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Sie können sich § 64a SGB 4 auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Hybride und digitale Sitzungen | |||||
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t | t | 1 | (1) Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane können mit ihrer Zustimmung an | ||
2 | den Sitzungen der Selbstverwaltungsorgane durch Zuschaltung mittels | ||||
3 | zeitgleicher Bild- und Tonübertragung teilnehmen (hybride Sitzung). Das | ||||
4 | Nähere bestimmt die Satzung; insbesondere kann die Teilnahme mittels Bild- und | ||||
5 | Tonübertragung von Voraussetzungen abhängig gemacht werden. Hybride | ||||
6 | Sitzungen sind nicht zulässig bei konstituierenden Sitzungen. Die Satzung | ||||
7 | kann weitere Ausnahmen bestimmen. | ||||
8 | (2) In außergewöhnlichen Notsituationen und in besonders eiligen Fällen | ||||
9 | können Sitzungen der Selbstverwaltungsorgane ohne persönliche Anwesenheit der | ||||
10 | Mitglieder am Sitzungsort durch zeitgleiche Bild- und Tonübertragung | ||||
11 | stattfinden (digitale Sitzung). Der Vorsitzende des | ||||
12 | Selbstverwaltungsorgans stellt den Ausnahmefall nach Satz 1 fest. Eine | ||||
13 | digitale Sitzung nach Satz 1 findet nicht statt, wenn im Fall der | ||||
14 | außergewöhnlichen Notsituation ein Drittel oder in besonders eiligen Fällen | ||||
15 | ein Fünftel der Mitglieder des Selbstverwaltungsorgans der Feststellung | ||||
16 | widerspricht; das Nähere bestimmt die Satzung. | ||||
17 | (3) Bei einer hybriden oder digitalen Sitzung gelten per Bild- und | ||||
18 | Tonübertragung teilnehmende Mitglieder des Selbstverwaltungsorgans als | ||||
19 | anwesend im Sinne des § 64 Absatz 1 Satz 1. Bei öffentlichen digitalen | ||||
20 | Sitzungen nach Absatz 2 ist der Öffentlichkeit die Teilnahme durch eine ihr in | ||||
21 | Echtzeit zugängliche zeitgleiche Bild- und Tonübertragung zu ermöglichen. In den | ||||
22 | Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Übertragung von Bild und Ton der an | ||||
23 | der Sitzung teilnehmenden Personen unabhängig davon zulässig, ob sie in die | ||||
24 | Übertragung einwilligen. Bei nicht öffentlichen hybriden und digitalen | ||||
25 | Sitzungen haben die durch Bild- und Tonübertragung teilnehmenden Mitglieder | ||||
26 | des Selbstverwaltungsorgans sicherzustellen, dass bei ihnen keine unbefugten | ||||
27 | Dritten die Sitzung verfolgen können. In hybriden und digitalen Sitzungen | ||||
28 | sind Abstimmungen und Wahlen möglich. Das Nähere bestimmt die Satzung. | ||||
29 | (4) Der Versicherungsträger hat in seinem Verantwortungsbereich dafür | ||||
30 | Sorge zu tragen, dass die technischen Anforderungen und die | ||||
31 | datenschutzrechtlichen Bestimmungen für eine ordnungsgemäße Durchführung einer | ||||
32 | hybriden oder digitalen Sitzung eingehalten werden. Bei technisch | ||||
33 | bedingten Störungen der Wahrnehmbarkeit, die nachweislich im | ||||
34 | Verantwortungsbereich des Versicherungsträgers liegen, darf die Sitzung nicht | ||||
35 | fortgesetzt werden. Sonstige Störungen sind unbeachtlich; sie haben | ||||
36 | insbesondere keine Auswirkung auf die Wirksamkeit eines ohne das betroffene | ||||
37 | Mitglied des Selbstverwaltungsorgans gefassten Beschlusses. § 64 Absatz 1 | ||||
38 | bleibt unberührt. |
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