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Sie können sich § 102 SGB 4 auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Für die Annahme, Prüfung und Weiterleitung der Meldung nach § 99 gilt für die Annahmestelle der Unfallversicherungsträger § 97 Absatz 3 bis 5 entsprechend. 2Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. 3V. erstellt Kernprüfprogramme zur Sicherung der Qualität der Meldungen im elektronischen Lohnnachweisverfahren der gesetzlichen Unfallversicherung; die Erfüllung der Aufgaben der Kernprüfprogramme ist Bestandteil der Systemprüfung von Entgeltprogrammen für Arbeitgeber.
(2) 1Die Annahmestelle leitet die Meldung nach § 99 an die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. 2V. innerhalb eines Arbeitstages weiter. 3Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. 4V. prüft diese Meldungen gegen ihre Informationen im Stammdatendienst und leitet fehlerfreie Meldungen an den zuständigen Unfallversicherungsträger innerhalb eines Arbeitstages weiter.
(3) Das Nähere zum Verfahren regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 103.
Annahme, Prüfung und Weiterleitung der Daten zum Lohnnachweisverfahren | Annahme, Prüfung und Weiterleitung der Daten zum Lohnnachweisverfahren | ||||
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t | 1 | Annahme, Prüfung und Weiterleitung der Daten zum Lohnnachweisverfahren | t | 1 | Annahme, Prüfung und Weiterleitung der Daten zum Lohnnachweisverfahren |
Annahme, Prüfung und Weiterleitung der Daten zum Lohnnachweisverfahren | Annahme, Prüfung und Weiterleitung der Daten zum Lohnnachweisverfahren | ||||
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f | 1 | (1) Für die Annahme, Prüfung und Weiterleitung der Meldung nach § 99 gilt | f | 1 | (1) Für die Annahme, Prüfung und Weiterleitung der Meldung nach § 99 gilt |
2 | für die Annahmestelle der Unfallversicherungsträger § 97 Absatz 3 bis 5 | 2 | für die Annahmestelle der Unfallversicherungsträger § 97 Absatz 3 bis 5 | ||
3 | entsprechend. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. | 3 | entsprechend. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. | ||
4 | erstellt Kernprüfprogramme zur Sicherung der Qualität der Meldungen im | 4 | erstellt Kernprüfprogramme zur Sicherung der Qualität der Meldungen im | ||
5 | elektronischen Lohnnachweisverfahren der gesetzlichen Unfallversicherung; die | 5 | elektronischen Lohnnachweisverfahren der gesetzlichen Unfallversicherung; die | ||
6 | Erfüllung der Aufgaben der Kernprüfprogramme ist Bestandteil der Systemprüfung | 6 | Erfüllung der Aufgaben der Kernprüfprogramme ist Bestandteil der Systemprüfung | ||
7 | von Entgeltprogrammen für Arbeitgeber. | 7 | von Entgeltprogrammen für Arbeitgeber. | ||
8 | (2) Die Annahmestelle leitet die Meldung nach § 99 an die Deutsche | 8 | (2) Die Annahmestelle leitet die Meldung nach § 99 an die Deutsche | ||
9 | Gesetzliche Unfallversicherung e. V. innerhalb eines Arbeitstages weiter. | 9 | Gesetzliche Unfallversicherung e. V. innerhalb eines Arbeitstages weiter. | ||
10 | Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. prüft diese | 10 | Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. prüft diese | ||
11 | Meldungen gegen ihre Informationen im Stammdatendienst und leitet fehlerfreie | 11 | Meldungen gegen ihre Informationen im Stammdatendienst und leitet fehlerfreie | ||
12 | Meldungen an den zuständigen Unfallversicherungsträger innerhalb eines | 12 | Meldungen an den zuständigen Unfallversicherungsträger innerhalb eines | ||
t | 13 | Arbeitstages weiter. | t | 13 | Arbeitstages weiter. § 97 Absatz 3 gilt entsprechend. |
14 | (3) Das Nähere zum Verfahren regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 103. | 14 | (3) Das Nähere zum Verfahren regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 103. |
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