Für die Abgeltung von Entgeltguthaben, die aus Arbeitszeitguthaben abgeleitet
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sind, findet § 23a mit der Maßgabe Anwendung, dass nach Beendigung oder bei
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Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses ausgezahlte Entgeltguthaben auch dann
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dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen sind, wenn dieser nicht im
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laufenden Kalenderjahr liegt.
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