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Sie können sich § 36a SGB 4 auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Durch Satzung können
(2) 1Die Satzung regelt das Nähere, insbesondere die Zusammensetzung der besonderen Ausschüsse und die Bestellung ihrer Mitglieder. 2Zu Mitgliedern der besonderen Ausschüsse können nur Personen bestellt werden, die die Voraussetzungen der Wählbarkeit als Organmitglied erfüllen und, wenn die Satzung deren Mitwirkung vorsieht, Bedienstete des Versicherungsträgers. 3In Angelegenheiten der Künstlersozialversicherung können auf Vorschlag der Künstlersozialkasse zu Mitgliedern der besonderen Ausschüsse Personen aus den Kreisen der nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherten und der zur Künstlersozialabgabe Verpflichteten und Bedienstete der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und der Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung bestellt werden.
(3) Die §§ 40 bis 42 sowie § 63 Absatz 3a und 4 gelten für die ehrenamtlichen Mitglieder der besonderen Ausschüsse entsprechend.
Besondere Ausschüsse | Besondere Ausschüsse | ||||
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f | 1 | (1) Durch Satzung können | f | 1 | (1) Durch Satzung können |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | der Erlass von Widerspruchsbescheiden und | 3 | der Erlass von Widerspruchsbescheiden und | ||
4 | 2. | 4 | 2. | ||
5 | in der Unfallversicherung ferner | 5 | in der Unfallversicherung ferner | ||
6 | a) | 6 | a) | ||
7 | die erstmalige Entscheidung über Renten, Entscheidungen über | 7 | die erstmalige Entscheidung über Renten, Entscheidungen über | ||
8 | Rentenerhöhungen, Rentenherabsetzungen und Rentenentziehungen wegen Änderung der | 8 | Rentenerhöhungen, Rentenherabsetzungen und Rentenentziehungen wegen Änderung der | ||
9 | gesundheitlichen Verhältnisse, | 9 | gesundheitlichen Verhältnisse, | ||
10 | b) | 10 | b) | ||
11 | Entscheidungen über Abfindungen mit Gesamtvergütungen, Renten als vorläufige | 11 | Entscheidungen über Abfindungen mit Gesamtvergütungen, Renten als vorläufige | ||
12 | Entschädigungen, laufende Beihilfen und Leistungen bei Pflegebedürftigkeit | 12 | Entschädigungen, laufende Beihilfen und Leistungen bei Pflegebedürftigkeit | ||
13 | besonderen Ausschüssen übertragen werden. § 35 Absatz 2 gilt entsprechend. Die | 13 | besonderen Ausschüssen übertragen werden. § 35 Absatz 2 gilt entsprechend. Die | ||
14 | Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau richtet | 14 | Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau richtet | ||
15 | insbesondere für die in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung | 15 | insbesondere für die in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung | ||
16 | vertretenen Sparten (Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau) fachbezogene | 16 | vertretenen Sparten (Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau) fachbezogene | ||
17 | besondere Ausschüsse ein, die Vorschlagsrechte haben; das Nähere wird durch | 17 | besondere Ausschüsse ein, die Vorschlagsrechte haben; das Nähere wird durch | ||
18 | die Satzung bestimmt. | 18 | die Satzung bestimmt. | ||
19 | (2) Die Satzung regelt das Nähere, insbesondere die Zusammensetzung der | 19 | (2) Die Satzung regelt das Nähere, insbesondere die Zusammensetzung der | ||
20 | besonderen Ausschüsse und die Bestellung ihrer Mitglieder. Zu Mitgliedern | 20 | besonderen Ausschüsse und die Bestellung ihrer Mitglieder. Zu Mitgliedern | ||
21 | der besonderen Ausschüsse können nur Personen bestellt werden, die die | 21 | der besonderen Ausschüsse können nur Personen bestellt werden, die die | ||
22 | Voraussetzungen der Wählbarkeit als Organmitglied erfüllen und, wenn die | 22 | Voraussetzungen der Wählbarkeit als Organmitglied erfüllen und, wenn die | ||
23 | Satzung deren Mitwirkung vorsieht, Bedienstete des Versicherungsträgers. In | 23 | Satzung deren Mitwirkung vorsieht, Bedienstete des Versicherungsträgers. In | ||
24 | Angelegenheiten der Künstlersozialversicherung können auf Vorschlag der | 24 | Angelegenheiten der Künstlersozialversicherung können auf Vorschlag der | ||
25 | Künstlersozialkasse zu Mitgliedern der besonderen Ausschüsse Personen aus den | 25 | Künstlersozialkasse zu Mitgliedern der besonderen Ausschüsse Personen aus den | ||
26 | Kreisen der nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherten und der | 26 | Kreisen der nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherten und der | ||
27 | zur Künstlersozialabgabe Verpflichteten und Bedienstete der Deutschen | 27 | zur Künstlersozialabgabe Verpflichteten und Bedienstete der Deutschen | ||
28 | Rentenversicherung Bund, der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See | 28 | Rentenversicherung Bund, der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See | ||
29 | und der Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung bestellt werden. | 29 | und der Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung bestellt werden. | ||
30 | (3) Die §§ 40 bis 42 sowie § 63 Absatz 3a und 4 gelten für die ehrenamtlichen | 30 | (3) Die §§ 40 bis 42 sowie § 63 Absatz 3a und 4 gelten für die ehrenamtlichen | ||
31 | Mitglieder der besonderen Ausschüsse entsprechend. | 31 | Mitglieder der besonderen Ausschüsse entsprechend. | ||
t | t | 32 | (4) § 64a Absatz 1, 3 und 4 gilt für die besonderen Ausschüsse | ||
33 | entsprechend. § 64a Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass ein Mitglied den | ||||
34 | Ausnahmefall nach Absatz 2 Satz 1 feststellt und eine digitale Sitzung nach | ||||
35 | Absatz 2 Satz 1 nicht stattfindet, wenn ein Mitglied widerspricht. |
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