht notwendigen Angaben, insbesondere die Versicherungsnummer, den | 13 | Beitragspflicht notwendigen Angaben, insbesondere die Versicherungsnummer, den | ||
14 | Namen und Vornamen, den beitragspflichtigen Zeitraum, die Höhe des der | 14 | Namen und Vornamen, den beitragspflichtigen Zeitraum, die Höhe des der | ||
15 | Beitragspflicht zu Grunde liegenden Arbeitseinkommens, ein Kennzeichen über die | 15 | Beitragspflicht zu Grunde liegenden Arbeitseinkommens, ein Kennzeichen über die | ||
16 | Ruhensanordnung gemäß § 16 Absatz 2 des Künstlersozialversicherungsgesetzes und | 16 | Ruhensanordnung gemäß § 16 Absatz 2 des Künstlersozialversicherungsgesetzes und | ||
17 | den Verweis auf die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung des | 17 | den Verweis auf die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung des | ||
18 | Versicherten, an die zuständige Krankenkasse meldet oder die Krankenkassen der | 18 | Versicherten, an die zuständige Krankenkasse meldet oder die Krankenkassen der | ||
19 | Künstlersozialkasse die zur Feststellung der Versicherungspflicht nach dem | 19 | Künstlersozialkasse die zur Feststellung der Versicherungspflicht nach dem | ||
20 | Künstlersozialversicherungsgesetz notwendigen Angaben, insbesondere über eine | 20 | Künstlersozialversicherungsgesetz notwendigen Angaben, insbesondere über eine | ||
21 | bestehende Arbeitsunfähigkeit, eine bestehende Vorrangversicherung, die | 21 | bestehende Arbeitsunfähigkeit, eine bestehende Vorrangversicherung, die | ||
22 | Gewährung einer Rente, das Ende der Mitgliedschaft und den Bezug einer | 22 | Gewährung einer Rente, das Ende der Mitgliedschaft und den Bezug einer | ||
23 | Entgeltersatzleistung, durch Datenübertragung mitteilen; die Einzelheiten des | 23 | Entgeltersatzleistung, durch Datenübertragung mitteilen; die Einzelheiten des | ||
24 | Verfahrens wie den Aufbau des Datensatzes regeln die Künstlersozialkasse und der | 24 | Verfahrens wie den Aufbau des Datensatzes regeln die Künstlersozialkasse und der | ||
25 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen in Gemeinsamen Grundsätzen entsprechend § | 25 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen in Gemeinsamen Grundsätzen entsprechend § | ||
n | 26 | 28b Absatz 1, oder | n | 26 | 28b Absatz 1, |
27 | 3. | 27 | 3. | ||
28 | Sozialversicherungsträger Daten an einen anderen Sozialversicherungsträger | 28 | Sozialversicherungsträger Daten an einen anderen Sozialversicherungsträger | ||
29 | oder an das Bundesamt für Soziale Sicherung als Träger des Gesundheitsfonds zur | 29 | oder an das Bundesamt für Soziale Sicherung als Träger des Gesundheitsfonds zur | ||
t | 30 | Erfüllung von Aufgaben nach diesem Buch weiterleiten. | t | 30 | Erfüllung von Aufgaben nach diesem Buch weiterleiten oder |
31 | 4. | ||||
32 | Erstattungsansprüche nach den §§ 102 bis 105 des Zehnten Buches der | ||||
33 | gesetzlichen Krankenkassen oder der Bundesagentur für Arbeit gegenüber den | ||||
34 | Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem Sechsten Buch bestehen. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.