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Sie können sich § 107 SGB 4 auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Sind zur Gewährung von Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld Angaben über das Beschäftigungsverhältnis notwendig und sind diese dem Leistungsträger aus anderem Grund nicht bekannt, sind sie durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers nachzuweisen. 2Diese Bescheinigung kann der Leistungsträger im Einzelfall vom Arbeitgeber elektronisch durch Datenübertragung anfordern. 3Der Arbeitgeber hat dem Leistungsträger diese Bescheinigung im Einzelfall durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfen zu übermitteln. 4Der Leistungsträger hat diese Daten elektronisch anzunehmen, zu speichern und zu nutzen. 5Die Sätze 3 und 4 gelten nicht für Einzelfälle, in denen ein elektronisches Meldeverfahren nicht wirtschaftlich durchzuführen ist. 6Den Aufbau der Datensätze, notwendige Schlüsselzahlen und Angaben sowie die Ausnahmen nach Satz 5 bestimmen der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Bundesagentur für Arbeit und die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. 7V. sowie die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau in Gemeinsamen Grundsätzen. 8Die Gemeinsamen Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist vorher anzuhören. 9Die Sätze 2 bis 7 gelten nicht für die Gewährung von Krankengeld bei einer Spende von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen nach § 44a des Fünften Buches und von Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a Absatz 3 des Elften Buches.
(2) 1Der Leistungsträger hat dem Arbeitgeber alle notwendigen Angaben zur Berechnung des beitragspflichtigen Arbeitsentgeltes nach § 23c, insbesondere die Dauer und die Höhe der gezahlten Leistung, sowie mögliche Rückmeldungen an den Arbeitgeber durch Datenübertragung zu übermitteln. 2Die Leistungsträger haben auf Antrag des Arbeitgebers Mitteilungen über die Zeiten, die auf den Anspruch des Beschäftigten auf Entgeltfortzahlung anrechenbar sind, die Versicherungsnummer für Anträge auf Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 und die im Zusammenhang mit der Entgeltersatzleistung für die Erstellung einer Meldung nach § 28a notwendigen Informationen durch Datenübertragung zu übermitteln. 3Der Antrag des Arbeitgebers nach Satz 2 ist durch Datenübertragung zu übermitteln. 4Das Nähere zu den Angaben und zum Verfahren nach den Sätzen 1 bis 3 und zu den Ausnahmeregelungen regeln die in Absatz 1 Satz 6 genannten Sozialversicherungsträger in Gemeinsamen Grundsätzen; Absatz 1 Satz 7 gilt entsprechend. 5Private Krankenversicherungsunternehmen können im Fall der Zahlung von Krankentagegeld Meldungen an den Arbeitgeber nach den Sätzen 1 und 2 übermitteln.
Elektronische Übermittlung von Bescheinigungen für Entgeltersatzleistungen | Elektronische Übermittlung von Bescheinigungen für Entgeltersatzleistungen | ||||
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t | 1 | Elektronische Übermittlung von Bescheinigungen für Entgeltersatzleistungen | t | 1 | Elektronische Übermittlung von Bescheinigungen für Entgeltersatzleistungen |
Elektronische Übermittlung von Bescheinigungen für Entgeltersatzleistungen | Elektronische Übermittlung von Bescheinigungen für Entgeltersatzleistungen | ||||
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f | 1 | (1) Sind zur Gewährung von Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, | f | 1 | (1) Sind zur Gewährung von Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, |
2 | Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld Angaben über das | 2 | Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld Angaben über das | ||
3 | Beschäftigungsverhältnis notwendig und sind diese dem Leistungsträger aus | 3 | Beschäftigungsverhältnis notwendig und sind diese dem Leistungsträger aus | ||
4 | anderem Grund nicht bekannt, sind sie durch eine Bescheinigung des | 4 | anderem Grund nicht bekannt, sind sie durch eine Bescheinigung des | ||
5 | Arbeitgebers nachzuweisen. Diese Bescheinigung kann der Leistungsträger im | 5 | Arbeitgebers nachzuweisen. Diese Bescheinigung kann der Leistungsträger im | ||
6 | Einzelfall vom Arbeitgeber elektronisch durch Datenübertragung anfordern. Der | 6 | Einzelfall vom Arbeitgeber elektronisch durch Datenübertragung anfordern. Der | ||
7 | Arbeitgeber hat dem Leistungsträger diese Bescheinigung im Einzelfall | 7 | Arbeitgeber hat dem Leistungsträger diese Bescheinigung im Einzelfall | ||
8 | durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften | 8 | durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften | ||
9 | Programmen oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfen zu übermitteln. | 9 | Programmen oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfen zu übermitteln. | ||
10 | Der Leistungsträger hat diese Daten elektronisch anzunehmen, zu speichern | 10 | Der Leistungsträger hat diese Daten elektronisch anzunehmen, zu speichern | ||
11 | und zu nutzen. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht für Einzelfälle, in denen | 11 | und zu nutzen. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht für Einzelfälle, in denen | ||
12 | ein elektronisches Meldeverfahren nicht wirtschaftlich durchzuführen ist. Den | 12 | ein elektronisches Meldeverfahren nicht wirtschaftlich durchzuführen ist. Den | ||
13 | Aufbau der Datensätze, notwendige Schlüsselzahlen und Angaben sowie die | 13 | Aufbau der Datensätze, notwendige Schlüsselzahlen und Angaben sowie die | ||
14 | Ausnahmen nach Satz 5 bestimmen der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die | 14 | Ausnahmen nach Satz 5 bestimmen der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die | ||
15 | Deutsche Rentenversicherung Bund, die Bundesagentur für Arbeit und die | 15 | Deutsche Rentenversicherung Bund, die Bundesagentur für Arbeit und die | ||
16 | Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. sowie die Sozialversicherung | 16 | Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. sowie die Sozialversicherung | ||
17 | für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau in Gemeinsamen Grundsätzen. Die | 17 | für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau in Gemeinsamen Grundsätzen. Die | ||
18 | Gemeinsamen Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für | 18 | Gemeinsamen Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für | ||
19 | Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit | 19 | Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit | ||
20 | und dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft; die | 20 | und dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft; die | ||
21 | Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist vorher anzuhören. Die | 21 | Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist vorher anzuhören. Die | ||
22 | Sätze 2 bis 7 gelten nicht für die Gewährung von Krankengeld bei einer | 22 | Sätze 2 bis 7 gelten nicht für die Gewährung von Krankengeld bei einer | ||
23 | Spende von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder | 23 | Spende von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder | ||
24 | anderen Blutbestandteilen nach § 44a des Fünften Buches und von | 24 | anderen Blutbestandteilen nach § 44a des Fünften Buches und von | ||
25 | Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a Absatz 3 des Elften Buches. | 25 | Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a Absatz 3 des Elften Buches. | ||
t | 26 | (2) Der Leistungsträger hat dem Arbeitgeber alle notwendigen Angaben zur | t | 26 | (2) Der Leistungsträger hat dem Arbeitgeber die Dauer des |
27 | Entgeltersatzleistungsbezugs sowie alle notwendigen Angaben zur Berechnung des | ||||
27 | Berechnung des beitragspflichtigen Arbeitsentgeltes nach § 23c, insbesondere | 28 | beitragspflichtigen Arbeitsentgeltes nach § 23c, insbesondere die Höhe der | ||
28 | die Dauer und die Höhe der gezahlten Leistung, sowie mögliche Rückmeldungen an | 29 | gezahlten Leistung, sowie mögliche Rückmeldungen an den Arbeitgeber durch | ||
29 | den Arbeitgeber durch Datenübertragung zu übermitteln. Die Leistungsträger | 30 | Datenübertragung zu übermitteln. Die Leistungsträger haben auf Antrag des | ||
30 | haben auf Antrag des Arbeitgebers Mitteilungen über die Zeiten, die auf den | 31 | Arbeitgebers Mitteilungen über die Anrechenbarkeit von vorliegenden | ||
31 | Anspruch des Beschäftigten auf Entgeltfortzahlung anrechenbar sind, die | 32 | Arbeitsunfähigkeitsdaten auf den Anspruch des Beschäftigten auf | ||
32 | Versicherungsnummer für Anträge auf Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 und die im | 33 | Entgeltfortzahlung, die Versicherungsnummer für Anträge auf Leistungen nach | ||
33 | Zusammenhang mit der Entgeltersatzleistung für die Erstellung einer Meldung | 34 | Absatz 1 Satz 1 und die im Zusammenhang mit der Entgeltersatzleistung für die | ||
34 | nach § 28a notwendigen Informationen durch Datenübertragung zu übermitteln. | 35 | Erstellung einer Meldung nach § 28a notwendigen Informationen durch | ||
35 | Der Antrag des Arbeitgebers nach Satz 2 ist durch Datenübertragung zu | 36 | Datenübertragung zu übermitteln; die Mitteilungsverpflichtung über die | ||
36 | übermitteln. Das Nähere zu den Angaben und zum Verfahren nach den Sätzen 1 | 37 | Anrechenbarkeit von vorliegenden Arbeitsunfähigkeitszeiten für die Prüfung des | ||
37 | bis 3 und zu den Ausnahmeregelungen regeln die in Absatz 1 Satz 6 genannten | 38 | gesetzlichen Entgeltfortzahlungsanspruchs im Krankheitsfall gilt nicht für | ||
38 | Sozialversicherungsträger in Gemeinsamen Grundsätzen; Absatz 1 Satz 7 gilt | 39 | geringfügig Beschäftigte. Der Antrag des Arbeitgebers nach Satz 2 ist | ||
39 | entsprechend. Private Krankenversicherungsunternehmen können im Fall der | 40 | durch Datenübertragung zu übermitteln. Das Nähere zu den Angaben und zum | ||
40 | Zahlung von Krankentagegeld Meldungen an den Arbeitgeber nach den Sätzen 1 und | 41 | Verfahren nach den Sätzen 1 bis 3 und zu den Ausnahmeregelungen regeln die in | ||
41 | 2 übermitteln. | 42 | Absatz 1 Satz 6 genannten Sozialversicherungsträger in Gemeinsamen | ||
43 | Grundsätzen; Absatz 1 Satz 7 gilt entsprechend. Private | ||||
44 | Krankenversicherungsunternehmen können im Fall der Zahlung von Krankentagegeld | ||||
45 | Meldungen an den Arbeitgeber nach den Sätzen 1 und 2 übermitteln. |
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